7B_572/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahmeverfügung; Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Beschwerdebefugnis)
9. September
Sachverhalt
Die Genfer Staatsanwaltschaft trat auf die von A.________ angezeigten Vorwürfe nicht ein, der insbesondere körperliche Gewalt, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und rassistische Äusserungen geltend machte. Die Strafkammer wies seine Beschwerde ab; er ersucht das Bundesgericht um Eröffnung einer Strafuntersuchung.
Erwägungen
• Die Privatklägerschaft kann in der Sache nur Beschwerde führen, wenn sie die beabsichtigten Zivilansprüche und den erlittenen Schaden hinreichend genau darlegt; oberflächliche Verletzungen ohne Bewusstseinsverlust sowie die behaupteten Äusserungen lassen nicht unmittelbar und eindeutig auf eine Beeinträchtigung schliessen, die einen Anspruch auf Genugtuung begründen würde.
• Die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verweigerung von Beweiserhebungen stellen keine vom materiellen Streitpunkt abtrennbaren Verletzungen von Parteirechten dar, da ihre Prüfung eine Beurteilung der Erheblichkeit der Massnahmen zur Abklärung der Vorwürfe erfordert.
Entscheid
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.