7B_1252/2025

Bundesgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Verweigerung der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme; Verweigerung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme

23. Juli

Sachverhalt A.________ wurde zu 15 Jahren Freiheitsentzug und zu einer stationären therapeutischen Massnahme wegen schwerer Straftaten verurteilt und ersuchte um bedingte Entlassung oder um Aufhebung der Massnahme. Die Behörden wiesen diese Gesuche unter anderem gestützt auf Gutachten aus den Jahren 2019 und 2020 sowie auf Berichte aus dem Jahr 2024 ab. Erwägungen • Ein älteres psychiatrisches Gutachten kann genügen, wenn sich die Situation nicht verändert hat; der therapeutische Bericht von 2024 enthielt jedoch weder Angaben zur aktuellen Gefährlichkeit noch zu deren Entwicklung und erlaubte daher nicht den Nachweis, dass die Gutachten von 2019 und 2020 noch aktuell waren. • Die kantonale Behörde hatte Art. 62d Abs. 2 StGB zu beachten und erforderlichenfalls ein neues Gutachten anzuordnen, das namentlich den psychischen Zustand, die Behandlungsbilanz, das Rückfallrisiko und die Erfolgsaussichten der Massnahme betrifft. • Die kantonale Beschwerde war nicht aussichtslos; angesichts der Komplexität der ersten Anfechtung einer potenziell unbefristeten stationären Massnahme war für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen; das kantonale Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
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