4A_476/2025
Bundesgericht
Aktienkaufvertrag, Auslegung, Arglist
12. August
Sachverhalt
Im Jahr 2019 verkauften die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ihre Aktien eines Compartiments eines mit Madoff verbundenen Fonds. Die Vereinbarung sah die Auszahlung eines allfälligen Restbetrags der Prozesskostensicherheit vor; nachdem diese anschliessend unter anderem zur Entschädigung der Beschwerdegegnerin und des Verwahrers verwendet worden war, wurde den Beschwerdeführern kein Betrag ausbezahlt, weshalb sie 50'000 USD wegen Arglist, culpa in contrahendo und unerlaubter Handlung verlangten.
Erwägungen
• Art. 2 der Vereinbarung brachte den wirklichen Willen der Parteien zum Ausdruck: Die Auszahlung eines allfälligen Restbetrags der Prozesskostensicherheit war nicht garantiert; die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, dass diese Feststellung auf Willkür beruhte.
• Die Beschwerdegegnerin traf keine zusätzliche vorvertragliche Informationspflicht: Die Beschwerdeführer kannten die Entschädigungsgarantien, die Sicherheit und deren ungewissen Charakter, waren Finanzfachleute mit anwaltlicher Unterstützung, und die Beschwerdegegnerin selbst kannte weder das Bestehen noch die Höhe ihrer Forderung definitiv.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.