8C_293/2026

Bundesgericht

Militärversicherung

Militärversicherung (Eintretensvoraussetzung)

27. Juli

Sachverhalt Nachdem die SUVA jede Haftung für die nach Granatexplosionen während eines Wiederholungskurses aufgetretenen Beschwerden abgelehnt hatte, wurde sie von der kantonalen Instanz zur Ergänzung der Abklärung, namentlich durch ein unabhängiges Gutachten, zurückgewiesen. Diese sprach dem Versicherten 2'000 Franken an Parteientschädigung und 6'000 Franken für sein Privatgutachten zu; der Versicherte erhob Beschwerde, um höhere Beträge zu erlangen. Erwägungen • Der kantonale Entscheid, mit dem die Sache zur ergänzenden Abklärung an die SUVA zurückgewiesen wird, ist ein Zwischenentscheid, auch soweit er die Parteientschädigung und die Beteiligung an den Kosten des Privatgutachtens festsetzt. • Diese Nebenentscheide bewirken keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Ihr Betrag kann zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, selbst wenn nur noch dieser Aspekt streitig ist; der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermeiden würde. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten von 400 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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