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VWBES.2026.353

SO Obergericht

Verwaltungsverfahren

Revision wegen neuer Mauerstrukturen

Veröffentlicht am 17. September

Entschieden am 3. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Urteilvom3. September 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___
Gesuchstellerin
gegen
1.Bau-
und Justizdepartement,
2.Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
3.C.___
4.D.___
3. und 4. vertreten durch Rechtsanwalt
David Lüthi,
Gesuchsgegner
betreffendRevisionsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
1. Mit Eingabe vom 28. August 2026 (Eingang
am 31. August 2026) stellte A.___ (nachfolgend Gesuchstellerin) ein
Revisionsbegehren betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
30. August 2024 im Verfahren VWBES.2023.372. Sie verlangt zudem, ihr
Gesuch sei an die zuständige Stelle weiterzuleiten, falls sich das
Verwaltungsgericht nicht als zuständig erachten würde.
2. Mit Urteil vom 19. März 2026 hat
das Bundesgericht eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen besagtes Urteil
abgewiesen (Verfahrensnummer: 1C_597/2024), womit sich grundsätzlich die Frage
stellt, ob das Bundesgericht oder das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des
Revisionsgesuchs zuständig ist.
3.1 Die Frage, ob ein Revisionsgesuch
propter nova beim Bundesgericht oder bei der Vorinstanz einzureichen ist,
entscheidet sich danach, ob sich das Bundesgericht im Ausgangsverfahren
materiell mit der Sache befasst hat, mithin ob es auf die Beschwerde eingetreten
ist oder nicht.
3.2 Ist das Bundesgericht auf die
Beschwerde eingetreten, führt die Gutheissung oder die Abweisung der Beschwerde
auf der Grundlage der im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen dazu,
dass der Entscheid des Bundesgerichts an die Stelle des angefochtenen
kantonalen Entscheids tritt. In solchen Fällen ist das Revisionsbegehren
grundsätzlich beim Bundesgericht zu stellen. Eine Ausnahme gilt, wenn
ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesgericht nicht (mehr)
Streitgegenstand bildeten. In diesem Fall hat der Gesuchsteller nach Erlass des
Bundesgerichtsurteils mit seinem Revisionsgesuch an die kantonale Instanz zu
gelangen (vgl. BGE 147 III 238E. 3.2 f., wobei diese
Grundsätze auch für das öffentliche Recht Geltung beanspruchen; vgl. Ruth
Herzog/Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
im Kanton Bern, 2. Auflage, 2020, Art. 97 N. 5).
4. Die Gesuchstellerin vertritt die
Ansicht, das Bundesgericht habe die Frage des gewachsenen Terrains nicht
materiell behandelt, weshalb das Revisionsbegehren eine Sachverhaltsdarstellung
des Verwaltungsgerichts und keine vom Bundesgericht materiell entschiedene
Terrainfrage betreffe. Ihre Terrainrüge sei im ursprünglichen Verfahren
abgewiesen worden, weil der Nachweis früherer Aufschüttungen mit den damals
zugänglichen Beweismitteln als nicht erbracht betrachtet worden sei. Im März
2025 seien im Zuge der Bauarbeiten zuvor vom Erdreich verdeckte Mauerstrukturen
sichtbar geworden. Diese Mauer sei das fehlende Beweismittel und betreffe genau
die Sachverhaltsdarstellung, auf welcher E. 16.2 des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 30. August 2024 beruhe.
5.1 Das Bundesgericht hat materiell
entschieden. Zu beurteilen ist einzig, ob die Frage des «gewachsenen Terrains»
Streitgegenstand bildete.
5.2 Das Verwaltungsgericht kam in seinem
Urteil vom 30. August 2024 im Verfahren VWBES.2023.272 in E. II. 16.2 zum
Schluss, gestützt auf Google Maps und Web GIS Client könne es als erstellt
gelten, dass, bis auf einen Schuppen, auf dem Grundstück GB [...] keine
Bautätigkeiten und somit keine relevanten Aufschüttungen und Abgrabungen
stattgefunden hätten, auch nicht durch die Strasse «[...]». Dadurch habe sich
am gewachsenen Terrain nichts geändert, wodurch sich die Baukommission zu Recht
auf das bestehende Terrain abgestützt habe. Wie die Beschwerdeführerin eine
Aufschüttung suggeriere, sei nicht nachvollziehbar.
5.3 Das massgebende Terrain bzw. das
Vorliegen einer Terrainaufschüttung bildete vor Bundesgericht nicht mehr
