7B_166/2025
Bundesgericht
Einstellung; Beschwerdelegitimation
20. Juli
Sachverhalt
A.________ soll Gelder der G.________ AG von den Baukonten der Projekte «H.________» und «I.________» auf das von der Bank E.________ finanzierte Projekt «F.________» verschoben und zweckwidrig verwendet haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Bankvizedirektor B.________ wegen angeblicher Mitwirkung an diesen Veruntreuungen geführte Verfahren ein; das Obergericht bestätigte die Einstellung.
Erwägungen
• Die Privatklägerschaft muss bei einer Beschwerde gegen eine Einstellung den konkreten Zivilanspruch, den Schaden sowie – bei mehreren Beschuldigten – die Zuordnung des Schadens zur jeweiligen Person substanziieren.
• Die G.________ AG legte weder die adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten von B.________ und dem behaupteten Schaden von mindestens Fr. 2 Mio. noch dessen Passivlegitimation hinreichend dar; der Verweis auf die Anklage gegen A.________ genügte nicht.
• Sachverhalts- und Gehörsrügen zur materiellen Beurteilung der Einstellung können die fehlende Beschwerdelegitimation nicht ersetzen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird mangels rechtsgenügender Begründung der Beschwerdelegitimation nicht eingetreten.