5A_32/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
verspätete Rechtspflege (Unterlassung der Feststellung des Dahinfallens der Beschlagnahme)
21. Juli
Sachverhalt
A.________ hat die verspätete Rechtspflege des Betreibungsamts Lugano gerügt, welches den Dahinfall einer Beschlagnahme aus dem Jahr 2019 nicht festgestellt haben soll. Die Aufsichtsbehörde erklärte das Rechtsmittel für unzulässig und erachtete, dass das Pfändungsprotokoll vom 27. März 2026 mit der ordentlichen Beschwerde hätte angefochten werden müssen.
Erwägungen
• Die Rüge gegen die unterlassene Feststellung des Dahinfallens, der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit der Beschlagnahme setzt sich nicht in konkreter Weise mit der Begründung der Aufsichtsbehörde auseinander und genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
• Die Beschwerde ist offensichtlich unzureichend begründet und wird im vereinfachten Verfahren erledigt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.