6B_324/2026

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (stationäre therapeutische Massnahme; Willkür)

3. August

Sachverhalt A.________ erhob Beschwerde gegen das kantonale Urteil, mit dem seine Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsentzug und die Anordnung einer stationären Behandlung bestätigt wurden. Sein Anwalt reichte keine Vollmacht ein und teilte mit, er sei nicht mehr sein Rechtsvertreter; trotz einer Nachfrist ratifizierte A.________ die Beschwerde nicht. Erwägungen • Die vom Anwalt eingereichte Beschwerde war nicht mit einer Vollmacht versehen; nachdem die angesetzte Frist zur Behebung dieses Mangels erfolglos verstrichen war, teilte der Anwalt mit, den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten. • Der Beschwerdeführer hat die Eingabe auch innert der angesetzten Nachfrist nicht persönlich genehmigt; die Beschwerde konnte daher nicht berücksichtigt werden und wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als unzulässig erklärt. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
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