7F_12/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1300/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Januar 2026

30. Juli

Sachverhalt Das Bundesgericht hatte eine frühere Beschwerde von A.________ als unzulässig erklärt. Gegen diesen Entscheid erhob er ein Revisionsgesuch, ohne einen konkreten Revisionsgrund nach Art. 121 BGG zu bezeichnen oder dessen Verwirklichung nachvollziehbar darzulegen. Erwägungen • Ein Revisionsgesuch nach Art. 121 BGG muss einen gesetzlichen Revisionsgrund nennen und darlegen, weshalb dieser erfüllt ist. • Die pauschale Berufung auf «offensichtliche» Sach- und Rechtsfehler sowie schwer verständliche, telegrammartige Ausführungen zu zahlreichen Normen genügen diesen Begründungsanforderungen nicht. Entscheid Das Revisionsgesuch ist unzulässig; das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos und die unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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