7B_166/2025

Bundesgericht

Strafprozess

Einstellung; Beschwerdelegitimation

20. Juli

Sachverhalt A.________ soll Gelder der G.________ AG von den Baukonten der Projekte «H.________» und «I.________» auf das von der Bank E.________ finanzierte Projekt «F.________» verschoben und zweckwidrig verwendet haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Bankvizedirektor B.________ wegen angeblicher Mitwirkung an diesen Veruntreuungen geführte Verfahren ein; das Obergericht bestätigte die Einstellung. Erwägungen • Die Privatklägerschaft muss bei einer Beschwerde gegen eine Einstellung den konkreten Zivilanspruch, den Schaden sowie – bei mehreren Beschuldigten – die Zuordnung des Schadens zur jeweiligen Person substanziieren. • Die G.________ AG legte weder die adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten von B.________ und dem behaupteten Schaden von mindestens Fr. 2 Mio. noch dessen Passivlegitimation hinreichend dar; der Verweis auf die Anklage gegen A.________ genügte nicht. • Sachverhalts- und Gehörsrügen zur materiellen Beurteilung der Einstellung können die fehlende Beschwerdelegitimation nicht ersetzen. Entscheid Auf die Beschwerde wird mangels rechtsgenügender Begründung der Beschwerdelegitimation nicht eingetreten.
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