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SV2 2026 2

GR Gerichte

Ergänzungsleistung

Vermögensverzicht bei Liegenschaftsübertragung

Veröffentlicht am 30. September

Entschieden am 10. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 10. September 2026
mitgeteilt am 11. September 2026
Referenz
SV2 26 2
Instanz
Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer
Besetzung
von Salis, Vorsitz
Bäder Federspiel und Pedretti
Engler, Aktuarin ad hoc
Parteien
A.C._____
Beschwerdeführerin
B.C._____
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7001 Chur
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
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Sachverhalt
A.
Am 30. April 2025 meldete sich das Ehepaar B.C._____ und A.C._____ bei
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse
als
Durchführungsstelle
für
Ergänzungsleistungen
(nachfolgend:
AHV-
Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an.
B.
Das Gesuch wurde von der AHV-Ausgleichskasse gemäss Verfügung vom
3. September 2025 mit der Begründung abgewiesen, dass das Reinvermögen die
Vermögensschwelle
überschreite
und
somit
kein
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen bestehe. In der Berechnung wurde per 1. Januar 2025 u.a.
ein Vermögensverzicht von CHF 639'500.00 angerechnet.
C.
Gegen diese Abweisung erhob B.C._____, in eigenem Namen und
demjenigen seiner Ehefrau, am 30. September 2025 Einsprache. Er beantragte die
Aufhebung der vorgenannten Verfügung, die Feststellung, dass bei A.C._____ kein
Vermögensverzicht vorliege, und eventualiter eine Neuberechnung seines EL-
Gesuchs unter korrekter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastungen aus
Nutzniessung, Hypothek, Zins- und Amortisationslasten. Begründend hielt er im
Wesentlichen fest, dass die Einsprache in seinem Namen erfolge, jedoch inhaltlich
vorrangig die am 30. April 2025 eingereichte EL-Anmeldung seiner Ehefrau
A.C._____ betreffe. Die Anmeldung sei notwendig geworden, da A.C._____ infolge
eines medizinisch bedingten Ereignisses (Sturz mit Beckenbruch) für einen
begrenzten Zeitraum in einem Pflegeheim habe untergebracht werden müssen. Die
Verfügung vom 3. September 2025 sei ausschliesslich unter seiner AHV-Nummer
ergangen. Sie lasse jedoch offen, inwiefern daraus auch für A.C._____ ein
Anspruch ausgeschlossen werde. Die geltend gemachten Rechts- und
Tatsachenfragen würden primär die Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit
der
Liegenschaftsübertragung
vom
4. Februar
2010
sowie
die
daraus
resultierenden vermögensrechtlichen Konsequenzen betreffen. A.C._____ sei zu
keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Liegenschaft an der D._____, E._____,
gewesen. Im Grundbuch sei ausschliesslich er als Eigentümer eingetragen
gewesen. Sie habe daher nie eine rechtliche Verfügungsmacht über dieses
Vermögen gehabt. Zudem sei eine erhebliche wirtschaftliche Gegenleistung
(Nutzniessung, Hypothekenübernahme, Zins- und Amortisationslasten) erbracht
worden. Somit fehle jede Grundlage für die Annahme eines Vermögensverzichts bei
A.C._____. Falls die EL-Stelle dennoch einen anrechenbaren Vermögensverzicht
annehmen sollte, würden sie nachfolgende Korrekturanträge stellen, da die
bisherigen Berechnungen fehlerhaft seien. Gestützt auf die Liegenschaftsschätzung
des Jahres 2008 (Eigenmietwert CHF 31'920.00, Verkehrswert CHF 1'084'000.00)
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ergebe sich hochgerechnet ein Nutzniessungswert von CHF 478'800.00. Der Abzug
der Hypothekarschuld von CHF 290'000.00 sei zwingend vorzunehmen, da diese
die Vermögensposition erheblich reduziert habe. Zudem seien die vertraglich
übernommene Hypothekarzinslast von total CHF 248'508.00 sowie die Amortisation
von CHF 210'000.00 für den Zeitraum 2012-2025 abzuziehen, da erhebliche
Investitionen und Renovationen getätigt worden seien. Somit liege aufgrund der
klaren
Eigentumsverhältnisse
sowie
der
umfassenden
wirtschaftlichen
Gegenleistungen weder bei A.C._____ noch bei ihm selbst ein relevanter
Vermögensverzicht vor.
D.
Am 17. Dezember 2025 erliess die AHV-Ausgleichskasse den abweisenden
Einspracheentscheid. Sie begründete den Entscheid sinngemäss damit, dass das
Vermögen in der bestrittenen Verfügung vom 3. September 2025 korrekt beiden
Ehegatten je hälftig zugerechnet worden sei. Zudem sei die Nutzniessung korrekt
kapitalisiert worden. Sie führte weiter aus, dass bei der Prüfung der Einsprache
jedoch erkannt worden sei, dass die Hypothekarschuld beim Verzichtsvermögen
irrtümlicherweise nicht in Abzug gebracht worden sei, was korrigiert werden müsse.
Die beantragte Hypothekarzinslast von CHF 248'508.00 könne jedoch nicht
abgezogen werden, da die Hypothekarzinsen bereits bei der Kapitalisierung des
Nutzniessungsrechts berücksichtigt worden seien. Die erhöhte Hypothekarschuld
bzw. die höheren Hypothekarzinsen könnten nicht berücksichtigt werden, da diese
erst nach der Abtretung entstanden seien und somit nicht Bestandteil des
Abtretungsvertrages bildeten. Ebenso könne kein zusätzlicher Betrag für die
Amortisation infolge Investitionen und Renovationen gewährt werden, da dazu eine
gesetzliche Grundlage fehle. Zudem lägen ihr keine Unterlagen vor, welche
belegten, dass von ihnen Investitionen und Renovationen vor der Abtretung auf
Rechnung
künftiger
Erbschaft
getätigt
worden
wären,
welche
das
Verzichtsvermögen zu reduzieren vermöchten. Der anzurechnende Betrag des
Vermögens, auf das verzichtet wurde, werde für die Berechnung der EL jährlich um
CHF 10'000.00 vermindert. Das anrechenbare Reinvermögen liege somit auch
nach der Neuberechnung des Verzichtsvermögens über der Vermögensschwelle
von CHF 200'000.00.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben B.C._____ und A.C._____
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten und korrespondierend durch ihren
Sohn F._____, am 16. Januar 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
vom 17. Dezember 2025 sei aufzuheben.
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2. Es sei festzustellen, dass kein anrechenbarer Vermögensverzicht im Sinne von
vorliegt.
3. Eventualiter sei ein allfälliger Vermögensverzicht unter bundesrechtskonformer
Bewertung der Nutzniessung sowie unter Berücksichtigung der tatsächlich
erbrachten Gegenleistungen neu zu beurteilen.
4. Die Ergänzungsleistungen zur AHV für die Beschwerdeführer seien entsprechend
neu festzusetzen.
5. Eventualiter sei die Sache zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückzuweisen.
Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die AHV-Ausgleichskasse sich
auf stütze, wonach das Vermögen bei verheirateten Personen
grundsätzlich je zur Hälfte angerechnet werde. Diese Bestimmung entfalte jedoch
keine schematische Bindungswirkung. Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sei vielmehr stets zu prüfen, ob die betroffene Person tatsächlich
rechtlich oder wirtschaftlich über das entsprechende Vermögen verfüge. Im
vorliegenden Fall sei das Grundstück in E._____ im Jahr 2010 durch öffentlich
beurkundeten Erbvorbezug an den Sohn unter gleichzeitiger Einräumung einer
lebenslangen Nutzniessung zugunsten beider Eltern übertragen worden. Die
Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt als Eigentümerin im Grundbuch
eingetragen gewesen. Eine güterrechtliche Vermögenszuweisung an sie liege nicht
vor. Eine hälftige Zurechnung an die Beschwerdeführerin ohne Eigentumstitel, ohne
güterrechtlichen Anspruch und bei klarer vertraglicher Zuordnung stelle daher eine
bundesrechtswidrige Anwendung von dar. Eine pauschale Anwendung
dieser Regel verletze das Legalitätsprinzip, wenn sie ohne Prüfung des konkreten
Eigentumsverhältnisses erfolge. Ein fiktiver Verzicht lasse sich unter diesen
Umständen weder vermuten noch rechtlich begründen. Weiter habe die AHV-
Ausgleichskasse bei der Berechnung der kapitalisierten Nutzniessung einen
pauschalen Unterhaltsabzug von 20 % vorgenommen. Für einen solchen
pauschalen Abzug fehle jede gesetzliche Grundlage. Vorliegend sei der
Nutzniessungswert ohne jeden konkreten Nachweis effektiv angefallener
Unterhaltskosten pauschal um 20 % reduziert worden. Eine gesetzliche Grundlage
für
einen
solchen
fixen
Unterhaltsabzug
bestehe
weder
im
Ergänzungsleistungsgesetz noch in der Ergänzungsleistungsverordnung. Auch aus
den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass den Nutzniessern tatsächlich
entsprechende Unterhaltskosten entstanden seien. Die Anwendung eines
pauschalen Unterhaltsabzugs von 20 % führe zu einer systemwidrigen
Unterschätzung des effektiv erzielten geldwerten Nutzungsvorteils. Dies gelte umso
mehr, als die Nutzniesser nach Aktenlage keine Unterhaltskosten getragen hätten.
Die Hypothekarzinsen wiederum würden in keinem funktionalen Zusammenhang
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mit dem aus der Nutzniessung resultierenden Nutzungsvorteil stehen und dürften
daher den geldwerten Nutzen der Nutzniessung nicht mindern. Die Einbeziehung
der Hypothekarzinsen in die Berechnung des Nutzniessungswerts führe zu einer
unzulässigen Vermischung von Nutzungsbewertung und Finanzierung. Eine solche
Vorgehensweise bewirke eine systemwidrige und rechtsungleiche Belastung, da
der Nutzungsvorteil künstlich reduziert werde, ohne dass dies auf effektiv
nutzungsbezogenen Kosten beruhe. Weiter stelle die vorgängige Reduktion des
Eigenmietwerts um pauschale Unterhaltskosten sowie Hypothekarzinsen keine
Umsetzung der WEL, sondern eine eigenständige, im Gesetz nicht vorgesehene
Bewertungspraxis
der
AHV-Ausgleichskasse
dar.
Die
Kombination
aus
unzulässigen pauschalen Abzügen und der unzulässigen Einbeziehung der
Hypothekarzinsen führe dazu, dass der tatsächliche geldwerte Vorteil der
Nutzniessung erheblich unterschätzt werde. Erst aus dieser fehlerhaften Grundlage
leite die AHV-Ausgleichskasse einen angeblichen Vermögensverzicht ab.
