PC250029
ZH Obergericht
Pauschalentschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
Veröffentlicht am 24. September
Entschieden am 21. April
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC250029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin MLaw
N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus
Urteil vom 21. April 2026
in Sachen
A._____,
Beschwerdeführerin
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des
Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Mai 2025; Proz. FE220447 i.S.
B._____/C._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung unentgeltliche
Rechtsvertreterin von B._____
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Erwägungen:
I.
1. Im Scheidungsverfahren FE220447-L des Einzelgerichts (10. Abteilung) des
Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) wurde Rechtsanwältin MLaw
A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 8. Dezem-
ber 2022 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers für das Haupt-
verfahren und für die Aufwendungen seiner Rechtsvertretung im Zusammenhang
mit der Beantwortung des Gesuchs der Gegenseite um Erlass von vorsorglichen
Massnahmen sowie Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2022
bestellt (act. 5/48). Mit Urteil vom 12. August 2024 wurde die Ehe geschieden und
es wurden die Kinderbelange und Nebenfolgen geregelt. Es wurden keine Partei-
entschädigungen zugesprochen (act. 5/140).
2. Die Beschwerdeführerin verlangte gemäss Vorinstanz und im Beschwerde-
verfahren unbestritten eine Entschädigung von Fr. 27'721.65 (inkl. Barauslagen
zzgl. MwSt.; act 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/165 E. 1). Mit Verfügung vom
13. Mai 2025 setzte die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin eine Gesamtent-
schädigung von Fr. 19'848.90 (inkl. MwSt.) fest mit dem Hinweis, dass ihr bereits
Fr. 11'952.25 (inkl. MwSt.) als Akontozahlung ausgerichtet worden seien (act. 4).
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2025 frist-
gerecht (vgl. act. 3/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
"1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Zü-
rich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 13. Mai 2025 im Verfahren Ge-
schäfts-Nr. FE220447-L, aufzuheben und es sei Rechtsanwältin MLaw
A._____ für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Ge-
suchstellers mit CHF 27'005.00 zzgl. CHF 1'491.75 MwSt. und
CHF 687.05 Barauslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2. Eventualiter sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksge-
richts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 13. Mai 2025 im Verfah-
ren Geschäfts-Nr. FE220447-L, aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg-
ners."
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4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–166). Der mit Ver-
fügung vom 6. Juni 2025 einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleis-
tet (act. 6 bis act. 8). Auf die Einholung einer (freigestellten) Stellungnahme der
Vorinstanz ist zu verzichten (). Die Sache erweist sich als spruchreif.
II.
1.
1.1 Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin ist mit Beschwerde anfechtbar ( und Art. 319 lit. b
Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid be-
schwert und zur Beschwerde legitimiert (vgl. OGer ZH PC200014 vom
28. Mai 2020 E. 2.2; OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015 E. II.1.; OGer ZH
PA160029 vom 28. November 2016 E. 2.1; OGer ZH PC110002 vom 8. Novem-
ber 2011 E. 3 m.w.H). Das Verfahren ist summarischer Natur (
i.V.m. ).
1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320
lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (vgl. ). Die Beschwerdeinstanz prüft den ange-
fochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit, greift aber nur mit einer ge-
wissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensent-
scheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2
m.w.H.). Die Beschwerde führende Partei trifft eine Begründungslast. Die Rechts-
mittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von kon-
kreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Rich-
tung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechts-
mittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be-
schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die
Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil er-
heben (vgl. BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3).
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2.
2.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist nach vom Kan-
ton angemessen zu entschädigen. Die Kantone setzen die Tarife für die Prozess-
kosten fest (). Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung
der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu.
Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb
jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht
und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124
E. 3.2). Dies ist etwa der Fall, wenn die Vorinstanz Tatsachen berücksichtigt, die
im Einzelfall keine Rolle spielen, oder solche ignoriert, die hätten berücksichtigt
werden sollen, oder wenn die Vorinstanz zu einem ungerechten oder unzweck-
mässigen Ergebnis gelangt. Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen In-
stanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014 E. II./1; PC200022 vom 26. Au-
gust 2020 E. II.5.1; PC210028 vom 21. September 2021 E. 4.1).
