5A_687/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Öffentliche Bekanntmachung von Pfändungsanzeigen
5. August
Sachverhalt
Das Betreibungsamt zeigte dem Beschwerdeführer öffentlich an, dass in seiner Abwesenheit eine Pfändung vollzogen worden war. Bezirksgericht und Obergericht wiesen seine dagegen gerichteten Beschwerden ab, wobei das Obergericht ihm wegen Mutwilligkeit eine Busse auferlegte; dagegen gelangte er an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nicht, weil sie sich nicht gezielt mit den tragenden Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids auseinandersetzte, sondern kantonale Vorbringen wörtlich wiederholte.
• Die Ausführungen zur unterschiedlichen Namensschreibweise und zur behaupteten «natürlichen» beziehungsweise «juristischen» Person entstammten staatsverweigererähnlichen Bewegungen; die Beschwerde war deshalb zudem querulatorisch und rechtsmissbräuchlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.