2C_183/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

3. August

Sachverhalt Der philippinische Beschwerdeführer hielt sich zunächst von 1993 bis zu seiner Ausschaffung 2007 und erneut ab 2015 in der Schweiz auf. Nach der Heirat mit seiner früheren Schweizer Partnerin 2016 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung; die Ehe wurde 2023 geschieden, worauf die Bewilligungsverlängerung verweigert und die Wegweisung bestätigt wurde. Erwägungen • Die eheliche Gemeinschaft dauerte wegen der massgeblichen Trennungszeiten nur zwei Jahre und 319 Tage; der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG entfällt. • Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG liegt nicht vor: Die hohe Verschuldung, strafrechtliche Verurteilungen, fehlende besondere Integration und die erst im Alter von 26 Jahren erfolgte Einreise sprechen gegen eine erfolgreiche Integration beziehungsweise eine stark gefährdete Wiedereingliederung auf den Philippinen. • Art. 8 EMRK vermittelt keinen Aufenthaltsanspruch, da kein rechtmässiger Aufenthalt von zehn Jahren vorliegt; der frühere Aufenthalt und der prozedurale Aufenthalt sind nicht anzurechnen, und die volljährigen Kinder begründen keinen offensichtlich berührten Anspruch auf Familienleben. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung werden bestätigt.
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