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AL.2025.00126

ZH Sozialversicherungsgericht

Arbeitslosenversicherung

Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

Veröffentlicht am 30. September

Entschieden am 11. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2025.00126
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil
vom
1
1. 
Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse
 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Der 1960 geborene
X.___
arbeitete zuletzt seit dem
1. 
August 2017
(vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 6/273 ff.)
bis zur arbeitgeberischen Kündigung per 3
0
. 
September
2023
als Chauffeur
bei der
Y.___
AG
(Urk. 6/271)
. Am 1
5. 
Juni 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Z.___
zur Arbeitsvermittlung an (
Urk. 
6/290) und beantragte am 2
6. 
Oktober 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. 
November 2023 (
Urk. 
6/282 ff.). Mit Kassenverfügung vom
6. 
August 2024 stellte die Arbeitslo
senkasse
des Kantons Zürich (ALK)
den Versicherten infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 2
0. 
April 2024 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (
Urk. 
6/130). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (
Urk. 
6/117) wies sie mit Einspracheentscheid vom
2
7. 
Mai 2025 ab (
Urk. 
2).
2.
Dagegen erhob
X.___
am 1
7. 
Juni 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids
vom 27. Mai 2025
von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (
Urk. 
1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
4. 
Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (
Urk. 
5), was dem Beschwerdeführer ange
zeigt wurde (
Urk. 
8).
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer
).
1.2
Nach Art. 30 Abs. 1
lit
. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo
sen
versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi
cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul
den arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeits
verhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1
lit
. a
der Verord
nung über die obliga
torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent
schädigung, AVIV).
1.3
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits
losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1
lit
. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1
lit
. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kün
digung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hin
sicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeit
nehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicher
ten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3 f., 8C_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20
lit
. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs
förderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 mit weiteren Hin
weisen). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geschlos
sen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (Urteile des Bundes
gerichts 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.4, 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 112 V 242 E. 1; zum Ganzen vgl. auch Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 168 ff., und Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2515
Rz
 837).
2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Stellung
nahme der ehemaligen Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Kündigung veranlasst. Unter Berücksichtigung der Gesamtum
stände sei die Einstelldauer von 36 Tagen angemessen
(
Urk. 
2).
2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, bei der arbeitgeberischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses handle es sich um eine missbräuchliche Kündigung. Die genannten Entlassungsgründe seien konstruiert und bei Überprüfung der Fakten maximal als leichte Verfehlungen zu bewerten. Die Entlassung eines langjährigen Mitarbeiters zwei Jahre vor der Pensionierung sei dadurch nicht gerechtfertigt. Soweit ihm Unzufriedenheit am Arbeitsplatz vorgeworfen werde, sei dies auf die fehlerhaften Stundenabrechnungen und de
n
Umgang der Arbeitgeberin mit sei
ner Kritik daran
zurückzuführen
. Beim Vorfall vom
3. 
Juni 2023 habe es sich um ein
einmaliges Versehen gehandelt
;
innert
der
sechs
Anstellungsj
ahre
sei es sonst
nie zu einer solchen
, selbstverschuldeten
Verspätung
von 90 Minuten
gekommen (
Urk. 
1).
2.3
Streitig
und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Arbeit
geberin mit seinem (zumindest eventualvorsätzlichen) Verhalten begrün
deten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 44 Abs. 1
lit
. a AVIV gegeben hat.
3.
3.1
Ausweislich der Akten
kündigte
die ehemalige Arbeitgeberin d
en
Arbeitsver
trag
mit dem Beschwerdeführer vom 1
7. 
Juli 2017 (
Urk. 
6/273
ff.
)
am
7. 
Juni 2023
unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und sofortiger Freistellung mit per 3
0. 
September 2023 (
Urk. 
6/271).
3.2
3.2.1
Im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 3
0. 