2.2 Im Kanton Zürich richtet sich die Entschädigung nach den Ansätzen der Ver-
ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23
Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie
allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1
Abs. 2 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Ge-
richt eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23
Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach Art. 274 bis
wird nach § 5 AnwGebV festgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Aus § 5
Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelgebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis
Fr. 16'000.–. Bei der Festsetzung der Entschädigung in diesem Rahmen sind der
notwendige Zeitaufwand (unter Einbezug der vorprozessualen Bemühungen), die
Schwierigkeit des Falls und die Verantwortung der Rechtsvertreterin zu berück-
sichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c-e, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1-2 AnwGebV). Der An-
spruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beant-
wortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand
für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die
Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechts-
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schriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein
Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV).
2.3 Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach dem massgebli-
chen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskri-
terien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandentschädigung
dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur bedingt massgebend, mithin bloss ein
Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verord-
nungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016
E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl.
BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist
im Lichte von zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom
12. November 2015 E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und be-
günstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon,
sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinander-
setzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen
Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begrün-
dungspflicht gemäss zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1;
BGE 141 I 124 E. 3.2). Nur wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in
keiner Weise Rücksicht nähme und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem
von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst stünde, würde sie sich als
verfassungswidrig erweisen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3;
vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.).
3. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Einkommensverhältnisse der Parteien
vorliegend als sehr überschaubar und die Berechnung des Unterhalts als nicht
besonders anspruchsvoll erwiesen habe. Daran ändere auch der Umstand nichts,
dass das Gericht dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen angerechnet
und der Gesuchsteller (erneut und wie bereits im Eheschutz erfolglos) vorge-
bracht habe, dass er nur teilweise arbeitsfähig sei bzw. dass ihm nur ein Teilein-
kommen angerechnet werden könne. Die güterrechtlichen Verhältnisse und die
Situation betr. berufliche Vorsorge (welche wie auch die Berechnung des Unter-
halts strittig gewesen seien) hätten keine besonderen Schwierigkeiten geboten.
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Als aufwändig und anspruchsvoll habe sich im vorliegenden Verfahren in erster
Linie die Frage der Obhut/Betreuungsverantwortung und damit zusammenhän-
gend die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge gestaltet, da das Scheidungs-
verfahren zwischen den Parteien hochstrittig geführt worden sei. Insofern sei bei
der anwaltlichen Verantwortung vor allem zu berücksichtigen, dass die Parteien
drei gemeinsame minderjährige Kinder hätten, betreffend welcher das Gericht
(nebst der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen) die Frage der elterlichen Sorge
und Obhut bzw. Betreuungsregelung zu entscheiden gehabt habe, was grund-
sätzlich eine erhöhte anwaltliche Verantwortung impliziere. Der Gesuchsteller ha-
be im vorliegenden Verfahren – wie bereits im Eheschutz – die alternierende Ob-
hut verlangt, was nach Ansicht des Gerichts diametral dem Kindeswohl wider-
spreche, wie dem Endentscheid zu entnehmen sei. Das dagegen gerichtete
Rechtsmittel sei erfolglos geblieben. Somit gelte es festzuhalten, dass die Rechts-
vertreterinnen in einem Fall mandatiert worden seien, in welchem hochstrittige
Kinderbelange und damit Fragen des Kindeswohls von drei minderjährigen Kin-
dern zu beurteilen gewesen seien, was eine grundsätzlich höhere Verantwortung
impliziere. Allerdings gelte dies nicht in gleichem Umfang resp. unbesehen für die-
jenige Parteivertretung resp. diejenige Partei, welche beharrlich (und erneut er-
folglos) für sich einen erhöhten Anteil an der Kinderbetreuung beanspruche mit
der Konsequenz, dass sie gleichzeitig tiefere (oder keine) Kindesunterhaltsbeiträ-
ge zu bezahlen hätte, was nicht dem Kindesinteresse entspreche. Mit Verweis auf
die zuvor gemachten Erwägungen sei die anwaltliche Verantwortung und Schwie-
rigkeit des vorliegenden Falls für die Beschwerdeführerin im unteren Bereich des
oberen Drittels des Tarifrahmens zu verorten, zumal der Gebührenrahmen von
Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– auch sehr komplexe Verfahren abdecke (was vorlie-
gend eindeutig nicht der Fall sei). Die Grundgebühr, welche die Teilnahme an der
Hauptverhandlung und deren Vorbereitung/Nachbereitung inkl. Schlussvorträge
sowie das Verfassen der Klageschrift (inkl. Klageeinleitung) beinhalte, sei deshalb
auf Fr. 12'000.– zu veranschlagen (act. 4 E. 5 f.). Sodann gewährte die Vorin-
stanz für die zusätzliche Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie
die im Vorfeld eingereichte schriftliche Gesuchsantwort einen Zuschlag von
Fr. 6'000.– (act. 4 E. 8).
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nach . Die Vorinstanz mache (a) Ausführun-
gen zum Inhalt und Ablauf des Scheidungsverfahrens, (b) zu den Erfolgsaussich-
ten der einzelnen Rechtsbegehren und (c) zur anwaltlichen Verantwortung und
komme dann – "mit Verweis auf die zuvor gemachten Ausführungen" – zum pau-
schalen Schluss, dass die anwaltliche Verantwortung und Schwierigkeit des Falls
im unteren Bereich des oberen Drittels des Tarifrahmens zu verorten seien. Es
lasse sich dem Entscheid nicht entnehmen, wie die von der Vorinstanz angeführ-
ten einzelnen Argumente gewichtet worden seien und welchen Einfluss die Ge-
wichtung der einzelnen Elemente (a, b und c) auf die Festsetzung des Honorars
gehabt habe. Durch die schlichte Aneinanderreihung von Theorie und möglichen
Argumenten ohne entsprechende Würdigung verletze die Vorinstanz das Recht
auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht in der Lage, die
konkrete Gewichtung der einzelnen Elemente bei der Honorarfestsetzung als Er-
messensüberschreitung zu rügen (act. 2 Rz. 8 ff.).
4.2 Das rechtliche Gehör nach verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich
hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflich-
tung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber
so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer 9C_378/2016 vom 10. Septem-
ber 2019 E. 3.3). Wie unter E. Ziff. II. 3. dargelegt, hat die Vorinstanz die Reduk-
tion der Entschädigung einlässlich begründet. Sie hat dargelegt von welchen Kri-
terien sie sich leiten liess und gewichtete diese auch einzeln. So erachtete sie die
Unterhaltsberechnung als nicht besonders anspruchsvoll und die berufliche Vor-
sorge sowie die güterrechtlichen Fragen als nicht besonders schwierig, wogegen
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sie die Frage der Obhut und Betreuung als anspruchsvoll und aufwendig qualifi-
zierte um im Rahmen ihres Ermessens insgesamt zum Schluss zu kommen, dass
die anwaltliche Verantwortung und Schwierigkeit des Falls im unteren Bereich des
oberen Drittels des Tarifrahmens zu verorten ist. Damit ist hinreichend klar, von
welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche sie ih-
ren Entscheid stützt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt
nicht vor. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, geht deshalb fehl.
5.
5.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das geltend ge-
machte Honorar von Fr. 27'005.– (ohne Barauslagen und MwSt.) auf Fr. 18'000.–
und damit um 1/3 gekürzt. Im Endeffekt resultiere damit bei einem Gesamtauf-
wand von 122.75 Stunden eine Entschädigung von Fr. 146.65 pro Stunde. Die
Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, in ihrem Honorarentscheid auszuführen,
welche Aufwendungen der Beschwerdeführerin sie als nicht erbracht bzw. als un-
nötig erachtet habe. Die angefochtene Verfügung schweige sich hierzu vollständig
aus und es sei der Beschwerdeführerin schliesslich auf telefonische Nachfrage
hin am 22. Mai 2025 vom zuständigen Einzelrichter persönlich bestätigt worden,
dass der geleistete Aufwand aus seiner Sicht nicht unnötig gewesen sei. Selbst
wenn man sich auf den Standpunkt stelle, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei,
sich von sich aus im Detail mit den aufgelisteten Aufwänden auseinander zu set-
zen, so wäre die Vorinstanz zumindest in der Pflicht gewesen, der Beschwerde-
führerin eine Frist anzusetzen, um sich zur Notwendigkeit der geleisteten Arbeiten
zu äussern. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin stelle eine (weitere) Gehörs-
verletzung sowie eine klare Überschreitung des Ermessens dar (act. 2 Rz. 12 f.).
5.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, E. Ziff. II. 2.3), handelt es sich vorliegend
um eine Pauschalentschädigung. Die Vorinstanz musste deshalb nicht auf die
einzelnen von der Beschwerdeführerin abgerechneten Stunden eingehen. Ent-
sprechend musste die Vorinstanz nicht im Sinne einer Kontrollrechnung prüfen,
ob die Entschädigung der Beschwerdeführerin kostendeckend ist. Ebenso wenig
war die Vorinstanz gehalten zu begründen, welche Aufwendungen der Rechtsver-
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treterin sie als nicht erbracht bzw. als unnötig erachtete. Insoweit die Beschwer-
deführerin damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend
machen will, so kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der
Entscheid der Vorinstanz ist hinreichend begründet. Sodann war die Vorinstanz
nicht gehalten, der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um sich zur Notwendig-
keit der geleisteten Arbeiten zu äussern. Vielmehr war es an der Beschwerdefüh-
rerin, von sich aus die Notwendigkeit von Aufwendungen, die über das Mass des-
sen hinausgehen, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten
und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, zu begründen
(BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Schliesslich liegt die Reduktion der Entschädigung für
die Aufwände um etwa einen Drittel nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhält-
nisses zu den von der Beschwerdeführerin geleisteten Diensten. Entsprechend
erweist sich die Pauschale auch nicht als verfassungswidrig (vgl. BGE 141 I 124
E. 4.3 m.w.H.).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe bei der Frage der
Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung der unentgeltlichen Rechtsbei-
ständin insbesondere vorgebracht, die Begehren des Gesuchstellers seien nicht
aussichtsreich gewesen und hätten sodann dem Kindeswohl widersprochen. Die
Vorinstanz verkenne dabei, dass die Beurteilung der (Nicht-)Aussichtslosigkeit im
Rahmen des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
nicht jedoch nach erfolgter Gewährung im Rahmen der Entschädigung des bereits
eingesetzten Rechtsbeistands zu berücksichtigen sei. Ein solches Vorgehen der
Vorinstanz widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Prozess. Die
Vorinstanz verkenne sodann, dass selbst für die Festlegung des Tarifrahmens auf
den Höchstbetrag von Fr. 16'000.– nicht ein in sämtlichen Belangen komplexes
Verfahren vorausgesetzt werde. Die Tatsache, dass sich die Kinderbelange (in-
klusive der elterlichen Sorge) als hochstrittig und besonders aufwändig erwiesen
hätten, müssten für sich allein ausreichen können, um die Grundgebühr auf
Fr. 16'000.– festzulegen. Anders zu argumentieren würde bedeuten, dass so-
lange nicht alle zu regelnden Punkte sich als aufwändig erwiesen, der Tarifrah-
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men nicht ausgeschöpft werden solle. Der nicht obhutsberechtigte Gesuchsteller
habe im Scheidungsverfahren die Zuteilung der alternierenden Obhut und eine
dementsprechende Regelung der Unterhaltsbeiträge beantragt. Entgegen den Er-
wägungen der Vorinstanz sei es also nicht etwa die obhutsberechtigte Kindsmut-
ter gewesen, die sich etwas habe erstreiten müssen, sondern vielmehr der nicht
obhutsberechtigte Kindsvater. Hinzu komme, dass im Rahmen des Scheidungs-
verfahrens diverse Eingaben und Anträge von der Beiständin der Kinder erstattet
worden seien. So sei es denn die Beiständin und nicht etwa die Gesuchstellerin
gewesen, welche der Vorinstanz unter anderem beantragt habe, dem Gesuchstel-
ler die elterliche Sorge zu entziehen. Im Gegensatz zur Gesuchstellerin, welche
die Ansichten der Beiständin in den meisten Punkten geteilt habe, sei die Be-
schwerdeführerin jeweils auch gehalten gewesen, sich zu den Anträgen und Aus-
führungen der Beiständin zu äussern. Wie sich aus den Akten sodann zweifelsfrei
ergebe, sei das vorliegende Scheidungsverfahren auch aus anderen Gründen,
wie unter anderem der Persönlichkeit des Gesuchstellers, der hochstrittigen Si-
tuation zwischen den Parteien sowie auch zwischen dem Gesuchsteller und der
Beiständin, äusserst aufwändig zu führen gewesen. Es rechtfertige sich folglich,
den Tarifrahmen auszuschöpfen und die Grundgebühr auf Fr. 16'000.– festzule-
gen (act. 2 Rz. 16 ff.).
6.2 Die Vorinstanz verortete die anwaltliche Verantwortung und die Schwierig-
keit des vorliegenden Falls im unteren Bereich des oberen Drittels des Tarifrah-
mens. Der Tarif wurde damit übereinstimmend mit Fr. 12'000.– von möglichen
Fr. 16'000.– im oberen Bereich des möglichen Tarifrahmens festgelegt. Dies ob-
schon die Vorinstanz erwog und von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert wird,
dass die Einkommensverhältnisse der Parteien sehr überschaubar und die Be-
rechnung des Unterhalts nicht besonders anspruchsvoll gewesen seien und auch
die güterrechtlichen Verhältnisse und die Situation betreffend berufliche Vorsorge
keine besonderen Schwierigkeiten geboten hätten (act. 4 E. 5). Die Vorinstanz hat
somit die Kinderbelange als den die anwaltliche Verantwortung und Schwierigkeit
erhöhenden Faktor berücksichtigt. Dem Argument, dass die Verantwortung nicht
gleich hoch ist für diejenige Parteivertretung respektive Partei, welche beharrlich
(und erneut erfolglos) für sich einen erhöhten Anteil an der Kinderbetreuung bean-
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spruche mit der Konsequenz, dass sie gleichzeitig tiefere (oder keine) Kinderun-
terhaltsbeiträge zu bezahlten hätte, was nicht dem Kindesinteresse entspreche,
hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie für ihre Klientschaft etwas habe
erkämpfen müssen (und nicht die Gegenseite), was allerdings nicht so sehr die
Verantwortung als vielmehr die Aufwandseite tangiert. Unabhängig davon hat die
Vorinstanz aber mit der Berücksichtigung der anwaltlichen Verantwortung bei Kin-
derbelangen dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verantwortung höher
ist, weil für die Partei viel auf dem Spiel steht, was nicht zu beanstanden ist. Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kinder eine Beiständin
hatten, welche die Interessen der Kinder ebenfalls einbrachte. Die anwaltliche
Verantwortung war dementsprechend geringer als in Fällen ohne Beiständin.
Wenn die Beschwerdeführerin sodann argumentiert, dass die Grundgebühr be-
reits aufgrund der hochstrittigen Kinderbelange auf Fr. 16'000.– festzulegen ge-
wesen wäre, so ist daran zu erinnern, dass die Grundgebühr unter Berücksichti-
gung verschiedener Kriterien festgelegt wird und der Zeitaufwand wie gesehen
nur eines von mehreren Kriterien ist (vgl. oben, E. Ziff. II. 2.2). Der Regelgebüh-
renrahmen deckt schliesslich auch die Aufwände von in jeder Hinsicht sehr
schwierigen und aufwendigen Prozessen ab. Es besteht entgegen der Beschwer-
deführerin kein Automatismus, wonach im Fall von hochstrittigen Kinderbelangen
der Gebührenrahmen stets auszuschöpfen ist. Vorliegend ist unbestritten nur in
Bezug auf die Kinderbelange von einer erhöhten Schwierigkeit und Verantwortung
auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Festsetzung der Grundpau-
schale im unteren Bereich des oberen Drittels angemessen. Die weiteren Argu-
mente der Beschwerdeführerin betreffend Persönlichkeit des Gesuchstellers und
der hochstrittigen Situation zwischen den Parteien sowie zwischen dem Gesuch-
steller und der Beiständin zielen wiederum auf die bereits berücksichtigten hoch-
strittigen Kinderbelange und vermögen nichts an der Angemessenheit des Ent-
scheids der Vorinstanz ändern.
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7.
7.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, entgegen den Erwägungen der Vor-
instanz seien neben der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie
der dazu im Vorfeld eingereichten Stellungnahme vom 13. Oktober 2022 noch
weitere Aufwendungen zu berücksichtigen. Insbesondere sei zwischen dem zu-
ständigen Einzelrichter und den Parteivertretern vereinbart worden, dass beide
Parteivertreter bereits vor Durchführung der Verhandlung eine (weitere) schriftli-
