6B_638/2024

Bundesgericht

Straftaten

Pfändungsbetrug; qualifizierte Geldwäscherei, Strafzumessung; Ersatzforderung; Willkür, rechtliches Gehör etc.

12. August

Sachverhalt C.________ eröffnete für A.________ ein Konto, auf das dieser zwischen 2010 und 2019 deliktisch erlangte Gelder überwies; C.________ hob sie ab und teilte sie mit ihm. Wegen qualifizierter Geldwäscherei, Urkundenfälschung und Pfändungsbetrugs wurde er zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe, einer bedingten Geldstrafe sowie einer Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.– verurteilt. Erwägungen • Die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer habe im Pfändungsverfahren keine Steuererklärung eingereicht und sich hälftig am Geldwäschereierlös beteiligt, ist angesichts der Akten und widersprüchlichen Aussagen nicht willkürlich; auf die zusätzliche Einvernahme durfte verzichtet werden. • Die Erhöhung des Tagessatzes von Fr. 70.– auf Fr. 120.– verletzt das Verschlechterungsverbot nicht, weil die Gesamtgeldstrafe von Fr. 14'000.– auf Fr. 10'800.– sank; die Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.– ist angesichts des Vorteils, des Einkommens und einer erheblichen Forderung des Beschwerdeführers vertretbar. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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