April 2024
wurde
die Kündigung wie folgt
begründet
:
Bereits über ein Jahr vor der Kündi
gung sei in verschiedenen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer wiederholt insbe
sondere seine mangelnde Motivation thematisiert worden
. Zudem habe es Konflikte gegeben mit Arbeitskollegen und der Beschwerdeführer habe sich in der Folge unkooperativ verhalten. Nachdem letzterer durch sein Verhalten am
3. 
Juni 2023 den Geschäftsgang geschädigt habe, habe man sich gezwungen gefühlt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Zuvor sei anlässlich wiederholte
r
Gespräche immer
wieder versucht worden, Konsens zu finden. Leider habe festgestellt werden müs
sen, dass der Beschwerdeführer an einer weiteren Zusammenarbeit nicht interes
siert gewesen sei und Angebote zur Verbesserung der Vertrauensbasis und des Arbeitsverhältnisses nicht angenommen habe. Dabei habe er dienstvertragliche Pflichten nicht befolgt, indem er
Anordnungen und Weisungen der Arbeits
geberin nicht befolgt habe
. Der Beschwerdeführer sei auch schriftlich auf das bean
standete Verhalten aufmerksam gemacht worden. Die Kündigung sei durch den Beschwerdeführer selbstverschuldet zustande gekommen (
Urk. 
6/223 f.).
3.2.2
Gemäss
Gesprächsprotokoll vom 1
4. 
Februar 2023
wurden mit dem Beschwer
deführer in Nachachtung seiner Kritikpunkte (mangelnde Transparenz, auflau
fende Minusstunden) die erfolgten Anpassungen besprochen. Auf seine Kritik an der Dienstplanung sei vorgeschlagen worden, dass der Beschwerdeführer als Teamleiter der Chauffeure in Rücksprache mit den anderen Fahrern einen Vor
schlag zur Optimierung des Dienstplans machen. Alsdann sei der Beschwer
deführer gefragt worden, was die Vorgesetzten besser machen könnten, um dem Misstrauen entgegenzuwirken und eine harmonische Arbeitsatmosphäre
wieder
herzustellen
. So bestehe verbreitet der Eindruck, dass das Arbeitsverhältnis nach
haltig gestört und die Vertrauensbasis nicht mehr gegeben sei. Dies sei vom Beschwer
deführer bestätigt worden. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
habe
letzterer indessen
abgelehnt
, da er befürchte, in seinem Alter keine neue Arbeitsstelle zu finden. Die Vorgesetzten hätten den Beschwerdeführer gebeten, die Arbeit trotz den Unstimmigkeiten professionell weiterzuführen und
weder
schlechte Lau
n
e
noch
Unzufriedenheit
in die Betriebe einfliessen zu lassen
sowie
mit der Betriebsware sorgsam umzugehen. Dazu habe sich der Beschwerdeführer wie folgt geäussert:
Sein Vorgesetzter
A.___
sei nicht sein Feindbild.
Indes
sen
akzeptiere er nicht
,
dass die Wochenenddienste neu nicht mehr am Stück
geplant seien
. Zudem sei er nach wie vor der Meinung, die Stundenzettel seien nicht korrekt. Er habe kein Vertrauen in die Stundenabrech
n
ung und
habe
dabei erneut auf eine Abweichung hingewiesen. Ferner gebe es keine positive Feedback Kultur. Wertschätzung werde vor
allem von
A.___
nicht geäussert. Vielmehr seien Kritik und mahnende Worte die Regel. Der Beschwerdeführer mache seinen Job gerne, aber bei der Dienstplanung gehe ihm jede Freude verloren.
Auch sei er unzufrieden, dass die März
-
und Aprilpläne verspätet au
fgelegt
worden seien.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer geäussert, dass er mit 63 Jahren keine neue Stelle
finde
würde; eine arbeitgeberische Kündigung sei jedoch durchaus eine Option, welche er mit seiner Partnerin besprechen werde
(
Urk. 
6/218
f.
).
3.2.3
Zum Gesprächsprotokoll vom 1
4. 