che Eingabe einreichten. Diese Eingabe ("Beantwortung des Gesuchs um Erlass
vorsorglicher Massnahmen vom 12. September 2022 und Stellungnahme zum
Bericht der Beiständin vom 15. November 2022") habe die Beschwerdeführerin
am 1. Dezember 2022 bei der Vorinstanz eingereicht. Es gelte darauf hinzuwei-
sen, dass bereits der Bericht der Beiständin 13 Seiten umfasst habe. Anlässlich
der Verhandlung sei die Beschwerdeführerin schliesslich gehalten gewesen, zur
Eingabe der Gegenseite vom 1. Dezember 2022 Stellung zu nehmen. Des weite-
ren habe die Beschwerdeführerin im Namen des Gesuchstellers mit Eingabe vom
4. April 2023 ebenfalls ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt.
Mit Verfügung vom 17. April 2023 habe die Vorinstanz zwar dem Gesuchsteller
keine unentgeltliche Rechtspflege für künftige Aufwendungen im gegenständli-
chen Massnahmenverfahren gewährt, jedoch klar festgehalten, dass die Be-
schwerdeführerin für die bisherigen Aufwendungen zu entschädigen sei. Weiter
habe der zuständige Einzelrichter der Beschwerdeführerin anlässlich eines Tele-
fonats vom 19. Dezember 2022 – worüber aus unerklärlichen Gründen keine Ak-
tennotiz erstellt worden sei – in Aussicht gestellt, einmalig die Begleitung des Ge-
suchstellers zu einem Gespräch bei der Beiständin zu entschädigen. All diese
Aufwendungen rechtfertigten die Zusprechung eines Zuschlags von Fr. 10'000.–
(act. 2 Rz. 22).
7.2 Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendi-
ge Rechtsschriften wird gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Einzelzuschlag von je
höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet. Die
Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschläge beträgt in der Regel
höchstens die Grundgebühr (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Die Vorinstanz sprach der
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Beschwerdeführerin für die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen
vom 5. Dezember 2022 sowie eine im Vorfeld eingereichte Stellungnahme vom
13. Oktober 2022 (act. 5/29) einen Zuschlag von Fr. 6'000.– zu. Der Beschwerde-
führerin ist zuzustimmen, dass sie am 1. Dezember 2022 eine weitere Eingabe
betreffend "Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 12. Septem-
ber 2022 und Stellungnahme zum Bericht der Beiständin vom 15. Novem-
ber 2022" einreichte (act. 5/38). Ebenfalls zutreffend ist, dass die Gegenseite am
1. Dezember 2022 eine Eingabe einreichte (act. 5/36) und die Beschwerdeführe-
rin zu dieser im Rahmen der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen
Stellung nahm (act. 5/42). Sodann ergibt sich aus der Verfügung der Vorinstanz
vom 17. April 2023 tatsächlich, dass dem Gesuchsteller für die bisherigen Auf-
wendungen für das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom
4. April 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (act. 5/71). Somit
wurde die Beschwerdeführerin für diese Leistungen durch die Vorinstanz nicht
entschädigt. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Eingabe vom 1. Dezem-
ber 2022 teilweise um eine erneute Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen vom 12. September 2022 handelte, die Beschwerdeführerin sich
ohnehin für die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 5. Dezem-
ber 2022 vorbereiten musste und diese durch die Vorinstanz bereits entschädigt
wurde und es sich beim erneuten Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom
4. April 2023 mit knapp sieben Seiten ohne Deckblatt um eine kürzere Eingabe
handelte, rechtfertigt sich ein weiterer Zuschlag von Fr. 2'000.– auf insgesamt
Fr. 8'000.–.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, auch die vorprozessualen Bemü-
hungen seien angemessen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe die vorpro-
zessualen Bemühungen offensichtlich als bereits in der (zu tiefen) Grundgebühr
von Fr. 12'000.– enthalten erachtet. Aus den von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Honorarnoten gehe jedoch der vorprozessuale Aufwand unmissverständ-
lich hervor. Insbesondere habe es gegolten, das Scheidungsbegehren nach
sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
- 14 -
zu verfassen. Hierfür sei zudem ein gewisses Mass an Aktenstudium notwendig
gewesen, da zwischen den Parteien, wie der Vorinstanz bestens bekannt sei, be-
reits ein strittiges Eheschutzverfahren inklusive Berufungsverfahren geführt wor-
den sei, an welchem die Beschwerdeführerin nicht beteiligt gewesen sei, und so-
dann ein langjähriges Verfahren bei der KESB Zürich hängig gewesen sei. Der
vorprozessuale Aufwand von total 8.44 Stunden, entsprechend Fr. 1'856.80, sei
daher angemessen und in diesem Umfang zu berücksichtigen (act. 2 Rz. 24).
8.2 Die Beschwerdeführerin verlangt für ihre vorprozessualen Bemühungen eine
Entschädigung nach Aufwand. Eine solche ist aber auch für die vorprozessualen
Bemühungen nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorprozessualen Bemühungen
bei der Festlegung der Entschädigung im Gebührenrahmen zu berücksichtigen
(vgl. oben, E. Ziff. II. 2.2). Es besteht vorliegend kein Anlass und wird von der Be-
schwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass der vorprozessuale Aufwand
durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde. Der vorprozessuale Aufwand ist
denn auch nicht separat festzulegen, sondern ist Teil der Pauschalentschädigung.
Wenn die Beschwerdeführerin sodann implizit geltend macht, dass der vorprozes-
suale Aufwand das übliche Mass überstieg und deshalb nicht bereits in der Pau-
schalentschädigung berücksichtigt ist, so wäre es an ihr gewesen, den höheren
Aufwand im Rahmen des Einreichens der Honorarnote zu begründen.
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet
und ist entsprechend teilweise gutzuheissen. Die Entschädigung für das vorin-
stanzliche Verfahren ist um Fr. 2'000.– zu erhöhen. In Übereinstimmung mit dem
unbestrittenen Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf die Mehrwertsteuer (vgl.
act. 4 E. 10) ist darauf auf die Hälfte der Mehrwertsteuersatz von 8.1 % und auf
die andere Hälfte keine Mehrwertsteuer zu veranschlagen. Somit ist die Be-
schwerdeführerin mit zusätzlich Fr. 2'081.– und damit insgesamt Fr. 21'929.90 zu
entschädigen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
- 15 -
III.
1. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 9'334.90
(Fr. 29'183.80 [Beschwerdeantrag] abzüglich Fr. 19'848.90 [Entscheid Vorin-
stanz]), wobei die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'081.– und damit gut
zu einem Fünftel obsiegt. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen
(§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 GebV OG). Die zwei-
tinstanzlichen Prozesskosten sind der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Un-
terliegens in der Höhe von Fr. 800.– aufzuerlegen () und im
Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die der Beschwerdeführerin auferlegte
Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr geleiteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'000.– (act. 10) zu verrechnen; der Restbetrag ist ihr zurückzuerstatten.
2. Die Beschwerdeführerin verlangt für das vorliegende Verfahren eine ange-
messene Entschädigung (act. 2 S. 1 und 15). Unter Berücksichtigung des Streit-
werts von Fr. 9'334.90, dem bloss teilweisen Obsiegen und in Anwendung von § 4
Abs. 1 i.V.m. § 9, § 13 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich vorliegend eine ordentliche
Parteientschädigung in der Höhe von rund Fr. 1'498.–. Bei einem Obsiegen zu ei-
nem Fünftel reduziert sich diese auf gerundet Fr. 300.–. Diese ist ihr aus der
Staatskasse auszurichten. Für ihre eigene Zeit ist die Beschwerdeführerin nicht
mehrwertsteuerpflichtig, weshalb kein Mehrwertsteuerzuschlag auf diesem Betrag
zuzusprechen ist. Ein solcher wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü-
gung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom
13. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. FE220447-L) aufgehoben und durch folgende
Fassung ersetzt:
"1. Rechtsanwältin MLaw A._____ werden für ihre Bemühungen und Bar-
auslagen als Rechtsvertreterin des Gesuchstellers CHF 21'929.90
(inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet mit dem Hinweis,
dass ihr hiervon bereits CHF 11'952.25 als Akontozahlung ausgerichtet
worden sind."
2. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen.
- 16 -
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu Fr. 800.– der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der Überschuss wird im Umfang von Fr. 200.– der Beschwerde-
führerin zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehal-
ten.
Im Übrigen (Fr. 200.–) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 300.– aus der Staatskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Zü-
rich, an B._____ (… [Adresse]),an die Obergerichtskasse und die Bezirksge-
richtskasse mit dem Hinweis, dass der noch auszubezahlende Betrag von
Fr. 9'977.65 nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu Fr. 4'794.65
[Fr. 3'794.65 + Fr. 1'000.–] auf das Konto CH1 und zu Fr. 5'183.–
[Fr. 4'102.– + Fr. 1'081.–] auf das Konto CH2, auszubezahlen ist.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit-
telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist
innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 9'334.90.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 17 -
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Klaus
versandt am:
Referenzen
Bestimmungsliste
- PC250029Pauschalentschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin