2C_374/2025
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Nichterteilung einer Härtefallbewilligung
8. September
Sachverhalt
Die kenianische Beschwerdeführerin hielt sich seit 2002 in der Schweiz auf; ihre gestützt auf Art. 8 EMRK erteilte Aufenthaltsbewilligung erlosch Ende Februar 2023, nachdem sie Verlängerungsbedingungen namentlich zur wirtschaftlichen Integration nicht erfüllt hatte. Ihr anschliessendes Härtefallgesuch wurde wegen ungenügender Integration abgewiesen.
Erwägungen
• Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die direkte Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verlangt wird, da diese Bestimmung keinen Bewilligungsanspruch vermittelt.
• Nach rechtskräftiger Beendigung des Aufenthalts und angeordneter Wegweisung liegt keine Nichtverlängerung, sondern eine Neuerteilung vor; deshalb greift die Vermutung für einen Anspruch aus zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt nicht. Die erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit, fehlende Erwerbstätigkeit, Verlustscheine, Bagatellverurteilungen und lediglich A2-Deutschkenntnisse belegen keine besonders ausgeprägte Integration.
• Auch die Beziehung zur volljährigen Tochter und das Grab des verstorbenen Sohnes begründen mangels besonderen Abhängigkeitsverhältnisses keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit verweigert.