1C_417/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Umgebungsgestaltung und Absturzvorrichtungen

3. August

Sachverhalt Der Eigentümer einer Parzelle in Wohlen führte die bewilligten Absturzsicherungen bei Hauptterrasse und Treppe abweichend beziehungsweise nicht aus und gestaltete einen Bereich mit Sichtschutz, Kunstrasen und Plastikpflanzen. Die kantonalen Behörden verpflichteten ihn zur Wiederherstellung beziehungsweise zur Entfernung oder nachträglichen Bewilligung; das Verwaltungsgericht bestätigte dies. Erwägungen • Die Abweichung vom bewilligten Staketengeländer und das gänzlich fehlende Treppengeländer berühren zwingende öffentliche Sicherheitsinteressen; deshalb bleibt die Wiederherstellung trotz Ablaufs der fünfjährigen Frist nach Art. 46 Abs. 3 BauG zulässig. • Für Sichtschutz, Kunstrasen und Plastikpflanzen trägt der Eigentümer die Beweislast dafür, dass die Rechtswidrigkeit mehr als fünf Jahre zuvor erkennbar war; blosse frühere Behördenkontakte und ein Foto zum Kunstrasen genügen dafür nicht. • Vertrauensschutz und Verhältnismässigkeit scheitern, weil der Eigentümer die Baubewilligung kannte und bewusst davon abwich; seine privaten Interessen wie Aussicht und Kosten treten hinter dem Sicherheitsinteresse zurück. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Wiederherstellungsfrist wird bis 15. November 2026 verlängert.
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