Unabhängig davon liege im vorliegenden Fall eine erhebliche und reale
Gegenleistung vor, da die Eltern seit der Übertragung über ein eingeräumtes Wohn-
und Nutzungsrecht verfügten, das ihnen einen konkreten geldwerten Vorteil
verschaffe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Nutzniesser während der
Dauer der Nutzniessung die auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarzinsen
getragen hätten. Diese würden einen weiteren realen Vermögenseinsatz der Eltern
belegen und den Charakter der Gegenleistung verstärken. Folglich liege kein
anrechenbarer Vermögensverzicht im Sinne von vor.
F.
Mit
Vernehmlassung
vom
3. Februar
2026
beantragte
die
AHV-
Ausgleichskasse
(nachfolgend:
Beschwerdegegnerin)
die
Abweisung
der
Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die Ausführungen in der
Verfügung vom 3. September 2025 und im Einspracheentscheid vom 17. Dezember
2025. Im Weiteren führte sie aus, dass gemäss die anerkannten
Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen seien, und zwar
ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend seien gemäss ständiger
Praxis des Bundesgerichts auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider
Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen
Situation. Dies gelte auch für die gesonderte Berechnung für einen Heimaufenthalt
nach . Wie bei Ehepaaren, die zu Hause leben, schliesse das
Prinzip der gemeinsamen Vermögensanrechnung eine Zurechnung nach
Massgabe der konkreten Eigentumsverhältnisse aus. Der Umstand, dass eine
veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden
habe, ändere daher nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je
zur Hälfte anzurechnen sei. Dementsprechend korrekt sei im angefochtenen
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Einspracheentscheid der vom Ehemann vorgenommene Vermögensverzicht voll –
d.h. ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation – dem Ehepaar
gemeinsam angerechnet worden. Da vorliegend die Unterhaltskosten gemäss dem
Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft von den Beschwerdeführern
zu tragen seien, mindere sich der Wert der Nutzniessung um diese Unterhaltskosten
und es sei entsprechend in der Berechnung des Vermögensverzichts als Gegenwert
vom Eigenmietwert der Liegenschaft von CHF 31'920.00 zu Recht der Unterhalt,
welcher von den Beschwerdeführern habe getragen werden müssen, abgezogen
worden. Ohne konkrete Belege betrage dieser gemäss kantonalem Steuerrecht
pauschal 20 % des Eigenmietwerts für Gebäude, die älter als zehn Jahre seien.
Mithin beruhe dieser Abzug von 20 % auf der getroffenen Einräumung der
Nutzniessung inkl. Vereinbarung der Tragung der Unterhaltskosten durch die
Nutzniessenden und den gemäss kantonalem Steuerrecht vorzunehmenden
pauschalen Unterhaltskosten. Weiter seien die Hypothekarzinsen bei der
Berechnung des Kapitalwerts der Nutzniessung in Abzug zu bringen, wenn die
Nutzniessenden
wie
vorliegend
weiterhin
für
diese
aufkommen.
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, welche von den Nutzniessenden
zu tragen seien, würden den Kapitalwert der Nutzniessung mindern, womit
vorliegend ein Vermögensverzicht von CHF 349'500.00 per 1. Januar 2025
anzurechnen sei.
G.
Replizierend hielten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar
2026 sinngemäss an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Ausführungen. Im
Wesentlichen betonten sie erneut, dass es sowohl für den pauschalen
Unterhaltsabzug als auch für die Einbeziehung der Hypothekarzinsen in die
Kapitalisierung an einer klaren gesetzlichen Grundlage und an einer konsistenten
Einbettung in das System der EL-Berechnung fehle. Insgesamt beruhe die
angefochtene Berechnung auf einer schematischen Anwendung gesetzlicher
Hilfsregeln und lasse die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ausser Acht.
Dies
widerspreche
dem
Zweck
der
Ergänzungsleistungen
sowie
der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die angefochtene Berechnung führe im
Ergebnis
dazu,
dass
eine
effektiv
höhere
finanzielle
Belastung
der
Beschwerdeführer (durch Übernahme von Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten)
nicht
zu
einer
realitätskonformen
Ermittlung
ihrer
wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, sondern zu einer tieferen Ergänzungsleistung führe. Eine
Methode, die reale finanzielle Belastungen anspruchsmindernd berücksichtige,
ohne sie spiegelbildlich in der Bedarfsseite einzubeziehen, sei system- und
bundesrechtswidrig.
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H.
Mit Eingabe vom 2. März 2026 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik
ein. Sie führte aus, dass sie auf die Wiederholung ihrer Begründung verzichte und
vollumfänglich auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember
2025 und auf ihre Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 verweise.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen
Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
1.1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2025 (act. B.1). Gegen solche Entscheide
kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden,
in dem die Versicherten zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz haben
( i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und ). Die
Beschwerdeführer haben Wohnsitz in E._____ im Kanton Graubünden, womit die
örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist.
Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus i.V.m. Art. 49 Abs. 2
lit. a
VRG
(BR
370.100),
wonach
das
Obergericht
als
kantonales
Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen
in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde
unterliegen
(vgl.
auch
Art. 19
KELG
[Kantonales
Gesetz
über
Ergänzungsleistungen; BR 544.300]). Das Obergericht ist für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig.
1.2.
Gemäss ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 – adressiert an den
Sohn F._____ als Vertreter seiner Eltern – benennt formell zwar nur den
Beschwerdeführer als Einsprecher, betrifft jedoch hauptsächlich den materiellen
Anspruch auf Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin, da ihr ein solcher im
angefochtenen Einspracheentscheid aberkannt wurde (act. B.1 S. 1). Die
Beschwerdeführer sind als Ehepaar demnach beide vom angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung auf. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (, Art. 38 Abs. 4 lit. c
ATSG und ).
8 / 20
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer infolge anrechenbaren
Vermögensverzichts die Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 überschritten
haben und ihnen deshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zukommt.
