7B_571/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Vorsorgliche Unterbringung; Einweisung in die Jugendabteilung eines Gefängnisses

21. August

Sachverhalt Gegen den 2010 geborenen A.________ wurde wegen Angriffs ein Jugendstrafverfahren eröffnet. Die Jugendanwaltschaft ordnete eine geschlossene stationäre Beobachtung an und wies ihn bis zur Verfügbarkeit eines geeigneten Platzes vom 26. Februar bis 23. März 2026 in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West ein; anschliessend wurde er in die Institution B.________ versetzt. Erwägungen • Die vorsorgliche geschlossene Unterbringung war wegen der festgestellten erzieherischen und persönlichen Gefährdungslage sowie fehlender milderer Möglichkeiten gesetzlich abgestützt (Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG). • Der knapp einmonatige Gefängnisaufenthalt war als zulässige Überbrückung einer Notsituation verhältnismässig, da die Behörden intensiv nach einem geeigneten Platz suchten; eine richterliche Haftprüfung innert sieben Tagen war nicht erforderlich, weil es sich nicht um Untersuchungshaft, sondern um eine Schutzmassnahme handelte. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gewährt.
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