VR3 2025 85
GR Gerichte
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gesamtstrahlenbelastung bei Mobilfunkanlagen
31. Juli
Sachverhalt
Die A._____ AG beantragte die Bewilligung einer von aussen nicht sichtbaren Mobilfunkanlage in einem Kirchturm. Die Gemeinde verweigerte die Bewilligung, weil neben der Anlage die Gesamtstrahlenbelastung durch benachbarte Mobilfunkanlagen an den OMEN nicht nachgewiesen sei.
Erwägungen
• Nach der NISV sind mehrere Mobilfunkanlagen nur bei gegenseitig gegebenem engem räumlichem Zusammenhang als eine Anlage zu beurteilen; die blosse Überlappung ihrer Perimeter genügt nicht.
• Da die mindestens 240 m entfernten Anlagen diese Voraussetzung nicht erfüllten und das Standortdatenblatt die NISV-Grenzwerte der geplanten Anlage auswies, durfte die Gemeinde keine zusätzliche Gesamtbelastungsberechnung an den OMEN verlangen; Hintergrundbelastungen sind insoweit nur bei der Prüfung der Immissionsgrenzwerte relevant.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, der Gemeindeentscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen.