4A_135/2026
Bundesgericht
Strafzahlung
27. Mai
Sachverhalt
Nach einer Betriebskontrolle auferlegte die Paritätische Kommission der A.________ SA wegen Verletzung von Bestimmungen des Landesmantelvertrags und des kantonalen Gesamtarbeitsvertrags eine Busse von Fr. 3'000. Der Einzelschiedsrichter bestätigte die Sanktion; dagegen erhob die Gesellschaft Beschwerde.
Erwägungen
• Bei der Anfechtung eines internen Schiedsurteils sind nur die in Art. 393 ZPO genannten Rügegründe zulässig; das Bundesgericht prüft ausschliesslich hinreichend bezeichnete und begründete Rügen, wobei appellatorische Kritik ausgeschlossen ist.
• Die Beschwerde nannte keinen zulässigen Rügegrund, bezeichnete kein Aktenstück, das eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung klar widerlegte, und setzte sich nicht mit der Begründung auseinander, weshalb die kurzfristig beantragte Verschiebung der Verhandlung wegen Verspätung und fehlenden Nachweises abgelehnt worden war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 800 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.