Streitgegenstand. Aus der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
der Gesuchstellerin vom 11. Oktober 2024 geht denn auch nicht hervor, dass die
Gesuchstellerin diese Rüge erneut (explizit) erhoben hatte. Damit greift sie in
ihrem Revisionsbegehren einen Aspekt auf, der vor Bundesgericht nicht (mehr)
Streitgegenstand bildete, womit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorliegt.
6.1 Gegen Urteile der solothurnischen
Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort
genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Gemäss kann eine
Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat,
die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch
ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen ().
6.2 Offensichtlich unbegründete
Revisionsbegehren werden aufgrund der Akten entschieden. Im übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (§ 75 VRG). Mit Blick auf
nachfolgende Ausführungen kann auf die Zustellung des Revisionsgesuchs zur
Stellungnahme an die Gegenpartei verzichtet werden (vgl. i.V.m. §
75 VRG).
7.1 Aus dem Revisionsgesuch geht hervor,
dass die Gesuchstellerin seit März 2025 von der zuvor nicht sichtbaren Mauer
Kenntnis erhielt. Sie macht jedoch geltend, sie habe kein Revisionsgesuch
einreichen können, weil der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgrund des in
diesem Zeitpunkt noch hängigen Verfahrens beim Bundesgericht noch nicht
rechtskräftig gewesen sei. Die 90-tägige Frist habe damit erst ab Eröffnung des
Urteils des Bundesgerichts (29. April 2026) zu laufen begonnen.
7.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Die
relative Frist von 90 Tagen beginnt grundsätzlich zu laufen, sobald bei der
Partei sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache vorhanden ist. Dies
war Ende März 2025 der Fall. Der Umstand, dass das Urteil des
Verwaltungsgerichts zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, ändert
nichts.
7.3 Die Partei, die vor Abschluss des
bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die
Revision des kantonalen Entscheids begründet, hat das Revisionsgesuch
lautBGE
138 II 386 E. 6, wiewohl
der kantonale Entscheid nicht rechtskräftig ist, an die kantonale Letztinstanz
zu richten und dem Bundesgericht die Sistierung des dort hängigen
Rechtsmittelverfahrens zu beantragen. Vorbringen kann die Partei einzig die vom
kantonalen Prozessrecht vorgesehenen Revisionsgründe (Ruth Herzog/Michel Daum,
a.a.O., Art. 95 N. 8 mit Verweis auf BGE 138 II 386 E. 6.4).
7.4 Das Verwaltungsgericht war demnach,
entgegen der Vorbringen der Gesuchstellerin, bereits im März 2025 zur
Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig, obwohl sein Urteil noch nicht
(materiell) rechtskräftig war (vgl. auch zum Folgenden Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn VSGES.2026.1 vom 27. Februar 2026).
7.5 Damit hätte die Gesuchstellerin,
nachdem die neue Tatsache Ende März 2025 bekannt geworden war, trotz der durch sie
am 11. Oktober 2024 erhobenen Beschwerde beim Bundesgericht auch ein
Revisionsgesuch beim kantonalen Verwaltungsgericht stellen können. Ein
Hindernis, welches den Lauf der relativen Frist von 90 Tagen gehemmt hätte,
bestand nicht. Die Frist lief somit Ende Juni 2025 ab. Das am 28. August 2026
eingereichte Revisionsgesuch ist verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten
ist. Mit Blick auf die Formulierung in (90 Tage seit
Entdeckung des Revisionsgrundes) konnte die Gesuchstellerin sich auch nicht
darauf verlassen, dass sie mit dem Revisionsbegehren zuwarten durfte.
8. Bei diesem Ausgang hat die
Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen
sind.
Demnach wirdverfügt:
Rechtsmittel:Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin                                                                 Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner                                                                Kurt

Referenzen

Bestimmungsliste

  • VWBES.2026.353Revision wegen neuer Mauerstrukturen
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