Februar 2023
machte der Beschwerdeführer
ergän
zende Ausführungen. D
emnach
habe
er
bereits vor Beginn
und zu Beginn
des Gesprächs darauf hingewiesen, dass der
[Gesprächs-]T
ermin zu kurzfristig
angesetzt worden
sei
. Er sei am 1
4. 
Februar 2023 von den Ferien zurück
gekommen und habe sich in keiner Weise auf das Gespräch vorbereiten können. Auch hätte er keine Unterlagen dabeigehabt. Hätte er gewusst, dass ein Protokoll erstellt werde, hätte er das Gespräch zu diesem Termin abgelehnt.
Die mangelnde Transparenz hinsichtlich der Stundenabrechnung bestehe anhaltend. Dass der Beschwer
deführer seine schlechte Laune an
der
Ware auslasse
,
sei unzutreffend. Es
handle sich dabei um
Lebensmittel und diese achte er.
Betreffend die
Dienst
pläne
habe
er seinen Unmut darüber kundgetan, dass die Wochenenddienste im April 2023 gesplittet worden seien. Somit habe er im April nur ein Wochenende mit zwei freien Tagen. Das sei für ihn zu wenig Zeit zum Erholen. Schliesslich habe der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass eine arbeitgeberische Kündigung keine Option sei, da das RAV aufgrund des Alters des Beschwerdeführers Nach
fragen stelle (
Urk. 
6/220).
3.2.4
Am
7. 
Juni 2023 wurde ein weiteres Mitarbeitergespräch mit dem Beschwerde
führer durchgeführt. Im Vordergrund stand ein Vorfall vom
3. 
Juni 202
3. 
Der Beschwerdeführer
habe
dazu aus
geführt
, er habe das
B.___
Gate A auf einer Tour vergessen. Die Vorgesetzten hätten ihn darauf hingewiesen, dass die aktuelle Situation firmenintern bekannt sei und auch im
WhatsApp
-Chat kommuniziert werde. Zudem bestehe eine aktive Holschuld hinsichtlich solche
r
Informationen, insbesondere für den Beschwerdeführer in seiner Position als Teamleiter. Auf die Frage wie der Beschwerdeführer seine Arbeitsmoral und Motivation einschätze seit dem Mitarbeitergespräch vom 1
4. 
Februar 2023
,
habe dieser gesagt, er fühle
s
ich gemobbt. Informationen würden nicht an ihn weitergeleitet. Die Tour vom
3. 
Juni 2023 habe er beispielsweise noch nie gefahren. Er erhalte jeweils auch keine Informationen,
wenn der Tourenplan erstellt werde. Zudem bestehe kein Raum für Diskussionen und man habe den Dienstplan hinzunehmen, wie er sei. Diesbezüglich sei bereits im Vorgespräch von den Vorsitzenden angeregt worden, dass innerhalb der
Chauffeuren
-
Teams
Vorschläge für die Touren- und Dienst
plangestaltung erarbeitet würden. Gemäss den Vorgesetzten habe das Arbeitsver
hältnis in der vergangenen Zeit stark gelitten. Die Motivation und Arbeitsein
stellung des Beschwerdeführers hätten stark nachgelassen. Die Vertrauensbasis sei beidseits nicht mehr gegeben und die Distanzierung erfolge beidseits in Reak
tion.
Wäre infolge des
Vorfall
s
vom
3. 
Juni 2023 eine Verwarnung mit Kündi
gungsandrohung
ausgesprochen worden
,
hätte dies
zu einer weiterführenden Verschlechterung des Arbeitsverhältnisses geführt. Komme hinzu, dass sich das Trading in den nächsten Monaten strategisch neu ausrichten werde und damit aus Umstrukturierungsgründen entschieden worden sei, das Arbeitsverhältnis mit
dem Beschwerdeführer innerhalb der ordentlichen Kündigu
ngsfrist zu kündigen. Im letzten Gespräch habe der Beschwerdeführer den Wunsch nach einer arbeit
geberischen Kündigung selb
st
angesprochen. Der Beschwerdeführer werde zudem per sofort freigestellt (
Urk. 
