200 2022 398
BE Verwaltungsgericht
Frühpensionierungsleistungen nach Arbeitgeberanfechtung
Veröffentlicht am 8. September
Entschieden am 20. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
BV 200 2022 398
KNB/GET/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 20. August 2026
Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident
Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiber Germann
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________
Kläger
gegen
Personalvorsorgestiftung der C.________
vertreten durch Rechtsanwälte D.________
Beklagte
betreffend Klage vom 29. Juni 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398
- 2 -
Sachverhalt:
A.
A.a.
Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter) arbeitete seit
1986 bei der E.________ bzw. – seit Januar 1998 – bei der C.________
AG (nachfolgend C.________) als kaufmännischer Angestellter des Fi-
nanz- und Rechnungswesens respektive ab September 1997 als Lohn-
buchhalter (Akten der Personalvorsorgestiftung der C.________ [act. IIA]
10). Dadurch war er bei der C.________ (nachfolgend Personalvorsorge-
stiftung) für die berufliche Vorsorge versichert (act. IIA 10).
Mit Schreiben vom 4. August 2021 (Akten der Personalvorsorgestiftung
[act. II] 1) stellte die C.________ dem Versicherten wegen ungenügender
Leistungen und unangemessenen Verhaltens die Kündigung des Arbeits-
verhältnisses in Aussicht, wobei ihm zwei Modalitäten der Vertragsauflö-
sung zur Wahl angeboten wurden:
"Variante 1 - Frühpensionierung:
-
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis
per 31.12.2021.
-
Auskauf der Frühpensionierung per 31.12.2021 zu den Konditionen
im Alter von 63 Jahren mit Ausgleich der AHV.
-
Die Höhe der effektiven Beträge Ihrer Rente ist durch die Personal-
vorsorgestiftung der C.________ bekanntzugeben.
-
Die Modalitäten sind im beiliegenden Aufhebungsvertrag festgehal-
ten.
-
Diese aufgezeigte Lösung wird nur umgesetzt bei einem einwand-
freien Benehmen und Mitarbeit bis zum Datum Ihres Austritts.
Variante 2 - Ordentliche Kündigung:
-
Ordentliche Kündigung seitens C.________ AG
-
Erhöhung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von vier auf
sechs Monaten (Austritt 28.2.2022).
-
Unterstützung bei der Stellensuche im Rahmen eines Outplacements
im Wert von CHF 25'000.--"
Der Versicherte entschied sich für Variante 1 (act. II 2). Die Personalvor-
sorgestiftung stellte der C.________ für den Auskauf der Frühpensionie-
rung den Betrag von Fr. 294'918.-- in Rechnung (act. II 4). Mit Schreiben
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vom 10. August 2021 (Akten des Klägers [act. I] 1) stellte die Personalvor-
sorgestiftung dem Versicherten ab Januar 2022 die Ausrichtung einer Al-
tersrente von monatlich Fr. 2'563.70 sowie für die Zeit von Januar 2022 bis
Juni 2025 die Ausrichtung einer "AHV Überbrückungsrente (42 Monate)"
von Fr. 2'350.-- pro Monat in Aussicht.
A.b.
Am 28. Februar 2022 (Akten des Versicherten [act. I] 2) teilte die
C.________ dem Versicherten mit, im Rahmen einer Überprüfung seien bei
mehreren Mitarbeitenden Ungereimtheiten im Lohnkonto festgestellt wor-
den. Es spreche alles dafür, dass er in seiner Funktion als langjähriger
Lohnbuchhalter für zahlreiche unrechtmässige Bezüge verantwortlich sei.
Das "Gesamtschadensquantitativ" belaufe sich nach aktuellen Erkenntnis-
sen auf Fr. 200'000.--. Die C.________ schätze die Verhaltensweisen als
von erheblicher strafrechtlicher Relevanz ein. Die Vereinbarung betreffend
die vorzeitige Pensionierung per 31. Dezember 2021 werde wegen absicht-
licher Täuschung und Grundlagenirrtums angefochten und es werde Tei-
lunverbindlichkeit der "Vereinbarung über die Modalitäten der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses" vom August 2021 (nachfolgend Vereinbarung
vom August 2021) geltend gemacht sowie von einer Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 ohne weitergehende Leistungs-
ansprüche ausgegangen. Inwieweit sich die Anfechtung der Vereinbarung
auf die Altersleistungen auswirke, werde die Personalvorsorgestiftung mit-
tels separatem Schreiben mitteilen, wobei sich die C.________ ausdrück-
lich vorbehalte, einen Teil ihrer Schadenersatzforderungen an die
Vorsorgeeinrichtung zwecks Verrechnung abzutreten.
