5A_827/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Fürsorgerische Unterbringung

9. September

Sachverhalt Die KESB ordnete die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin an; das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde ab. Vor Bundesgericht erklärte sie lediglich, Beschwerde zu erheben und dankte für die Bearbeitung. Erwägungen • Die Beschwerde genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht sachbezogen auseinandersetzt und keine Rechtsverletzung darlegt. • Eine Rechtsverletzung ist zudem nicht ersichtlich: Die Vorinstanz behandelte gestützt auf ein Gutachten Schwächezustand, Selbstgefährdung, Erforderlichkeit der Unterbringung und Klinikeignung. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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