6/221).
3.
3
Mit Stellungnahme vom
5. 
Juni 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt zur Kündigung: Bei der gekündigten Stelle habe er als
Lastwagenfahrer
Pro
dukte an verschiedene Standorte liefern müssen. Dabei habe er stets gute Quali
fikationen erhalten
. Mithin sei der Beschwerdeführer ein guter Mitarbeiter gewe
sen, an dem wenig auszusetzen gewesen sei.
Am 29. Januar 2025
erreiche
er das ordentliche Pensionsalter.
Am 1
4. 
Februar 2023 sei er nach seiner Ferienab
wesenheit wieder zur Arbeit zurückgekommen. Dabei sei ihm eine neue Eintei
lung der Fahrer eröffnet worden, welche dazu geführt hätte, dass er nur noch ein arbeitsfreies Wochenende pro Monat gehabt hätte. Der Beschwerdeführer wie auch andere Fahrer seien damit nicht einverstanden gewesen, weshalb dieser Ein
satzplan nicht umgesetzt worden sei. Nach dem Gespräch vom 1
4. 
Februar 2023 habe der Beschwerdeführer ein verschlechtertes Arbeitsverhältnis erlebt und sich ausgegrenzt gefühlt. Ins
bes
ondere die Samstagstouren würden früh beginnen und lang dauern (2
5. 
Februar 2023: Beginn: 2.29 Uhr, Ende
:
13.05). So auch
die Tour
vom
3. 
Juni 202
3. 
Der Tourplan werde
per WhatsApp mehrere Wochen im Voraus bekanntgegeben. Am Morgen des
3. 
Juni 2023 habe der Beschwerdeführer nicht mehr gegenwärtig gehabt, dass er in Abweichung vom üblichen Programm am frühen Morgen Ware im
B.___
im
C.___
abholen und an den Flughafen hätte bringen sollen. Die Ware sei daher mit einer halben Stunde Verspätung am Bestim
mungsort eingetroffen.
Dieses Versehen habe die Arbeitgeberin als Vor
wand für die Kündigung benutzt. Es habe keine Probleme gegeben im Arbeits
verhältnis. Bei der im Gesprächsprotokoll vom
7. 
Juni 2023 notierten nachgelas
senen Motivation und nicht mehr vorhandenen Vertrauensbasis handle es sich um unbegründete, nicht substantiierte Behauptungen. Im Übrigen habe die ehe
malige Arbeitgeberin selbst zugegeben, dass der Vorfall vom
3. 
Juni 2023 nicht der eigentliche Kündigung
sg
rund sei, sondern vielmehr die Umstrukturierung.
Soweit
behauptet werde, der Beschwerdeführer habe eine arbeitgeberische Kün
digung gewünscht, treffe dies nicht zu und sei
dies
bei einem Mitarbeiter, der kurz vor der Pensionierung stehe, alles andere als plausibel. Es
treffe
auch nicht zu
, dass
bereits
ein
Jahr vor der Kündigung Gespräche mit dem Beschwerdeführer wegen seiner mangelnden Motivation
geführt worden seien
. Die ausserdem behaup
teten Konflikte mit Mitarbeitern sei
en
ebenfalls nicht belegt und unwahr. Der Vorgang vom
3. 
Juni 2023 stelle auch keine Geschäftsschädigung dar, son
dern ein schlichtes Versehen. Dieses lasse sich damit erklären, dass zwischen der
Tour und der geänderten Toureninformation mehrere Wochen gelegen hätten. Zusammenfassend habe die ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer, den sie stets als gut bewertet habe, aufgrund eines einmaligen, entschuldbaren Ver
sehens gekündigt. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit könne nur angenom
men werden, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz berechtigter Kritik nicht ändere und damit eine Entlassung in Kauf nehme. Diese Voraussetzung sei vor
liegend nicht erfüllt. Es sei infolge der Kündigung
auch
ein Schlichtungsver
fahren
durchlaufen worden
(
Urk. 
