1C_289/2026

Bundesgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Modération de la vitesse maximale autorisée

13. August

Sachverhalt Die Genfer Verwaltungsgerichtsbarkeit stellte eine kantonale Geschwindigkeitsbeschränkung zur Bekämpfung von Strassenlärm wieder her. Nach Zustellung einer gegnerischen Eingabe am 14. April 2026 reichte der Beschwerdeführer am 20. April eine spontane Replik ein; die Vorinstanz hatte jedoch bereits am 14. April entschieden und retournierte die Replik. Erwägungen • Das rechtliche Gehör verlangt, dass einer anwaltlich vertretenen Partei nach Zustellung einer neuen Eingabe grundsätzlich mindestens zehn Tage für eine allfällige Replik eingeräumt werden; eine Entscheidung vor Ablauf dieser Frist verletzt das Replikrecht. • Die am 20. April 2026 eingereichte Replik bezog sich zumindest teilweise auf die neue Eingabe und enthielt zudem einen Hinweis auf einen einschlägigen neueren Bundesgerichtsentscheid, weshalb nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sie den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätte. Entscheid Der Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der spontanen Replik zurückgewiesen.
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