4D_95/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

definitive Rechtsöffnung

17. Juli

Faits Das Bezirksgericht erteilte dem ECA in einer Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 35.15 nebst Zins. Das Kantonsgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein, weil die Begründung des Rechtsöffnungsentscheids nicht angefochten worden sei; dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Considérants • Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit dem tragenden Nichteintretensgrund der kantonalen Instanz auseinander, wonach sie die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zur definitiven Rechtsöffnung nicht angefochten hatte. • Da sie lediglich appellatorisch auf einen anderen kantonal behandelten Vorwurf (Rechtsverweigerung) einging, erfüllte die Beschwerde die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; das Bundesgericht trat im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf ein. Décision Auf die Beschwerde wurde wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
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