5A_742/2026
Bundesgericht
Ausstand (vorsorgliche Massnahmen, Kinder unverheirateter Eltern)
19. August
Sachverhalt
A.________ verlangte im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen betreffend die Kinder unverheirateter Eltern den Ausstand der Gerichtspräsidentin B.________. Nachdem die kantonalen Instanzen das Ausstandsgesuch abgewiesen hatten, erhob er am 3. August 2026 Beschwerde gegen den am 24. Juni 2026 zugestellten kantonalen Entscheid.
Erwägungen
• Ausstandsentscheide in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen unterstehen wegen Art. 98 BGG ebenfalls den für vorsorgliche Massnahmen geltenden Beschränkungen, namentlich dem Ausschluss des Fristenstillstands nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG.
• Die 30-tägige Beschwerdefrist lief am 24. Juli 2026 ab; die am 3. August 2026 eingereichte Beschwerde war daher verspätet und unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.