200 2025 876
BE Verwaltungsgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Organhaftung für AHV-Beitragsausstände
Veröffentlicht am 2. September
Entschieden am 7. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
AHV 200 2025 876
FRC/LUB/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 7. August 2026
Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiber Lüthi
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend
B.________ AG in Liquidation
betreffend Einspracheentscheid vom 25. November 2025 (1869096)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 876
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Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG (vormals C.________ AG) wurde nach deren Grün-
dung im MM. 2020 per 1. August 2020 als beitragspflichtige Arbeitgeberin
der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin)
angeschlossen (Akten der AKB [act. II] 9, 13, 16-18, 23-26, 28).
A.________ (Beschwerdeführer) war vom MM.TT.2020 bis MM.TT.2022
als Mitglied des Verwaltungsrats (mit Kollektivunterschrift zu zweien) der
B.________ AG im Handelsregister eingetragen (act. II 9, 13 S. 2, 16 S. 7,
22 S. 8 f.). Am TT.MM. 2023 wurde über die B.________ AG der Konkurs
eröffnet und das Konkursverfahren wurde am TT.MM.2024 mangels Akti-
ven eingestellt (act. II 9; vgl. ). Mit Verfügung vom 23. April
2025 (act. II 2) verpflichtete die AKB A.________ zur Bezahlung von Scha-
denersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessori-
scher Forderungen) in der Höhe von Fr. 55'483.90 für die Beitragsjahre
2020 bis 2022. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 3) wies die AKB
mit Entscheid vom 25. November 2025 ab, soweit sie darauf eintrat
(act. II 1).
B.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 erhob A.________ Beschwerde mit
folgenden Rechtsbegehren:
1.
Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
25. November 2025 sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich nach
haftet.
3.
Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Es sei festzustellen, dass die der Schadenersatzverfügung zugrunde
gelegte Lohnsumme unzutreffend ist, namentlich die von der Aus-
gleichskasse behauptete Lohnsumme von Fr. 270'000.-- bzw.
277'117.40 für das Jahr 2021, und dass sich die effektiven, aus den
Bankauszügen belegten Lohnsummen wie folgt ergeben:
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•
Jahr 2020: Fr. 29'221.--
•
Jahr 2021: Fr. 181'019.--
•
Jahr 2022 bis 7. Juni 2022: Fr. 43'659.--
total Fr. 153'899.--
5.
Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspfle-
ge zu gewähren.
Der Aufforderung des Gerichts (prozessleitende Verfügung vom 30. De-
zember 2025), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen,
kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb das Gesuch – wie mit Ver-
fügung vom 30. Dezember 2025 angedroht – als zurückgezogen und somit
erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde (Verfügung vom
23. Januar 2026). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2026 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
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über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da
auch die Bestimmungen über Frist () sowie Form (Art. 61 lit. b
ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten
sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach)
einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Novem-
ber 2025 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Be-
schwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene
Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorischer Forderungen) für die
Beitragsjahre 2020 bis 2022 in der Höhe von Fr. 55'483.90 (act. II 2 S. 3).
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er nicht
persönlich nach hafte (Beschwerde S. 2 Ziff. 2) und dass die
der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegte Lohnsumme unzutreffend
sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungs-
begehren eines ausgewiesenen aktuellen Feststellungsinteresses bedürfen
und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur
zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stel-
lenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Ge-
staltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1,
8C_438/2016 E. 2.1; MIRIAM LENDFERS, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS
[Hrsg.]; Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜL-
LER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwal-
tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Über die
Frage, ob den Beschwerdeführer eine Haftung nach trifft
oder nicht bzw. ob die der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegte
Lohnsumme zutreffend ist oder nicht, muss indes bereits in Zusammen-
hang mit den Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom
25. November 2025 (act. II 1; Beschwerde S. 2 Ziff. 1) und damit im Rah-
men der Haftungsfrage respektive dem Umfang der Haftung entschieden
werden, ohne dass es der vom Beschwerdeführer angestrebten formellen
Feststellungen bedürfte. Soweit es sich bei den erwähnten Anträgen (Be-
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schwerde S. 2 Ziff. 2 und 4) um selbständige Feststellungsbegehren han-
delt, ist darauf nicht einzutreten.
