6B_310/2026
Bundesgericht
Widerhandlung gegen das SVG; Absehen von Strafe; Willkür; rechtliches Gehör; in dubio pro reo; Nichteintreten
21. Juli
Sachverhalt
Das Kantonsgericht Luzern büsste den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen vorschriftswidrigen Überholens mit einem Linienbus und vorsätzlicher Bedienung eines Mobiltelefons während der Fahrt mit Fr. 800.--. Dagegen erhob er Beschwerde in Strafsachen und verlangte Freispruch sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat.
Erwägungen
• Bei ausschliesslichen Übertretungen muss die Beschwerde aufzeigen, weshalb die Vorinstanz Willkür bei der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu Unrecht verneint hat; dafür ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen beider Instanzen erforderlich.
• Der Beschwerdeführer stellte den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine eigene Sicht gegenüber und setzte sich weder mit der Beweiswürdigung noch mit den behandelten rechtlichen und formellen Einwänden hinreichend auseinander; die qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG waren damit nicht erfüllt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten.