9C_197/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung

20. Juli

Sachverhalt Die seit 1994 selbständig als Coiffeuse tätige Versicherte meldete sich nach früheren abschlägigen Rentenentscheiden im Juni 2021 wegen eines gebrochenen linken Ringfingers und weiterer Beschwerden erneut an. Nach polydisziplinärer Begutachtung verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch; das Verwaltungsgericht bestätigte dies. Kernaussagen • Bei der Neuanmeldung war der Rentenanspruch ab Dezember 2021 zu beurteilen; ein Vergleich des Gesundheitsverlaufs seit 1994 war nicht erforderlich. • Das SMAB-Gutachten ist beweiskräftig und weist ab September 2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus; abweichende Einschätzungen behandelnder Ärzte begründen ohne objektiv unberücksichtigte Aspekte keinen weiteren Abklärungsbedarf. • Die angepasste Restarbeitsfähigkeit war verwertbar, weshalb der Einkommensvergleich keinen Rentenanspruch ergab; konkrete Einwände gegen das Zumutbarkeitsprofil wurden nicht erhoben. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; der Rentenanspruch bleibt verneint.
Auf bger.ch öffnen →