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern ().
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und ).
2.
2.1
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss-
achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er
diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden-
ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend ( und 4
AHVG)
2.2
Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so
haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts-
führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG;
BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen
Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite-
rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene
Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so
die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 146
III 37 E. 6.1 S. 43, 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 126 V 237 E. 4 S. 239; SVR
2020 AHV Nr. 8 S. 23, 9C_275/2019 E. 2.2).
Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften
sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die
solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich
einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V
306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214).
2.3
Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfah-
ren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder
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ein Revisionsgrund vorliegt. Dies gilt soweit die Beitragsverfügungen zu
einem Zeitpunkt ergangen sind, als die ins Recht gefasste Person noch
eine formelle, materielle oder faktische Organstellung hatte und entspre-
chend auch eine Einwirkungsmöglichkeit in der beitragspflichtigen Gesell-
schaft bestand. War hingegen die ins Recht gefasste Person in diesem
Zeitpunkt als Organ ausgeschieden und hatte sie demzufolge keine Mög-
lichkeit mehr, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten
oder anfechten zu lassen, ist die Beitragsverfügung im Rahmen des Scha-
denersatzverfahrens frei überprüfbar (BGE 134 V 401 E. 5.2 S. 403 und
E. 5.5 S. 404).
2.4
Der für eine Haftung nach vorausgesetzte Schaden
entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter
Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die
Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul-
deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be-
treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin-
sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 5, H 72/06
E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht
Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 11, 9C_901/2007 E. 7).
2.5
Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent-
standen sein. in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord-
nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder
Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit
den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar-
beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen
über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe-
zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ-
ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab-
rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf-
fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen
Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52
AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193
E. 2a S. 195).
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2.6
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht
nach dem Wortlaut des darin, dass der Arbeitgeber absicht-
lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese
Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und
Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens.
statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um
eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b
S. 186).
2.6.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber
das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage
und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen
(SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49, 9C_330/2010 E. 3.2). Das Mass der zu ver-
langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in
den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der
Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Da-
bei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein-
haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu
stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre
Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4
S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202).
Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der
Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be-
folgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufga-
ben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen "mit aller Sorgfalt" er-
füllt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrat die
ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte
verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei
wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als
grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht
jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung
und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher beispielsweise
nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht
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erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 11,
9C_152/2009, 9C_177/2009, 9C_179/2009 E. 6.1).
2.6.2
Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der
öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche-
rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga-
ne im Sinne von zu werten. Das absichtliche oder grobfahr-
lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss
von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur-
ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür-
digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat.
Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei-
träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer-
den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da
in gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe.
Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen.
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter
Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken,
ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben
vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von
anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243
E. 4b und 5 S. 244; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; heute Bundesgericht {BGer}] H 273/03 vom 4. Oktober 2004
E. 3.2.1).
2.6.3
Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines
absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei-
ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins
Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die
Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes
wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht
(Art. 43 Abs. 1 und ). Es obliegt grundsätzlich dem Ar-
beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne
von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe-
zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten-
den Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert,
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sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu
keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen
der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl-
lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14
S. 39, 9C_861/2018 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 42, 9C_325/2010 E. 4.1).
2.7
Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet,
wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des
Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im
Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem
Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach-
tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt,
aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän-
de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht
schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber,
der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen
der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol-
ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss
, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf-
grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage
damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde-
rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können
(BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; SVR 2024 AHV Nr. 17
S. 56, 9C_779/2023 E. 5.3.1, 2017 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_41/2017 E. 7.2;
AHI 2003 S. 100 E. 3a).
2.8
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach
voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi-
gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein
adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a
S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den
Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo-
these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten,
die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten
wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich-
keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er-
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satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden
gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas-
sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter-
grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le-
benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR
2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.3.1).
2.9
Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des
OR über die unerlaubten Handlungen (). Gemäss
verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtu-
ung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem
der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatz-
pflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom
Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder
aufhörte.
Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem
sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss,
dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten
Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu
begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195; SVR 2023 AHV
Nr. 15 S. 54, 9C_406/2022 E. 6.2, 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C_260/2021
E. 4.1). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht
notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse
die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die
Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den
Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlitte-
nen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der
Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeit-
punkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die
voraussichtliche Dividende kennen (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195, 128 V
15 E. 2a S. 17).
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3.
3.1
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der B.________ AG
vom MM.TT.2020 bis MM.TT.2022 Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollek-
tivunterschrift zu zweien war (act. II 9, 13 S. 2, 16 S. 7, 22 S. 8 f.; vgl.
), womit ihm formelle Organstellung zukam (vgl. MARCO
REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52
AHVG, Diss. Freiburg 2008, N. 203 ff.). Wer im Rahmen einer juristischen
Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen
gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (REICHMUTH, a.a.O., N. 213). Damit unter-
liegt der Beschwerdeführer der Haftungsbestimmung von
(vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert nichts, dass der als Verwaltungsratsmit-
glied (mit Kollektivunterschrift zu zweien) ebenfalls im Handelsregister ein-
getragene D.________ (act. II 13 S. 2 f., 15 S. 7; vgl. ) als
Geschäftsführer fungierte (Beschwerde S. 2 Ziff. I, S. 4 f. Ziff. II 3; zur gel-
tend gemachten Delegation an den Geschäftsführer: E. 3.4 hiernach). Die
formellen Organe haften – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen –
wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer
tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Ge-
sellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem
Grund der Mandatsübernahme (Treuhandvertrag, arbeitsvertragliche Ver-
pflichtung usw.; REICHMUTH, a.a.O., N. 212) und die solidarische Haftung
erlaubt es der Beschwerdegegnerin, gegen alle oder lediglich einige von
ihnen, oder allenfalls nur einen Einzelnen vorzugehen (vgl. E. 2.2 in fine
hiervor). Der ins Recht gefasste Beschwerdeführer wird damit aber in kei-
ner Weise eingeschränkt, gegen einen nicht belangten Dritten Rückgriff zu
nehmen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,
4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 82).
3.2
3.2.1
Weiter ist erstellt, dass die B.________ AG die paritätischen Sozial-
versicherungsbeiträge für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 (sowie die ak-
zessorischen Forderungen) bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am
TT.MM.2023 (act. II 9; vgl. ; vgl. KIESER, a.a.O. Art. 52
N. 87) nicht vollständig leistete (act. II 2 S. 2 f., S. 5-17). Indem mit Wirkung
ab dem TT.MM. 2023 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und das
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Konkursverfahren am TT. MM. 2024 mangels Aktiven eingestellt wurde
(act. II 9; vgl. ), ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden im
Sinne von entstanden (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Gesellschaft
vermochte dementsprechend die ausstehenden Forderungen nicht mehr zu
begleichen und kann auch für die geltend gemachte Schadenersatzpflicht
nicht mehr in Anspruch genommen werden, weshalb subsidiär die solidari-
sche Haftung der Organe und damit – bei gegebenen Voraussetzungen –
(auch) diejenige des Beschwerdeführers greift (vgl. E. 2.2 und 3.1 hiervor).
3.2.2
Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Schadens mit der Be-
gründung, die Sozialversicherungsbeiträge seien auf Basis widersprüchli-
cher bzw. zu hoher Lohnsummen berechnet worden, bestreitet (Beschwer-
de S. 6 f. Ziff. II 6), kann ihm nicht gefolgt werden:
Für das Beitragsjahr 2020 wurde gemäss den Akten von der Gesellschaft
keine Lohnbescheinigung eingereicht. Es erfolgte deshalb mit Verfügung
vom 5. Juli 2022 für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2020 eine
ermessensweise Veranlagung durch die Verwaltung (vgl. ),
ausgehend von einer Lohnsumme von Fr. 40'000.-- (act. II 23). Die von der
Gesellschaft eingereichte Anmeldung für Arbeitgebende vom 1. November
2020 wies für acht ab dem 2. November 2020 beschäftigte Arbeitnehmen-
de
eine
monatliche
Lohnsumme
von
Fr. 18'210.--
bzw.
jährlich
Fr. 236'730.-- aus (act. II 16 S. 4). Der erst im Beschwerdeverfahren einge-
reichte, lückenhafte Bankkontoauszug der Bank E.________ (Akten des
Beschwerdeführers [act. I] 1A) steht hierzu im Widerspruch, da aus diesem
lediglich Zahlungen an drei potenzielle Arbeitnehmende ersichtlich sind.
Zudem erfolgten gemäss diesem Zahlungen bereits vor dem deklarierten
Beschäftigungsbeginn (per 29. Oktober 2020 total Fr. 7'248.30; act. I A
[Teilseite 1; vgl. blaue Markierungen des Beschwerdeführers]). Weitere zur
Ermittlung der tatsächlichen beitragspflichtigen Lohnsumme der Gesell-
schaft zuverlässige Unterlagen – namentlich Lohnabrechnungen sowie
Lohnbuchhaltung – sind in den Akten nicht vorhanden und wurden auch im
Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung der bereits
Ende Oktober 2020 erfolgten Zahlungen von über Fr. 7'000.-- sowie der in
der Anmeldung für Arbeitgebende angegebenen monatlichen Lohnsumme
von über Fr. 18'000.-- (act. II 16 S. 4) ist die in der Veranlagungsverfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 876
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ermessensweise festgesetzte massgebende Lohnsumme von Fr. 40'000.--
für die Zeit von August bis Dezember 2020 nicht zu beanstanden. Sie wur-
de von der Beschwerdegegnerin in vertretbarer Weise bzw. nach pflicht-
gemässem Ermessen vorgenommen.
Die Lohnsumme für das Beitragsjahr 2021 von Fr. 277'117.40 basiert auf
den Angaben der von Gesellschaft erstellten AHV-Lohnbescheinigung vom
1. März 2022 (act. II 21; act. I 4a). Auch im Beschwerdeverfahren wird nicht
nachvollziehbar begründet, weshalb diese gegenüber der Verwaltung de-
klarierten Lohnsummenangaben unzutreffend sein sollen. Bezüglich der
nun im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer aufgelegten Konto-
auszüge für das Jahr 2021 fällt auf, dass darin zum einen nicht alle Lohn-
zahlungen markiert wurden (vgl. act. I 1A/C [Teilseite 3], E [Teilseite 2], F
[Teilseite 4], G [Teilseite 3, 4], H [Teilseite 1], I [Teilseite 3], J [Teilseite 4],
K [Teilseite 3]), namentlich auch solche an ihn selbst, und andererseits bei
gewissen Zahlungen (gemäss den Zahlungsbemerkungen) offenbar Abzü-
ge berücksichtigt wurden, welche nicht konkret ausgewiesen sind respekti-
ve wohl Verrechnungen mit Lohnforderungen darstellen (vgl. act. I 1A/G
[Teilseite 3]). Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der ebenfalls mit Be-
schwerde eingereichten Kontoauszüge der Bank F.________ (act. I 1A/L
[Teilseite 3], O [Teilseite 1, 4], P [Teilseite 1, 3], Q [Teilseite 1, 4]), zumal
darin zusätzlich auch noch nicht näher bezeichnete Geldbezüge hervorge-
hen (act. I 1A/L [Teilseite 4], M [Teilseite 3]). Die aufgelegten Bankkonto-
auszüge bilden damit keine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung der
Lohnsumme bzw. vermögen keine Zweifel an der Lohnbescheinigung des
Jahres 2021 (act. II 21; act. I 4a) zu wecken. Weitere sachdienlich Unterla-
gen wurden nicht eingereicht. Auf die in der Lohnbescheinigung für das
Jahr 2021 angegebene Lohnsumme ist deshalb abzustellen.
Für das Beitragsjahr 2022 wurde von der Gesellschaft wiederum keine
Lohnbescheinigung eingereicht, weshalb mit Verfügung vom 18. März 2025
eine erneute ermessensweise Veranlagung der Lohnbeiträge (vgl. Art. 38
AHVV), basierend auf der gerundeten Lohnsumme des Vorjahres von
Fr. 277'000.--, erfolgte (act. II 26). Die mit Beschwerde eingereichten Kon-
toauszüge der Bank F.________ betreffen nicht das gesamte Jahr 2022,
sondern lediglich den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 7. Juni 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 876
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(act. I 1A/R-U) und damit einen Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung (act. II
9). Zudem wurden darin wiederum nicht sämtliche Lohnzahlungen, wie vom
Beschwerdeführer erwähnt, markiert und in dessen Berechnung miteinbe-
zogen (act. I 1A/T [Teilseite 2, 4], U [Teilseite 1]). Auch für dieses Beitrags-
jahr wurden keine zur Ermittlung der tatsächlichen beitragspflichtigen
Lohnsumme der Gesellschaft zuverlässigen weiteren Unterlagen – nament-
lich Lohnabrechnungen sowie Lohnbuchhaltung – eingereicht. Vor diesem
Hintergrund besteht kein begründeter Anlass, der ein Abweichen von der in
der Veranlagungsverfügung vom 18. März 2025 (act. II 26) basierend auf
den Lohnangaben des Vorjahres ermessensweisen festgesetzten massge-
benden Lohnsumme von Fr. 277’000.-- für das Beitragsjahr 2022 rechtfer-
tigt.
Anhaltspunkte für eine – gestützt auf die nicht zu beanstandenden Lohn-
summen – fehlerhafte Beitragsberechnung der Jahre 2020 bis 2022 sind
weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Ausgehend von
diesen Beitragsforderungen bezifferte die Beschwerdegegnerin die Scha-
denersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer für das Jahr 2020
auf Fr. 5'951.--, für das Jahr 2021 auf Fr. 37’165.65 und für das Jahr 2022
auf Fr. 12’367.25, total Fr. 55'483.90 (act. II 2 S. 2 f.). Die Höhe der Scha-
denersatzforderung ist gestützt auf die Akten, insbesondere die Kontoaus-
züge vom 23. April 2025 (act. II 2 S. 5-16), erstellt bzw. es ergeben sich
keine Hinweise, dass die Berechnung nicht korrekt erfolgt ist. Insbesondere
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu den Beitrags-
forderungen die Verwaltungs- und Betreibungskosten sowie die Verzugs-
zinsen dazuschlug (vgl. E. 2.4 hiervor). Zudem wurden die in den Konto-
auszügen (act. II 2 S. 5-16) aufgeführten Bussen in Zusammenhang mit
dem Nichteinreichen der Lohnbescheinigungen (vgl. hierzu auch E. 2.4
hiervor) nicht in die Schadensberechnung einbezogen (vgl. act. II 2 S. 2 f.).
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes der Beschwerdegegnerin
(Beschwerde S. 6 Ziff. II 6) ist zu verneinen. Der Untersuchungsgrundsatz
findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 110
V 48 E. 4a S. 53); daran ändert die in der Beschwerde (S. 8) erwähnte Un-
tersuchungshaft bis zum 24. Januar 2024 nichts, war doch (spätestens)
danach eine Mitwirkung möglich. Da keine substanziierten Anhaltspunkte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 876
- 15 -
vorliegen, die hinreichend Anlass für eine unzutreffende Schadenshöhe
geben, besteht kein Raum für weitere Abklärungen.
3.3
In Bezug auf die Widerrechtlichkeit steht dem bereits Dargelegten
zufolge fest, dass die B.________ AG ihrer Pflicht, Sozialversicherungsbei-
träge abzurechnen und zu leisten, nicht bzw. nur ungenügend nachge-
kommen ist. Die Gesellschaft verletzte damit die Melde-, Beitragszahlungs-
und Abrechnungspflicht ( i.V.m. ). Da-
mit ist das Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52
AHVG (vgl. E. 2.5 hiervor) ohne Weiteres zu bejahen.
3.4
Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absicht-
lichen oder grobfahrlässigen Verhaltens der Arbeitgeberin bzw. ihrer Orga-
ne (vgl. E. 2.6.3 hiervor).
Die beitragspflichtige Arbeitgeberin war als Aktiengesellschaft (Art. 620 ff.
OR) konstituiert (act. II 9; vgl. ). Der Beschwerdeführer war
bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft per MM.TT.2022 Verwal-
tungsratsmitglied (act. II 9, 13 S. 2, 16 S. 7, 22 S. 8 f.; vgl. )
und somit namentlich für die Befolgung der Gesetze und damit auch die
Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der
Beschwerdegegnerin verantwortlich (vgl. E. 2.6.1 hiervor). In Anbetracht
der Tatsache, dass es sich bei der Arbeitgeberin um ein relativ kleines Un-
ternehmen (rund 6 bis 11 Mitarbeitenden; vgl. act. II 16 S. 4, 19 S. 25,
S. 82, 20 S. 3) mit überschaubaren Verhältnissen handelte, wird vom Be-
schwerdeführer – unabhängig davon, ob die Beitrags- und Abrechnungs-
pflicht an Dritte delegiert war (Beschwerde S. 2 Ziff. I, S. 4 f. Ziff. II 2 f.) –
der Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens und damit
auch über die Erfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ver-
langt (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25, H 8/07
E. 6). Dem Beschwerdeführer oblagen als Verwaltungsratsmitglied die obli-
gationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten (vgl. SVR 2023
AHV Nr. 10 S. 28, 9C_373/2022 E. 5). Nach haben die
Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen
und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu den
unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates
gehört unter anderem die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 876
- 16 -
betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze,
Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR; vgl.
E. 2.6.1 hiervor). Ungeachtet der innerhalb des Verwaltungsrates allenfalls
bestehenden Kompetenz- und Aufgabenteilung hat jedes Verwaltungs-
ratsmitglied sich periodisch über den Geschäftsgang und über wichtige
Geschäfte auch ausserhalb des ihm zugewiesenen Ressorts informieren zu
lassen, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren, nötigenfalls
ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregel-
mässigkeiten einzuschreiten. Ergibt sich aus diesen Informationen der Ver-
dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der an einen Mitverwaltungs-
rat delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist jedes
andere Verwaltungsratsmitglied verpflichtet, auch ausserhalb seines Zu-
ständigkeitsbereiches die erforderlichen Abklärungen zu treffen oder (nöti-
genfalls durch Sachverständige) treffen zu lassen sowie eine genaue und
strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung der gesetzlichen Vorschrif-
ten auszuüben (Urteil des EVG H 112/04 vom 24. Juni 2005 E. 3.1; vgl.
auch REICHMUTH, a.a.O., S. 141 ff. N. 613 und N. 615 und THOMAS NUSS-
BAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach , in: AJP
9/96, S. 1078). Gerade bei einem Kleinunternehmen – welche Konstellation
hier gegeben ist – empfiehlt sich für einen nicht geschäftsführenden Ver-
waltungsrat besondere Aufmerksamkeit (REICHMUTH, a.a.O., S. 143 N.
617), insbesondere hat er darauf zu achten, dass ein geordnetes Beitrags-
wesen geführt wird und keine Beitragsausstände entstehen. Die Nichterfül-
lung der paritätischen Beitragspflicht erfolgte über rund drei Jahre hinweg
(vgl. E. 3.2 f. hiervor) und war damit nicht von kurzer Dauer. Die Recht-
sprechung zu geht davon aus, dass es – abgesehen allen-
falls von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig ist, Löhne zu bezahlen,
wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind (Urteil des
BGer 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E. 3.2). Damit trifft den Be-
schwerdeführer an der andauernden ungenügenden und unvollständigen
Erfüllung der Melde-, Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht ein qualifi-
ziertes Verschulden im Sinne von .
