8C_295/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)

31. Juli

Sachverhalt Nach wiederholten rentenablehnenden Verfügungen meldete sich die 1967 geborene Versicherte im Juni 2022 erneut an. Die IV-Stelle verneinte gestützt auf ein SMAB-Gutachten einen Rentenanspruch bei Invaliditätsgraden von 6 % ab Dezember 2022 und 16 % ab Januar 2024; das Verwaltungsgericht bestätigte dies. Erwägungen • Die gezielte Manipulation neuropsychologischer Testergebnisse und weitere, in mehreren Teilgutachten festgestellte Aggravationshinweise vereitelten eine zuverlässige Bestimmung der verbleibenden psychiatrisch bedingten Einschränkung; deren fehlender Nachweis ging zulasten der Versicherten. • Auf das internistische Teilgutachten durfte trotz fehlender vertiefter Erörterung der Adipositas abgestellt werden, da diese die angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeit unbestrittenermassen nicht zusätzlich einschränkte. • Gestützt auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten bestand in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit; die ermittelten Invaliditätsgrade von 6 % beziehungsweise 16 % waren rentenausschliessend. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen.
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