5A_827/2026
Bundesgericht
Fürsorgerische Unterbringung
9. September
Sachverhalt
Die KESB ordnete die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin an; das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde ab. Vor Bundesgericht erklärte sie lediglich, Beschwerde zu erheben und dankte für die Bearbeitung.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht sachbezogen auseinandersetzt und keine Rechtsverletzung darlegt.
• Eine Rechtsverletzung ist zudem nicht ersichtlich: Die Vorinstanz behandelte gestützt auf ein Gutachten Schwächezustand, Selbstgefährdung, Erforderlichkeit der Unterbringung und Klinikeignung.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.