KC25.024756
VD Tribunal cantonal
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Definitive Rechtsöffnung 80 ff. SchKG
27. August
Sachverhalt
Die Friedensrichterin hat die definitive Rechtsöffnung für den von B.________ gegen eine Betreibung des Staates Waadt erhobenen Rechtsvorschlag erteilt. Vor Erhalt des begründeten Entscheids reichte B.________ eine Eingabe mit dem Titel « opposition au prononcé de mainlevée » ein und reichte anschliessend innerhalb der Frist nach Zustellung der Begründung keine weitere Rechtsschrift ein.
Erwägungen
• Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde die angefochtenen Passagen genau bezeichnen und eine sachbezogene Kritik der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Entscheids enthalten.
• Die vor Zustellung des begründeten Entscheids eingereichte Eingabe enthielt keine gegen diesen gerichtete Begründung; das Fehlen der Begründung konnte nicht von Amtes wegen behoben werden, und innerhalb der Beschwerdefrist wurde keine begründete Eingabe eingereicht, weshalb die Beschwerde unzulässig war.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt und das Urteil wird ohne Gerichtskosten erlassen.