6/203).
3.4
Infolge aussergerichtlicher Vergleichsgespräche wurde zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer die Vereinbarung vom 3
1. 
März 2025 resp.
7. 
April 2025 abgeschlossen. Darin
verpflichtete sich die Arbeitgeberin, dem Beschwerdeführer
Fr. 
2'500.-- netto zu bezahlen (
Ziff. 
1). Unter
Ziff. 
2
«
Klarstel
lung zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
» w
urde
festgehalten:
«Für die Arbeitslosenversicherung wird festgehalten, dass die Parteien unter
schiedliche Ansichten zum Verhalten, welches zur Beendigung des Arbeitsver
hältnisses führte, haben. Wie das Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammen
hang mit der Beendigung objektiv zu beurteilen ist, kann vor diesem Hintergrund nicht abschliessend beurteilt werden. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich
,
entspre
chend mit den Behörden zu kommunizieren und auch zu erwähnen, dass die im Zeitpunkt der Kündigung angedachte strategische Neuausrichtung und damit Umstrukturierungsgründe zur Kündigung beigetragen haben, sow
eit
von den Behör
den konkret nachgefragt wird.»
(
Urk. 
6/61).
Gemäss
Ziff. 
3.2 hatte der Beschwerdeführer innert 5 Tagen seit Unterzeichnung der Vereinbarung sein Schlichtungsgesuch vom 2
0. 
Januar 2025 zurückzuziehen (
Urk. 
6/62).
3.5
Auf entsprechende Rückfragen der Beschwerdegegnerin (vgl.
Urk. 
6/58)
bestä
tigte
die ehemalige Arbeitgeberin im Schreiben vom 2
3. 
April 2025, die zum Zeit
punkt der Kündigung angedachte strategische Neuausrichtung und damit ver
bundene Umstrukturierung
(Standortwechsel, Integration des Tradings in die
Y.___
)
habe zur Kündigung beigetragen
. Über die Möglichkeit einer Kündigung sei offen und transparent gesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe immer wieder die Tourenplanung beanstandet und sich übervorteilt gefühlt. Gleichzeitig habe er nicht zur Veränderung beigetragen. Am
3. 
Juni 2023 habe er es
versäumt, das Gate A zu beliefern, was zu einem enormen Ertragsausfall
geführt habe
(
Urk. 
6/49)
.
Aus dem
zusätzlich
eingereichten
Protokoll zu
m
Mitarbeitergespräch vom
3. 
März 2023 erhellt im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer erneut die
Möglichkeit angeboten wurde, die Dienstpläne mit dem Team zu besprechen und Verbesserungsvorschläge zu machen. Alsdann hätten sich die Vorgesetzten beim Beschwerdeführer auch erneut erkundigt, was sie besser machen könnten, um dem Misstrauen entgegenzuwirken und eine harmonische Arbeitsatmosphäre zu schaffen. Es bestehe die Hoffnung, dass mit Beantwortung der offenen Fragen sowie Kontrolle und Mitbestimmung
bei den Stundenabrechnungen und der Dienstplangestaltung eine Besserung des Arbeitsverhältnisses erreicht werden könne. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass eine Kündigung erst nach zwei Abmahnungen mit Kündigungsandrohung erfolge. Vorerst wolle man das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten und auf eine fortlaufende Verbesserung hinarbeiten. Die persönlichen Auswirkungen, gekündigt zu werden, seien dem Beschwerdeführer bewusst und es bestehe tendenziell nun auch überwiegend das Interesse, beidseitig ein respektvolles Arbeitsverhältnis wieder aufzubauen (
Urk. 
6/52).
3.6
Mit Stellungnahme vom
2
3. 
