6B_310/2026

Bundesgericht

Straftaten

Widerhandlung gegen das SVG; Absehen von Strafe; Willkür; rechtliches Gehör; in dubio pro reo; Nichteintreten

21. Juli

Sachverhalt Das Kantonsgericht Luzern büsste den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen vorschriftswidrigen Überholens mit einem Linienbus und vorsätzlicher Bedienung eines Mobiltelefons während der Fahrt mit Fr. 800.--. Dagegen erhob er Beschwerde in Strafsachen und verlangte Freispruch sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat. Erwägungen • Bei ausschliesslichen Übertretungen muss die Beschwerde aufzeigen, weshalb die Vorinstanz Willkür bei der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu Unrecht verneint hat; dafür ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen beider Instanzen erforderlich. • Der Beschwerdeführer stellte den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine eigene Sicht gegenüber und setzte sich weder mit der Beweiswürdigung noch mit den behandelten rechtlichen und formellen Einwänden hinreichend auseinander; die qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG waren damit nicht erfüllt. Entscheid Auf die Beschwerde wird wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten.
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