Am 1. März 2022 reichte die C.________ gegen vier ehemalige Mitarbeiter
– darunter den Versicherten – bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Bern-Mittelland, Strafanzeige wegen Betrugs, eventuell Ver-
untreuung und eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung, ein (act. IIA 6).
Die entsprechende, gegen den Versicherten eröffnete Strafuntersuchung
(in den Gerichtsakten [fortan zitiert als "pag."] pag. 96 Rz. 34) wurde von
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der Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwaltschaft)
an die Hand genommen (act. IIA 8).
Mit Schreiben vom 2. März 2022 (act. I 3) informierte die Personalvorsor-
gestiftung den Versicherten dahingehend, dass aufgrund der Information
der C.________, wonach die Vereinbarung vom August 2021 nichtig sei,
die lebenslängliche Altersrente ab Januar 2022 neu Fr. 2'064.-- betrage. In
der Folge forderte der Versicherte die Personalvorsorgestiftung auf, die mit
Schreiben vom 10. August 2021 mitgeteilten Leistungen in unveränderter
Höhe weiterauszurichten (act. I 4), was seitens der Personalvorsorgestif-
tung ohne Folgegebung blieb.
B.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 (pag. 2-7) liess der Versicherte (nachfol-
gend Kläger), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Klage erhe-
ben. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren (pag. 3):
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Januar 2022 und
lebenslänglich eine Altersrente von Fr. 2'563.70 pro Monat zu bezah-
len.
2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Beklagten ab 1. Januar 2022
und bis 30. Juni 2025 eine AHV-Überbrückungsrente von Fr. 2'350.--
pro Monat zu bezahlen.
3.
Soweit die Beklagte die Leistungen gemäss den Ziffern 1 und 2 noch
nicht erbracht hat, sei sie zur Nachzahlung der ausstehenden Diffe-
renzbeträge samt Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens zu ver-
pflichten.
Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen
Mit Klageantwort vom 3. Oktober 2022 (pag. 19-32) stellte die Personalvor-
sorgestiftung (nachfolgend Beklagte), vertreten durch die Rechtsanwälte
D.________, die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Klage vom 29. Juni 2022 sei abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
2.
Eventualiter sei festzustellen, dass das im Rahmen der vorzeitigen
Pensionierung geäufnete Guthaben des Klägers bei der Beklagten
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resp. die daraus abgeleiteten Rentenbetreffnisse mit (abgetretenen)
Schadenersatzansprüchen der C.________ verrechenbar ist.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (inkl.
7.7 % Mehrwertsteuerzuschlag).
Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 (pag. 45-49) erläuterte die Beklagte ihre
Rechtsbegehren und Standpunkte. Ferner reichte sie ein von der
C.________ am 7. Februar 2023 unterzeichnetes Dokument "Forderungs-
abtretung (Zession)" (act. II 5) zu den Akten.
Mit ergänzender Klageantwort vom 16. April 2024 (pag. 82-104) reichte die
Beklagte weitere Unterlagen ein (act. IIA), insbesondere beinhaltend diver-
se, den Kläger betreffende Einvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft.
Im Übrigen bestätigte die Beklagte die mit Klageantwort vom 3. Oktober
2022 gestellten Rechtsbegehren.
Mit Replik vom 19. Juli 2024 (pag. 111-114) bestätigte der Kläger die mit
Klage vom 29. Juni 2022 gestellten Rechtsbegehren und dargelegten
Standpunkte.
Mit Duplik vom 20. Dezember 2024 (pag. 135-144) reichte die Beklagte
zusätzliche Unterlagen, namentlich weitere Einvernahmeprotokolle (Akten
der Beklagten [act. IIB]), zu den Akten. Im Übrigen bestätigte sie die ge-
stellten Rechtsbegehren.
Mit Schlussbemerkungen vom 14. Februar 2025 (pag. 149-152) bzw.
31. März 2025 (pag. 157-159) hielten die Parteien an ihren Rechtsstand-
punkten fest.
Entsprechend der Aufforderung des Instruktionsrichters vom 15. Juni 2026
(pag. 179 f.) reichte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2026 (pag.
181) das ab 1. Januar 2017 gültige Reglement der Pensionskasse (nach-
folgend Reglement [Akten der Beklagten {act. IIC} 1]) samt Nachtragsdo-
kumenten (act. IIC 2 ff.) zu den Akten.
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Erwägungen:
1.
1.1
Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge-
richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk-
tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 29. Juni 2022 (pag. 2-7)
geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und
Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die
Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1]).
1.1.1
Gerichtsstand ist nach der schweizerische Sitz
oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver-
sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts-
stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die
versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B
93/04 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für den Bereich
der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Sowohl der Ort
des Betriebes, bei dem der Kläger angestellt war (C.________), als auch
die Beklagte haben ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. ). Damit
ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig.
1.1.2
Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach ist
in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche
Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn
die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge be-
trifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten
Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentli-
chen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen
der beruflichen Vorsorge, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der
Rechtsweg nach steht dagegen nicht offen, wenn die Streitig-
keit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst
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wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR
2017 BVG Nr. 12 S. 48, 9C_150/2016 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung
reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S.
608; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_21/2020 vom 16. November
2020 E. 3.2.2). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachli-
chen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu
deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist so-
mit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5, 9C_695/2019
E. 2.1).
Zwar liegt der vorliegenden Streitigkeit im Wesentlichen die arbeitsrechtlich
vereinbarte und durch die C.________ als ehemalige Arbeitgeberin
gemäss Vereinbarung vom August 2021 ausfinanzierte Frühpensionierung
zugrunde (act. II 2). Im Unterschied zum Sachverhalt, wie er etwa im Urteil
des BGer 9C_817/2018 vom 24. Juni 2019 zu beurteilen war, bestreitet die
Beklagte vorliegend nicht, dass ihr das für die Ausrichtung der AHV-
Überbrückungsrente sowie der höheren Altersrente errechnete Kapital im
Betrag von Fr. 294'918.-- (act. II 4) von der C.________ ausbezahlt wurde.
Der Kläger stellt denn auch keine Anträge (direkt) gestützt auf die Verein-
barung vom August 2021 (act. II 2). Vielmehr lautet sein Rechtsbegehren
auf (Wieder-)Ausrichtung der AHV-Überbrückungsrente sowie einer (höhe-
ren) Altersrente nach Massgabe dessen, wie sie die Beklagte im Schreiben
vom 10. August 2021 in Aussicht gestellt und für zwei Monate auch ausbe-
zahlt hatte (act. I 1, 3); indes widerrief sie mit Schreiben vom 2. März 2022
im Umfang der gestützt auf die Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2)
zugesprochenen Leistungen (act. I 3). Damit liegt ein Streit zwischen einem
Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung über die Festset-
zung von Altersleistungen vor, womit die sachliche Zuständigkeit des Be-
rufsvorsorgegerichts gegeben ist.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die
Klage formgerecht eingelangt ist (), ist auf die Klage somit
einzutreten.
1.1.3
Ferner ist das in der Hauptsache zuständige Gericht vorbehältlich
anderslautender spezialgesetzlicher Regelung zuständig – soweit notwen-
dig –, vorfrageweise auch die für die Beantwortung der Hauptsache erfor-
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derlichen Streitfragen aus einem anderen Rechtsgebiet zu beantworten,
auch wenn dafür bei isolierter Betrachtung andere Behörden oder Gerichte
zuständig wären, soweit diese an sich zuständigen Behörden noch keinen
entsprechenden Entscheid gefällt haben. Das gilt auch für die nach Art. 73
BVG zuständigen Gerichte. Diese haben vorfrageweise die zivilrechtlichen
Fragen zu beantworten, von denen der Ausgang des berufsvorsorgerechtli-
chen Streits abhängt, z.B. ob beim Abschluss eines Vertrags ein Willens-
mangel bestand (Urteil des BGer 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.5;
vgl. auch BGE 150 V 26 E. 4.1.1 S. 30). Nicht relevant und in der Folge
keiner (vorfrageweisen) Klärung bedarf demgegenüber die Frage nach der
strafrechtlichen Qualifikation der dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen
(vgl. auch E. 6.3.2 hinten).
1.2
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers gegenüber der
Beklagten auf Ausrichtung einer AHV-Überbrückungsrente von Fr. 2'350.--
von Januar 2022 bis Juni 2025 sowie einer höheren lebenslänglichen Al-
tersrente von Fr. 2'563.70 ab Januar 2022 (vgl. act. I 1; pag. 3).
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern ().