Besondere Umstände, welche die Verletzung dieser Pflicht als gerechtfer-
tigt erscheinen liessen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder
grober Fahrlässigkeit auszuschliessen vermöchten, sind nicht ersichtlich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 876
- 17 -
So bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und der Beschwerdeführer
macht auch nicht geltend, dass durch das Nichtbezahlung der Sozialversi-
cherungsbeiträge im Hinblick auf eine allfällige Rettung des Unternehmens
Liquiditätsengpässe hätten überbrückt werden müssen, wobei ein solcher
Sachverhalt – selbst wenn er zuträfe – bei einer Säumigkeit während rund
dreier Jahre ohnehin nicht als entlastender Umstand im Sinne eines ent-
schuldbaren Grundes für die Nichtbezahlung von Beiträgen qualifiziert wer-
den könnte (vgl. E. 2.7 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_428/2024 vom
24. April 2025 E. 7.2; REICHMUTH, a.a.O., S. 159 N. 675). Soweit der Be-
schwerdeführer geltend macht, dass er keine Kontrolle über den alleinigen
geschäftsführenden D.________ ausüben musste, und dieser für alles zu-
ständig gewesen sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. II 2 f.), so ist ein solcher
Sachverhalt, wie zuvor dargelegt, nicht entlastend, zumal er doch diesfalls
weiterhin die unübertragbare und unentziehbare Pflicht der Oberaufsicht
und damit die Pflicht zur Überwachung der korrekten Bezahlung der Sozia-
lversicherungsbeiträge hatte. Zwar können einzelne Geschäftsführungs-
funktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört
jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigneten Mandatsträgers auch
dessen Instruktion und Überwachung. Der Geschäftsführer kann sich allein
durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verantwortung entledigen, was
auch für den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gilt (Urteil des EVG
H 26/03 vom 17. Juni 2003 E. 3.2). Deshalb ist auch unerheblich, dass der
Geschäftsführer die Lohnsummen (2021) eigenhändig unterzeichnete und
nicht der Beschwerdeführer selbst (Beschwerde S. 5 Ziff. II 3), da gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst das Fehlen einer Zeichnungsbe-
rechtigung eines formellen Organs keine entlastende Wirkung auf das Ver-
schulden eines Organs hat (Urteil des EVG H 74/06 vom 24. August 2006
E. 4.2). Damit bestehen keine Gründe, die das (zumindest grobfahrlässige)
Nichtbezahlen der fälligen Sozialversicherungsbeiträge als nicht schuldhaft
im Sinne der Rechtsprechung erscheinen lassen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beweisbelastete Beschwerde-
führer die Vermutung einer qualifizierten Sorgfaltspflichtverletzung (vgl.
E. 2.6.3 hiervor) nicht zu widerlegen vermag. Mithin hat er die einschlägi-
gen Vorschriften mindestens grobfahrlässig missachtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 876
- 18 -
3.5
Ein pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers bei der Ab-
rechnung der Sozialversicherungsbeiträge hätte zur Zahlung der offenen
Beiträge geführt und damit den Schaden verhindert. Indem er dies nicht
getan hat, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Missach-
tung der Vorschrift und dem eingetretenen Schaden gegeben (vgl. E. 2.8
hiervor). Ein allenfalls den Kausalzusammenhang unterbrechendes oder zu
einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der
Verwaltung (vgl. BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2018 AHV Nr. 9 S. 25,
9C_548/2017 E. 7.1) ist weder ersichtlich noch wird ein solches substanzi-
iert geltend gemacht.
3.6
Der für die relative dreijährige Verjährungsfrist massgebende Zeit-
punkt ist die im SHAB vom TT. MM. 2024 erfolgte Publikation der Einstel-
lung des Konkurses über die B.________ AG mangels Aktiven am TT. MM.
2024 (act. II 9). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 23. April 2025
(act. II 2) hat die Beschwerdegegnerin sowohl die relative drei- als auch die
absolute zehnjährige Verjährungsfrist gewahrt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52
N. 123 und 139). Dass die Verjährung eingetreten wäre, macht der Be-
schwerdeführer denn auch nicht geltend.
3.7
Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen
gemäss erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
25. November 2025 (act. II 1) ist nicht zu beanstanden und die dagegen
erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG
i.V.m. und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-
fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG
161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus
einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt
die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht-
gemässem Ermessen fest (). Die Gebühren für die
Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 876
- 19 -
dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4
Abs. 2 i.V.m. ).
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'500.--, werden ent-
sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be-
zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Umkehrschluss aus i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Kammerpräsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2025 876
- 20 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden. Der Streitwert im Sinn von beträgt Fr. 55'483.90.
Referenzen
Bestimmungsliste
- 200 2025 876Organhaftung für AHV-Beitragsausstände