Mai 2025
hielt der Beschwerdeführer
zu Händen der Beschwerdegegnerin
fest,
e
s sei ihm in
den Qualifikationsgesprächen
eine moti
vierte, effiziente und
dem
Firmenwohl dienende Arbeitsweise
besch
e
inigt worden.
So etwa in den
- seiner Stellungnahme
beigelegten
-
Protokollen der
Gespräche vom 1
1. 
Mai 2022 und 1
2. 
März 2019
(
Urk. 
6/33 f.,
Urk. 
6/36 f.)
. Die
s
habe 2022 zur Beförderung zum Teamleiter der Chauffeure geführt. An seiner Arbeitsein
stellung habe sich nie etwas geändert. Vielmehr sei er unzufrieden geworden, als er festgestellt habe, dass die Stundenabrechnung
en
nicht korrekt gewesen sei
en
und ihm interessanterweise niemand vom HR das System
habe
erklären können. Im Juli 2021 habe er erstmals gemerkt, dass er die Stundenabrechnung nicht vollständig nachvollziehen könne. Er sei den gesamten Juli nicht im Dienst gewe
sen und seine Überzeit habe sich um 6 Stunden reduziert von +17.24 Stunden auf +11.24 Stunden. Diese Stunden seien ihm nach vielen Gesprächen mit den Vorgesetzten und dem HR auf Kulanz im Januar 2022 gutgeschrieben worden. Seit Juli 2021 habe er die Stundenbelege nicht mehr als akzeptabel gegenge
zeichnet. Bei der w
ei
teren Überprüfung seiner Stundenzettel habe er festgestellt, dass dies leider kein Einzelfall gewesen sei. Er habe immer das Gespräch gesucht und
eine Veränderung seiner Motivation sei dem Qualifikationsgespräch au
s
dem Jahr 2022 nicht zu entnehmen. 2023 habe er festgestellt, dass es sich nicht um einzelne Stunden und vermeintliche Fehler bei der manuellen Stundenüber
tragung von der
F
ahrerkarte ins System, sondern auch um eine Fehlprogram
mierung im Zeiterfassungssystem
ge
hand
e
l
t hab
e. Auch zu diesem Zeitpunkt habe er seine Arbeit gewissenhaft und zuverlässig verrichtet. Er sei jedoch zu einem für die
Y.___
AG unbequemen Mitarbeiter geworden. Von da an habe
sich das Betriebsklima ständig verschlechtert und es seien Besprechungen abge
halten worden, als er au
f
Tour gewesen sei. Damit sei seinen Arbeitskollegen ver
mittelt worden, dass der Kontakt zum Beschwerdeführer nicht gern gesehen sei. In der logischen Konsequenz habe dies zu seiner Unzufriedenheit geführt. Zudem habe das Zeiterfassungssystem weiterhin den Nachtzuschlag fehlerhaft berechnet. Er gehe davon aus, dass alle Mitarbeiter im Schichtdienst davon betroffen gewe
sen seien. Der Fehler betrage bei jeder Frühschicht sechs
Minuten
und zwar über Jahre hinweg. In diesem Zusammenhang sei dem Beschwerdeführer auch ange
boten worden - siehe Protokoll vom 1
4. 
Februar 2023 - selbst zu kündigen. Dies habe der Beschwerdeführer angesichts seines Alters dankend abgelehnt
, womit ihm eröffnet worden sei, dass er mit seinem Verhalten - also das Bestehen auf Korrektur der Stundenabrechnung - die Kündigung in Kauf nehme.
Unter Hinweis auf bei
gelegte
Stundenabrechnungen vom Juli, August und Dezember 2022
(
Urk. 
6/42 ff.)
machte der Beschwerdeführer - näher bezeichnete - Fehler in den Stunden
ab
rechnungen geltend. Zude
m legte er die E-Mail-Korrespondenz mit dem HR vom 2
7. 
Oktober 2022 auf mit dem Betreff «The
never
Ending
Thema»
(vgl.
Urk. 