3.1.
Auf den 1. Januar 2021 traten das revidierte ELG (EL-Reform; Änderung vom
22. März 2019; AS 2020 585; BBI 2016 7465) und die zugehörige Verordnung (ELV;
SR 831.301) in Kraft. Mit der Reform wird unter anderem das Vermögen stärker
berücksichtigt. Danach haben Ehepaare mit einem Vermögen von weniger als
CHF 200'000.00 Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Hintergrunddokument
EL: Wichtigste Massnahmen im Überblick, Bundesamt für Sozialversicherungen
[BSV],
29. Januar
2020,
<https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/
attachments/60053.pdf> [besucht am 13. Juli 2026]; vgl. auch Wegleitung des BSV
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2025,
Rz. 2511.01).
3.2.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung
jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den
materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt
verwirklicht hat (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 m.w.H., 126 V 134 E. 4b). Da ein
allfälliger Vermögensverzicht im Jahr 2010 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind
bis
zum
31. Dezember
2020
die
altrechtlichen
Bestimmungen
zum
Vermögensverzicht und seit dem 1. Januar 2021 die neurechtlichen Bestimmungen
anwendbar (statt vieler: BGE 148 V 70 E. 5.3.2, 144 V 210 E. 4.3.1; Urteile des
Bundesgerichts 9C_161/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1, 9C_145/2021 vom 2. Juli
2021 E. 3.1 m.w.H.; dasselbe gilt für die Fassung der WEL [Fassung mit Stand
1. Januar 2010]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23
123 vom 20. August 2024 E. 5.2.1).
4.1.
Gemäss
Art. 2
Abs. 1
ELG
haben
Personen
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die
Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (). Nach Art. 9a Abs. 1
lit. b ELG, welcher mit der EL-Reform am 1. Januar 2021 in Kraft trat, wird bei
Ehepaaren
vorausgesetzt,
dass
das
Reinvermögen
unterhalb
der
Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 liegt. Zum Reinvermögen zählen in
Anwendung von auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden
ist.
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4.2.
Gemäss a (in der bis 31. Dezember 2020 gültig
gewesenen Fassung) werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet
worden ist, als Einnahmen angerechnet. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist
erfüllt, wenn die leistungsansprechende Person (oder ihr Ehemann; dazu Erwägung
4.3 nachfolgend) ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund und ohne
gleichwertige Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei ist
ein Verzicht nicht allein deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung
zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte;
das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine
wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» (BGE 151 V 24 E. 4.2, 146 V
306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b, 115 V 352 E. 5d; Urteile des Bundesgerichts
9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.3, 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021
E. 3.2.2, 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 m.w.H.; vgl. WEL, Stand 1. Januar
2010, Rz. 2060 f.). Eine Gegenleistung ist als gleichwertig zu betrachten, wenn ihr
Wert mindestens 90 % des Werts der Leistung beträgt (WEL, Stand 1. April 2011,
Rz. 3481.03). In Fällen, in denen eine nicht gleichwertige Gegenleistung vereinbart
wurde,
entspricht
die
Höhe
des
Verzichtseinkommens
oder
des
Verzichtsvermögens der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung (WEL,
Stand 1. April 2011, Rz. 3481.04). In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf
den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den
Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender
Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204
E. 4b m.w.H.). In zeitlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass für die
Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich
unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1;
Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.3, 9C_377/2021
vom 22. Oktober 2021 E. 3.2.2, 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 m.w.H.).
4.3.
Bei einem verheirateten Paar werden zur Berechnung der Höhe der
jährlichen Ergänzungsleistung gemäss die anerkannten
Ausgaben
sowie
die
anrechenbaren
Einnahmen
der
Ehegatten
zusammengerechnet, dies ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend
sind grundsätzlich (auch) Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten
zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- und ehegüterrechtlichen Situation.
Der Umstand, dass eine veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum (Eigengut)
eines Ehegatten gestanden hat, ändert daher nichts daran, dass der
Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte anzurechnen ist (BGE 151 V 24
E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5; vgl. MÜLLER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 488). Diese
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Zusammenrechnung rechtfertigt sich vor allem, weil die Einnahmen des EL-
Bezügers nicht allein zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse, sondern
auch zur Deckung des Existenzbedarfs allfälliger Familienangehöriger, namentlich
des Ehegatten bzw. der Ehegattin dient, wie es denn auch der ehelichen
Unterhaltspflicht gemäss entspricht (BGE 151 V 24 E. 6.2; vgl. BGE
137 V 82 E. 5.2). Lebt ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital, wird das
Vermögen der Ehegatten hälftig zugerechnet (). Sogar bei
der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden
Ehegatten ist deshalb der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten
vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts P
30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons
Graubünden SV2 25 7 vom 23. Oktober 2025 E. 4.3). Die Anrechnung eines
Verzichtsvermögens bezweckt nämlich die Verhinderung von Missbräuchen, da
sich tiefe Vermögenswerte bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen
anspruchserhöhend auswirken (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4; CARIGIET/KOCH,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 624; MÜLLER, a.a.O., Art. 11
N. 466). Der eigentliche Verzicht besteht also in der Preisgabe der Möglichkeit, die
Substanz der Vermögenswerte, auf die verzichtet wird, zum Zwecke der
Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen (Urteil des Bundesgerichts
9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
4.4.
Nach a ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen
Entäusserung eines Grundstückes der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein
Vermögensverzicht im Sinne von a vorliegt, massgebend.
Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein
Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (siehe auch WEL,
Stand 1. Januar 2010, Rz. 2110.2; vgl. in der seit 1. Januar
2023 geltenden Fassung). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird unter
dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert verstanden, den sie im
normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine
konkrete
und
aktuelle
(amtliche
oder
als
solche
anerkannte)
Liegenschaftsschätzung voraus (BGE 120 V 10 E. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_187/2024 vom 2. September 2025 E. 4.2 m.w.H.). Für die Bewertung des
entäusserten Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist zudem der
Zeitpunkt des Verzichts massgebend (vgl. WEL, Stand 1. Januar 2010, Rz. 2064.6).
4.5.
Erfolgt die Abtretung der Liegenschaft gegen eine Nutzniessung oder ein
Wohnrecht, so stellt der kapitalisierte Jahreswert des Wohnrechts oder der
Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar. Der Jahreswert entspricht dem
11 / 20
Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom EL-Bezüger im Zusammenhang mit der
Nutzniessung oder dem Wohnrecht tatsächlich übernommen werden. Für die
Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der
Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden kann, d. h. von einem
marktkonformen Mietzins (WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3483.04). Die
Kapitalisierung
von
wiederkehrenden
Leistungen
–
insbesondere
von
Nutzniessungen und Wohnrechten – hat nach der «Tabelle zur Umrechnung von
Kapitalleistungen
in
lebenslängliche
Renten»,
herausgegeben
von
der
Eidgenössischen Steuerverwaltung, zu erfolgen (WEL, Stand 1. Januar 2013,
Rz. 3483.05; BGE 122 V 394 E. 4b).
4.6.
Anschliessend wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf
die verzichtet worden ist, jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (aArt. 17a Abs. 1
ELV; vgl. in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Die
Verminderung um CHF 10'000.00 ist nur einmal pro Jahr möglich. Verzichtet
jemand mehrmals auf Vermögenswerte, so werden diese nicht gesondert
vermindert (WEL, Stand 1. Januar 2010, Rz. 2064.7 bzw. Stand 1. Januar 2025,
Rz. 3531.02 f.). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert
auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann
jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres
massgebend (a und ; vgl. und in der seit
1. Januar 2021 geltenden Fassung).
4.7.
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach
haben
der
Versicherungsträger
oder
das
Durchführungsorgan
und
im
Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die
leistungsansprechende
Person
hat
sich
allerdings
im
Rahmen
ihrer
Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
beteiligen ( und ), vor allem in Bezug auf
Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und
welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2
m.w.H.).
4.8.
Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das
Fehlen bzw. der Verbrauch von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den
Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dessen Fehlen ist somit eine
anspruchsbegründende
Tatsache,
weshalb
die
Beweislast
bei
der
12 / 20
leistungsansprechenden Person liegt (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a m.w.H.). Ist ein
einmal
bestehendes
Vermögen
nicht
mehr
vorhanden,
trägt
die
leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer
rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist.
Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch
Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung
nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere
denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei
Beweislosigkeit, d.h. wenn es der leistungsansprechenden Person nicht gelingt,
einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe
dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein
hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146
V 306 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021
E. 3.3, 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 m.w.H.) bzw. es fällt im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6).
5.1.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Beschwerdegegnerin sich
auf (recte: ) stütze, wonach das
Vermögen bei verheirateten Personen grundsätzlich je zur Hälfte angerechnet
werde. Diese Bestimmung entfalte aber keine schematische Bindungswirkung.
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei vielmehr stets zu prüfen,
ob die betroffene Person tatsächlich rechtlich oder wirtschaftlich über das
entsprechende Vermögen verfüge. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück in
E._____ im Jahr 2010 durch öffentlich beurkundeten Erbvorbezug an den Sohn
unter gleichzeitiger Einräumung einer lebenslangen Nutzniessung zugunsten beider
Eltern übertragen worden. A.C._____ sei zu keinem Zeitpunkt als Eigentümerin im
Grundbuch eingetragen gewesen. Eine güterrechtliche Vermögenszuweisung an
sie liege nicht vor. Eine hälftige Zurechnung an A.C._____ ohne Eigentumstitel,
ohne güterrechtlichen Anspruch und bei klarer vertraglicher Zuordnung stelle daher
eine bundesrechtswidrige Anwendung von (recte: Art. 9
Abs. 3 lit. c ELG) dar. Eine pauschale Anwendung dieser Regel verletze das
Legalitätsprinzip, wenn sie ohne Prüfung des konkreten Eigentumsverhältnisses
erfolge. Ein fiktiver Verzicht lasse sich unter diesen Umständen weder vermuten
13 / 20
noch rechtlich begründen. Weiter habe die AHV-Ausgleichskasse bei der
Berechnung der kapitalisierten Nutzniessung einen pauschalen Unterhaltsabzug
von 20 % vorgenommen. Für einen solchen pauschalen Abzug fehle jede
gesetzliche Grundlage. Vorliegend sei der Nutzniessungswert ohne jeden
konkreten Nachweis effektiv angefallener Unterhaltskosten pauschal um 20 %
reduziert worden. Eine gesetzliche Grundlage für einen solchen fixen
Unterhaltsabzug bestehe weder im ELG noch in der ELV. Auch aus den Akten
würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass den Nutzniessern tatsächlich
entsprechende Unterhaltskosten entstanden seien. Die Anwendung eines
pauschalen Unterhaltsabzugs von 20 % führe zu einer systemwidrigen
Unterschätzung des effektiv erzielten geldwerten Nutzungsvorteils. Dies gelte umso
mehr, als die Nutzniesser nach Aktenlage keine Unterhaltskosten getragen hätten.
Die Hypothekarzinsen würden in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem aus
der Nutzniessung resultierenden Nutzungsvorteil stehen und dürften daher den
geldwerten Nutzen der Nutzniessung nicht mindern. Die Einbeziehung der
Hypothekarzinsen in die Berechnung des Nutzniessungswerts führe zu einer
unzulässigen Vermischung von Nutzungsbewertung und Finanzierung. Eine solche
Vorgehensweise bewirke eine systemwidrige und rechtsungleiche Belastung, da
der Nutzungsvorteil künstlich reduziert werde, ohne dass dies auf effektiv
nutzungsbezogenen Kosten beruhe. Weiter stelle die vorgängige Reduktion des
Eigenmietwerts um pauschale Unterhaltskosten sowie Hypothekarzinsen keine
Umsetzung der WEL, sondern eine eigenständige, im Gesetz nicht vorgesehene
Bewertungspraxis der Beschwerdegegnerin dar. Dies führe dazu, dass der
tatsächliche geldwerte Vorteil der Nutzniessung erheblich unterschätzt werde. Erst
auf dieser fehlerhaften Grundlage leite die Beschwerdegegnerin einen angeblichen
Vermögensverzicht ab. Unabhängig davon liege im vorliegenden Fall eine
erhebliche und reale Gegenleistung vor, da die Beschwerdeführer seit der
Übertragung über ein eingeräumtes Wohn- und Nutzungsrecht verfügten, das ihnen
einen konkreten geldwerten Vorteil verschaffe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen,
dass die Nutzniesser während der Dauer der Nutzniessung die auf der Liegenschaft
lastenden Hypothekarzinsen getragen hätten. Diese belegten einen weiteren realen
Vermögenseinsatz der Beschwerdeführer und verstärkten den Charakter der
Gegenleistung. Folglich liege kein anrechenbarer Vermögensverzicht im Sinne von
vor.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass gemäss
die anerkannten Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen
seien, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend seien
gemäss
ständiger
Praxis
des
Bundesgerichts
auch
Einkommens-
und
14 / 20
Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der
eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation. Dies gelte auch für die gesonderte
Berechnung für einen Heimaufenthalt nach . Wie bei
Ehepaaren, die zu Hause leben, schliesse das Prinzip der gemeinsamen
Vermögensanrechnung eine Zurechnung nach Massgabe der konkreten
Eigentumsverhältnisse aus. Der Umstand, dass eine veräusserte Liegenschaft im
Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden habe, ändere daher nichts
daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte anzurechnen
sei. Dementsprechend korrekt sei im angefochtenen Einspracheentscheid der vom
Ehemann vorgenommene Vermögensverzicht voll – d.h. ungeachtet der eigentums-
oder ehegüterrechtlichen Situation – dem Ehepaar gemeinsam angerechnet
worden. Da vorliegend die Unterhaltskosten gemäss dem Abtretungsvertrag auf
Rechnung künftiger Erbschaft von den Beschwerdeführern zu tragen seien,
mindere sich der Wert der Nutzniessung um diese Unterhaltskosten und es sei
entsprechend in der Berechnung des Vermögensverzichts als Gegenwert vom
Eigenmietwert der Liegenschaft von CHF 31'920.00 zu Recht der Unterhalt, welcher
von den Beschwerdeführern habe getragen werden müssen, abgezogen worden.
Ohne konkrete Belege betrage dieser gemäss dem kantonalen Steuerrecht (vgl.
und ) pauschal 20 % des Eigenmietwerts
für Gebäude, die älter als zehn Jahre seien. Mithin beruhe dieser Abzug von 20 %
auf der getroffenen Einräumung der Nutzniessung inkl. Vereinbarung der Tragung
der Unterhaltskosten durch die Nutzniessenden und den gemäss kantonalem
Steuerrecht zu berücksichtigenden pauschalen Unterhaltskosten. Weiter seien die
Hypothekarzinsen bei der Berechnung des Kapitalwerts der Nutzniessung in Abzug
zu bringen, wenn die Nutzniessenden, wie vorliegend, weiterhin für diese
aufkommen. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, welche von den
Nutzniessenden zu tragen seien, würden den Kapitalwert der Nutzniessung
mindern, womit vorliegend ein Vermögensverzicht von CHF 349'500.00 per
1. Januar 2025 anzurechnen sei.
5.3.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob bezüglich der Liegenschaft
Nr. Z.1._____ «D._____» in E._____ überhaupt ein Vermögensverzicht vorliegt.
5.3.1. Vorliegend
hat
der
Beschwerdeführer
mit
öffentlich
beurkundeten
Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2010 die Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____»,
Grundbuch E._____, an den Sohn F._____ unentgeltlich und auf Rechnung
künftiger Erbschaft abgetreten (act. B.2). Gleichzeitig wurde zugunsten beider
Beschwerdeführer ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht gemäss Art. 745 ff.
ZGB eingeräumt (act. B.2 S. 4 Ziff. 1).
15 / 20
5.3.2. Für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g
ELG vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (vgl. Erwägung 4.4 hiervor).
Gemäss der amtlichen Schätzung vom 4. Juli 2008 betrug dieser bei der
Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» CHF 1'084'400.00 (SVA-act. 2 S. 7). Dabei
wurde auch der für die Kapitalisierung der Nutzniessung massgebende Mietwert auf
CHF 31'920.00 festgesetzt (SVA-act. 2 S. 7 f.).
5.3.3. Nachfolgend ist die Gegenleistung zu ermitteln, indem die eingeräumte
Nutzniessung kapitalisiert wird. Der kapitalisierte Jahreswert der Nutzniessung
entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom EL-Bezüger im
Zusammenhang mit der Nutzniessung tatsächlich übernommen worden sind.
Dieser Netto-Betrag wird anschliessend mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert
und daraus ergibt sich die kapitalisierte Nutzniessung (vgl. Erwägung 4.5 hiervor;
vgl. auch WEL, Stand 1. Januar 2025, Anhang 14.3).
5.3.4. Vorliegend wurde im Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2010 festgehalten,
dass die Beschwerdeführer weiterhin die Verwaltung der Liegenschaft besorgen
und für diese grundsätzlich auch die gesamten Lasten gemäss zu
tragen habe (act. B.2 S. 4 Ziff. 2). Dazu zählt gemäss auch der
gewöhnliche Unterhalt der Liegenschaft. Weiter wurde ausgeführt, dass die
Nutzniessungsberechtigten insbesondere die Zinsen der auf der Liegenschaft
lastenden Hypothek zu tragen haben (act. B.2 S. 4 Ziff. 3).
5.3.5. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen können insgesamt nur bis
zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt werden
(WEL,
Stand
1. Januar
2013,
Rz. 3260.01).
Der
Unterhalt
sowie
die
Hypothekarzinsen sind dabei vom Eigenmietwert abzuziehen (vgl. WEL, Stand
1. Januar 2013, Anhang 9.3). Vorliegend wurde, wie bereits in Erwägung 5.3.4
hiervor ausgeführt, im Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2010 vereinbart, dass die
Beschwerdeführer sowohl die Unterhaltskosten als auch die Hypothekarzinsen
tragen.
5.3.6. Bezüglich der Gebäudeunterhaltskosten gilt einzig der für die direkte
kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Es kann
demnach nicht auf die effektiven Unterhaltskosten abgestellt werden. Weitere
anfallende Kosten sind nicht als Ausgabe anerkannt. Wenn die kantonale
Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, gilt der für die direkte
Bundessteuer anwendbare (WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3260.02). Gemäss
(BR 720.000) können beim privaten Vermögensbesitz bei
Grundstücken die Kosten des Unterhalts abgezogen werden. Gemäss Art. 16
16 / 20
Abs. 1 lit. b der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR
720.015) beträgt der Pauschalabzug für die Verwaltungs- und Unterhaltskosten von
überbauten Privatliegenschaften 20 % des Bruttomietertrages beziehungsweise
Eigenmietwertes für Gebäude, die älter als zehn Jahre alt sind, was vorliegend
zutrifft (SVA-act. 2 S. 5: Jahrgang 1987). Dementsprechend ergibt sich für den
Unterhalt ein Abzug in der Höhe von CHF 6’384.00 (folgt aus: Eigenmietwert
CHF 31'920.00 x 0.2). Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass keine
gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Pauschalabzug bestehe, dringen sie
somit nicht durch.
5.3.7. Die Hypothekarschuld belief sich im Zeitpunkt der Abtretung am 4. Februar
2010 gemäss Angaben der Beschwerdeführer auf CHF 290'000.00. Sie stützen dies
auf eine mündliche Auskunft ihrer Bank, denn private Unterlagen zum Jahreszins
und der Hypothekarschuld seien keine mehr vorhanden (SVA-act. 9 S.1). Dazu hielt
die
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
17. Dezember
2025
(act. B.1
S. 3)
fest,
dass
irrtümlicherweise
die
Hypothekarschuld beim Verzichtsvermögen nicht in Abzug gebracht worden sei,
was zu korrigieren sei. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die
Hypothekarzinsen bereits bei der Kapitalisierung des Nutzniessungsrechts
berücksichtigt worden seien und daher nicht nochmals abgezogen werden könnten,
ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die erhöhte Hypothekarschuld sowie die
höheren Hypothekarzinsen, da diese erst nach der Abtretung entstanden sind und
folglich nicht Inhalt des Abtretungsvertrages bildeten (vgl. act. B.3). Weiter sind aus
den Akten auch keine Investitions- oder Sanierungskosten ersichtlich und belegt,
welche, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, in Abzug gebracht
werden könnten. Die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzniessung wird
nachfolgend erläutert.
5.3.8. Der für die Berechnung verwendete Eigenmietwert von CHF 31'920.00 ist
unbestritten geblieben. Werden nun der Unterhalt (20 % des Eigenmietwerts) sowie
die Hypothekarzinsen (3 % der Hypothekarschuld von CHF 290'000.00) vom
Eigenmietwert abgezogen, ergibt sich ein Nettobetrag der Nutzniessung in der Höhe
von CHF 16'836.00.
Eigenmietwert
CHF 31'920.00
-
Unterhalt (20 % des Eigenmietwerts)
CHF 6’384.00
-
Hypothekarzins (3 % von CHF 290'000.00)
CHF 8'700.00
Netto Nutzniessung
CHF 16'836.00
5.3.9. Der Kapitalwert der Nutzniessung wird in einem weiteren Schritt durch die
Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors ermittelt. Dieser ergibt sich, indem 1000
17 / 20
durch die in der Tabelle (vgl. vorstehend Erwägung 4.5) festgelegte Jahresrente
dividiert wird. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der Jahresrente je nach
Geschlecht (Frauen und Männer) unterschiedlich festgelegt ist (vgl. WEL, Stand
1. Januar 2013, Rz. 3483.05; vgl. auch Berechnungsbeispiel in WEL, Stand
1. Januar 2013, Anhang Ziff. 9.3). Vorliegend hat der Ehemann Jahrgang 1942 und
war folglich zum Zeitpunkt des Vermögensverzichts im Jahr 2010 68 Jahre alt.
