E125.028459
VD Tribunal cantonal
Unterbringung zu Fürsorgezwecken (426ss)
28. August
Sachverhalt
B.________ leidet an einer bipolaren affektiven Störung und wurde nach wiederholten, meist medikationsbedingten Dekompensationen mehrfach hospitalisiert. Die Friedensrichterin ordnete ambulante Massnahmen mit psychiatrischer und psychologischer Betreuung, monatlichen Abilify-Injektionen sowie Tagesklinikbesuchen an; nach einer weiteren Hospitalisierung verweigerte B.________ diese Medikation und focht die Massnahmen an.
Erwägungen
• Ambulante Massnahmen setzen neben einem fürsorgerischen Unterbringungsgrund voraus, dass die betroffene Person ihnen zumindest in gewissem Umfang zustimmt und kooperiert; sie dürfen keine zwangsweise Medikation bewirken, sondern bei Nichtbefolgung eine erneute Prüfung einer Unterbringung auslösen.
• Obwohl ein Behandlungsbedarf bestand und ambulante Versorgung grundsätzlich möglich war, erwiesen sich die Massnahmen wegen der ausdrücklich verweigerten Medikation, der gewünschten Reduktion der psychiatrischen Kontrollen und des wiederholten Absetzzyklus als ungeeignet und unzureichend; eine baldige erneute Dekompensation war vorhersehbar.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die Friedensrichterin zurückgewiesen.