7F_12/2026
Bundesgericht
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1300/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Januar 2026
30. Juli
Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte eine frühere Beschwerde von A.________ als unzulässig erklärt. Gegen diesen Entscheid erhob er ein Revisionsgesuch, ohne einen konkreten Revisionsgrund nach Art. 121 BGG zu bezeichnen oder dessen Verwirklichung nachvollziehbar darzulegen.
Erwägungen
• Ein Revisionsgesuch nach Art. 121 BGG muss einen gesetzlichen Revisionsgrund nennen und darlegen, weshalb dieser erfüllt ist.
• Die pauschale Berufung auf «offensichtliche» Sach- und Rechtsfehler sowie schwer verständliche, telegrammartige Ausführungen zu zahlreichen Normen genügen diesen Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Das Revisionsgesuch ist unzulässig; das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos und die unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.