5A_643/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Konkursandrohung

22. Juli

Sachverhalt Dem Beschwerdeführer wurde in einer Betreibung eine Konkursandrohung zugestellt. Das Obergericht wies seine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; vor Bundesgericht berief er sich erneut auf die Inaktivität seiner Einzelfirma und seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse. Erwägungen • Die blosse Wiederholung des bereits vor Obergericht vertretenen Standpunkts, die inaktive Einzelfirma und bescheidene finanzielle Verhältnisse rechtfertigten keine Konkursandrohung und keinen Verzicht auf Betreibungskosten, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. • Die pauschale Behauptung, das Obergericht habe die Vorbringen und die Verhältnismässigkeit unzureichend geprüft und dadurch das rechtliche Gehör verletzt, setzt sich nicht gezielt mit den massgeblichen Erwägungen auseinander; deshalb erfolgte der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Entscheid Auf die Beschwerde wurde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht eingetreten.
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