6/35)
. Seine Unzufriedenheit am Arbeitsplatz habe sich im Februar 2023 nochmals verstärkt, als die zukünftige, dauerhafte Einteilung der Wochenend
planung erläutert worden sei. Daraufhin habe er seine Meinung bestimmt und gefestigt, nicht aber ausfallen geäussert. Einzig am
3. 
Juni 2023 sei ihm ein Touren
fehler aufgrund der geänderten Tour passiert. Dieser Fehler habe in seinem Alter von 63 Jahren direkt zur Entlassung mit sofortiger Freis
t
ellung geführt. In keinem Mitarbeitergespräch sei von einer strategischen Neuausrichtung die Rede. Der
Y.___
AG seien einige Fehler passiert, die si
e
nicht offenlegen möchte, vor allem, weil es zu dieser Zeit Übernahmegespräche mit de
r
D.___
gegeben habe. Jahrelange und fehlerhafte Stundenabrechnungen mach
t
en bei einer Übernahme keinen guten Eindruck. Es sei wichtig gewesen, einen Grund für die Entlassung des Beschwerdeführers zu finden und ihn finanziell maximal zu schädigen, damit er sich nach Möglichkeit nicht dagegen
habe
auflehnen k
ö
n
ne
n
. Dass der Beschwerdeführer von
E.___
nach
F.___
eine Schlaufe gefah
ren sei, habe er bereits vor dem
3. 
Juni 2023 manchmal gemacht. Sein direkte
r Vorgesetzter habe es gewusst, über einen längeren Zeitraum toleriert und
es sei
kein Grund gewesen zur Beanstandung
(
Urk. 
6/4
6 f.
).
4.
Nach dem Gesagten steht fest und ist unbestritten, dass zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer Differenzen bestehen zum
Verhalten des letzteren resp.
zum
Kündigungsgrund.
Entsprechend hielten die Parteien
im
aussergerichtlich
en Vergleich ausdrücklich fest,
das Verhalten des Beschwerde
führers
, welches zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe,
lasse sich nicht abschliessend beurteilen
(
Ziff. 
2,
Urk. 
6/61)
.
Darüber hinaus führte die ehema
lige Arbeitgeberin nicht näher aus, geschweige denn hat sie belegt, dass und inwiefern der Beschwerdeführer Konflikte mit den Mitarbeitern gehabt
haben
und demotiviert
gewesen
sein
soll.
Dass bereits
über ein Jahr vor der Kündigung in verschiedenen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer seine mangelnde Motiva
tion thematisiert worden
sei, ist ebenso wenig belegt und steht
jedenfalls
diskrepant zum Protokoll des Mitarbeitergesprächs vom 1
1. 
Mai 202
2. 
Darin
wurde das Verhalten und die Einsatzbereitschaft des Beschwerdeführers vom Vorge
setzten
A.___
mit 8 respektiv 10 von 10 Punkten bewertet; die Zusam
menarbeit wurde ebenfalls mit 9 von 10 Punkten und die Ich-Entwicklung mit 10 von 10 Punkten taxiert.
A.___
hielt d
azu passend
fest, «Top weiter so» (
Urk. 
6/33 f.).
Welche
Anordnungen und Weisungen der Arbeitsgeberin
der Beschwer
deführer
nicht befolgt habe
n
soll (
vgl.
Urk. 
6/223), führte die ehemalige Arbeitgeberin nicht aus.
Dass der Beschwerdeführer
bei fehlerhaften Stunden
abrechnungen unzufrieden war, wie er selbst einräumte, kann
nachvollzogen werden
. Tatsächlich werfen die eingereichten Stundenerfassungen Fragen auf. So wurden etwa
im Dezember 2022
Pausen
teilweise
doppelt abgerechnet
(vgl.
Urk. 
6/18)
und soll der Beschwerdeführer am
3. 
Juni 2023 einen
freien Tag
gehabt haben
(
Urk. 
6/26)
. Gleichzeitig soll er just an jenem Tag die die Kündigung letzt
endlich auslösende Geschäftsschädigung begangen haben.
Dabei
hat die
ehema
lige Arbeitgeberin
zunächst
nicht
ausgeführt
, was sich am
3. 
Juni 202
3
genau zugetragen hat und dem Beschwerdeführer konkret vor
geworfen wird
(vgl.
Urk. 
6/223)
.
Mit Stellungnahme vom 2
3. 
April 2025
teilte sie
mit
,
der Beschwer
deführer habe es versäumt,
das Gate A zu beliefern, was zu einem enormen
- nicht näher bezifferten -
Ertragsausfall
geführt habe (
Urk. 
6/49). Demgegenüber kam es nach
Darstellung des
Beschwerdeführers
am
3. 
Juni 202
3
infolge eines Versehens
lediglich
zu einem Lieferverzug
(
Urk. 
6/202
,
Urk. 
2
)
. Dass sich
der Beschwer
deführer
eine solche Verzögerung
resp. ein solches Versäumnis
mehr
fach
zu schulde
n
hat kommen lassen
,
behauptet selbst die Arbeitgeberin nicht. Weshalb und inwiefern diese
r - wie auch immer geartete
-
einmalige
Vorfall
letztendlich
Anlass zur
K
ü
ndigung
gegeben hat
,
ist
nicht
nachvollziehbar
. Insbe
sondere
kann nicht
angenommen
werden,
d
er
Beschwerdeführer
habe
eventualvor
sätzlich gehandelt und
d
adurch
eine Kündigung in Kauf genommen.
Letzteres umso weniger
,
wenn
ihm
anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom
3. 
März
202
3
noch
versichert
worden war
, dass eine Kündigung erst nach zwei
maliger Verwarnung mit Kündigungsandrohung
ausgesprochen werde
(vgl.
Urk. 
6/52)
.
Eine Verwarnung mit Kündigungsandrohung
gab
jedoch
es keine
. Im Gegenteil ist dem Gesprächsprotokoll vom
7. 
Juni 2023 zu entnehmen,
d
ass
von einer Verwarnung mit Kündigungsandrohung abgesehen
wurde
, weil dies
«sicher zu einer weiterführenden Verschlechterung»
d
e
s Arbeitsverhältnis
ses geführt
hätte
(
Urk. 
6/221)
.
Dass der Beschwerdeführer mit der arbeitgeberischen Kündi
gung einverstanden gewesen sei respektive eine
s
olche gar gewünscht habe (vgl.
Urk. 
6/221)
,
stellte
letzterer in Abrede (vgl.
Urk. 
6/
20
2
).
Bei den geschilderten Differenzen und mangels
substantiierter Kündigungsgründe sowie
Belege
für
das
ihm vor
geworfene
Verhalten
durfte die
Beschwerdegegnerin nicht
unbesehen ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers an
nehmen (vgl.
hievor E. 1.
3
)
.
Kommt schliesslich hinzu, dass die ehemalige Arbeitgeberin sowohl im Mitarbeiter
gespräch
vom
1
4. 
Februar 2023
als auch in der ausser
-
gerichtlichen Vereinbarung ausdrücklich festhielt und
überdies
in der Stellung
-
nahme
vom
2
3. 
April 2025 (
Urk. 
6/49)
bestätigte, dass Umstrukturierungspläne bei der Kün
digung eine Rolle gespielt hätten.
Nach dem Gesagten ist eine
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit
. a AVIG
jedenfalls nicht hinreichend
erstellt
.
Dies führt zur
Gut
heissung
der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen
Einspracheent
scheids
vom 2
7. 
Mai 2025.
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid
vom 27. Mai 2025 aufgehoben.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
-
seco
- Direktion für Arbeit
-
Amt für Arbeit (AFA)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art. 
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art. 
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger

Referenzen

Bestimmungsliste

  • AL.2025.00126Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
Offizielle Quelle