Daraus ergibt sich gemäss Tabelle eine Jahresrente von CHF 56.29. Die Ehefrau
mit Jahrgang 1940 war 70 Jahre alt und dementsprechend beläuft sich die
Jahresrente gemäss Tabelle auf CHF 55.21. Gemäss zuvor genannter
Berechnungsweise
ergibt
sich
demzufolge
für
den
Ehemann
ein
Kapitalisierungsfaktor von 17.77 und für die Ehefrau ein Kapitalisierungsfaktor von
18.11. Steht die Nutzniessung beiden Ehegatten zu, so ist der höhere der beiden
Werte massgebend (vgl. BGE 122 V 394 E. 4b). Schliesslich wird der
Nettonutzniessungsbetrag von CHF 16'836.00 mit dem Kapitalisierungsfaktor von
18.11 multipliziert und daraus ergibt sich die kapitalisierte Nutzniessung von
CHF 304'899.96.
Gemäss
der
Berechnung
der
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen Einspracheentscheid wurde demnach der Kapitalwert der
Nutzniessung korrekt mit CHF 304'899.96 berechnet (act. B.1 S. 3).
Eigenmietwert
CHF 31'920.00
-
Unterhalt (20 % des Eigenmietwerts)
CHF 6’384.00
-
Hypothekarzins (3 % von CHF 290'000.00)
CHF 8'700.00
Netto Nutzniessung
CHF 16'836.00
Kapitalisierte Nutzniessung
CHF 304'899.96
5.3.10. Der Verkehrswert der Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» liegt gemäss
der kantonalen Schätzung vom 4. Juli 2008 bei CHF 1'084'400.00 (SVA-act. 2 S. 7).
Davon abzuziehen ist, wie bereits in Erwägung 4.5 hiervor ausgeführt, die
Gegenleistung. Einerseits setzt sich diese zusammen aus der Hypothek in der
unbestrittenen Höhe von CHF 290'000.00 (SVA-act. 9 S. 1, SVA-act. 11 S. 2), die
der Sohn im Zusammenhang mit der Abtretung übernommen hat und andererseits
aus der in Erwägung 5.3.3. ff. berechneten kapitalisierten Nutzniessung in der Höhe
von CHF 304'900.00. Dies ergibt einen Gesamtbetrag der Gegenleistung von
CHF 594'900.00, welcher dem Verkehrswert der Liegenschaft Nr. Z.1._____
«D._____» CHF 1'084'400.00 gegenüberzustellen ist. In der Folge ergibt sich eine
Differenz von CHF 489'500.00. Demnach kann nicht von einer angemessenen bzw.
gleichwertigen Gegenleistung gesprochen werden, da der Wert der Gegenleistung
deutlich weniger als 90 % des Verkehrswerts betrug. Folglich liegt durch die
Abtretung der Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» am 4. Februar 2010 ein
Vermögensverzicht vor. Im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 wurde
eine Verzichtsberechnung vorgenommen und dabei im Zeitpunkt der Abtretung am
18 / 20
4. Februar 2010 ein Verzichtsvermögen von CHF 489'500.00 festgehalten (act. B.1
S. 4).
5.4.
In einem nächsten Schritt ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des
Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu
übertragen und dann jährlich um CHF 10'000.00 zu mindern (a und
bzw. und [in der seit 1. Januar 2021 geltenden
Fassung]). Bis zum vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom
17. Dezember 2025 sind folglich die Jahre 2011 bis 2024 zu berücksichtigen, was
eine Amortisation bzw. eine Reduktion von insgesamt CHF 140'000.00 ergibt.
Demzufolge
bestand
per
1. Januar
2025
ein
Verzichtsvermögen
von
CHF 349'500.00 (ergibt sich aus: CHF 489'500.00 [Verzichtsvermögen per
1. Januar 2011] - CHF 140'000.00 [jährliche Reduktion 2011 – 2024]), was ebenso
im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 festgehalten wurde (act. B.1 S. 4)
und weit über der Vermögensschwelle von CHF 200’00.00 liegt.
5.5.
Schliesslich werden, wie in Erwägung 4.3 hiervor ausgeführt, gemäss Art. 9
Abs. 2 ELG die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der
Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Zudem lebte
die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung für Ergänzungsleistungen im
Heim (SVA-act. 1 S. 6), weshalb Anwendung findet und das
Vermögen den Ehegatten hälftig zugerechnet wird. Demzufolge ist der vorliegende
Vermögensverzicht betreffend die Abtretung der Liegenschaft des Ehemannes zu
berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation.
Das bedeutet, die Abtretung der Liegenschaft Nr. Z.1._____ «D._____» wird beiden
Ehegatten für die Berechnung der Ergänzungsleistung zusammen angerechnet
bzw. je hälftig zugerechnet. Daran vermag das Vorbringen, dass die Ehefrau nie
Eigentümerin der Liegenschaft gewesen war, nichts zu ändern.
6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der geltend gemachte
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
aufgrund
eines
anrechenbaren
Vermögensverzichts von CHF 349'500.00 und der dementsprechend deutlichen
Überschreitung der Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 gemäss Art. 9a
Abs. 1 lit. b ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) zu verneinen ist.
Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember
2025 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.1.
Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn
dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine
Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die
19 / 20
sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn
nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen.
7.2.
Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung ( e contrario).
20 / 20
Es wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
[Rechtsmittelbelehrung]
4.
[Mitteilungen]

Referenzen

Bestimmungsliste

  • SV2 2026 2Vermögensverzicht bei Liegenschaftsübertragung
Offizielle Quelle