5A_742/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Ausstand (vorsorgliche Massnahmen, Kinder unverheirateter Eltern)

19. August

Sachverhalt A.________ verlangte im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen betreffend die Kinder unverheirateter Eltern den Ausstand der Gerichtspräsidentin B.________. Nachdem die kantonalen Instanzen das Ausstandsgesuch abgewiesen hatten, erhob er am 3. August 2026 Beschwerde gegen den am 24. Juni 2026 zugestellten kantonalen Entscheid. Erwägungen • Ausstandsentscheide in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen unterstehen wegen Art. 98 BGG ebenfalls den für vorsorgliche Massnahmen geltenden Beschränkungen, namentlich dem Ausschluss des Fristenstillstands nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG. • Die 30-tägige Beschwerdefrist lief am 24. Juli 2026 ab; die am 3. August 2026 eingereichte Beschwerde war daher verspätet und unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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