4A_171/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Vertragsqualifikation

24. August

Sachverhalt Der Kläger überwies seiner damaligen Partnerin 2018 insgesamt Fr. 48'500.--, teils zur Tilgung ihrer Schulden, teils zur Gründung einer Gesellschaft. Nach dem Scheitern der Beziehung kündigte er die behaupteten Darlehen und verlangte Rückzahlung; die kantonalen Instanzen qualifizierten die Zuwendungen als Schenkungen. Erwägungen • Eine Rückzahlungspflicht folgt nicht bereits aus der Geldhingabe; sie setzt ein Rückzahlungsversprechen voraus, das nur ausnahmsweise aus den Umständen abgeleitet werden kann, wenn sich die Zahlung vernünftigerweise nicht anders als Darlehen erklären lässt. • Mangels nachgewiesenen tatsächlichen Rückzahlungswillens durften die Vorinstanzen aufgrund der finanziellen Unterstützung, der Beziehungssituation und der konkreten Zahlungsumstände annehmen, die Empfängerin habe die Zuwendungen nach Treu und Glauben als Schenkungen verstehen dürfen; die weitgehend appellatorischen Rügen genügten zudem den Begründungsanforderungen nicht. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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