1.4
Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler
Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand
einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig,
der (hier nicht erfolgten) Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist
das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (; vgl. auch
BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
2.
Die – nach dem materiellen Recht zu beurteilende (BGE 147 V 2 E. 3.2.1
S. 5) – Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien ist gegeben.
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3.
3.1
Die Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2), welche die Moda-
litäten der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 re-
gelt und welche von Vertretern der C.________ sowie vom Kläger
unterzeichnet wurde, enthält u.a. – soweit vorliegend von Interesse – die
folgende Bestimmung:
"4. C.________ AG tätigt einen Auskauf der Frühpensionierung per
31.12.2021 zu den Konditionen im Alter von 63 Jahren mit Ausgleich der
AHV. Die Höhe der effektiven Beträge Ihrer Rente ist durch die Personalvor-
sorgestiftung der C.________ bekanntzugeben."
Mit Schreiben vom 10. August 2021 (act. I 1) teilte die Beklagte dem Kläger
mit, gemäss Vereinbarung mit der Arbeitgeberin werde er – der Kläger –
per 31. Dezember 2021 in den vorzeitigen Ruhestand treten. Dabei werde
die C.________ einen Auskauf der Frühpensionierung zu den Konditionen
im Alter von 63 Jahren tätigen. Ferner finanziere sie – die C.________ –
eine AHV-Überbrückungsrente bis zu diesem Zeitpunkt. Weiter teilte die
Beklagte mit, vom vorhandenen Sparguthaben soll gemäss Mailnachricht
(des Klägers) ein Kapitalbezug von Fr. 123'000.-- zwecks Amortisation der
bestehenden Hypothekarverpflichtung bei der Beklagten durchgeführt wer-
den. Das verbleibende Kapital (ordentliches Sparkapital sowie Sparkapital
Bonusplan) werde gemäss Art. 13 Abs. 1 Reglement umgewandelt. Es er-
gebe sich vorbehältlich der Verzinsung des Sparguthabens eine monatliche
Altersrente
von
Fr. 2'563.70
sowie
eine
monatliche
AHV-
Überbrückungsrente von Fr. 2'350.-- (42 Monate).
Am 2. März 2022 (act. I 3) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei von
der C.________ informiert worden, dass die "Vereinbarung über die Moda-
litäten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses" vom August 2021 nichtig
sei, womit die Rentenberechnung anzupassen sei. Neu würden die monat-
lichen Altersleistungen Fr. 2'064.15 (Altersrente) sowie Fr. 1'032.10 (Alters-
Kinderrente) betragen.
3.2
Der Kläger bringt vor, mit seiner (vorzeitigen) Pensionierung per
1. Januar 2022 sei der Vorsorgefall eingetreten und sein Altersrentenan-
spruch gemäss den Bedingungen des Vorsorgereglements der Beklagten
entstanden. Der Altersrentenanspruch der beruflichen Vorsorge habe
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grundsätzlich den Charakter eines wohlerworbenen Rechts und die Höhe
der Rente bei deren Entstehung sei prinzipiell lebenslänglich garantiert. Die
Altersrente und die AHV-Überbrückungsrente des Klägers dürften deshalb
nur unter äusserst restriktiven (und hier offensichtlich nicht erfüllten) Bedin-
gungen eingeschränkt werden. Die von der Beklagten zu erbringenden
Rentenleistungen seien durch Beiträge des Klägers und seiner früheren
Arbeitgeberin (C.________) finanziert worden, insbesondere auch durch
eine Zahlung, welche die C.________ aufgrund der Aufhebungsvereinba-
rung vom August 2021 zwecks Finanzierung der Frühpensionierung des
Klägers an die Beklagte geleistet habe. Der entsprechende Betrag sei Teil
des Vorsorgeguthabens des Klägers geworden und unterliege somit dem
zwingenden Vorsorgeschutz (pag. 112 f. Rz. 3 f.).
Die Beklagte macht geltend, die freiwillige Finanzierung des Einkaufs zu-
gunsten des Arbeitnehmers sei in rechtlicher Hinsicht als Lohnbestandteil
(Abgangsentschädigung) zu qualifizieren. Der aus einer direkt in die Pensi-
onskasse einbezahlten Abgangsentschädigung resultierende Rentenan-
spruch bei vorzeitiger Pensionierung gehöre damit nicht zur beruflichen
Vorsorge im engeren Sinn (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invali-
dität). Es gehe nicht um den Eingriff in ein wohlerworbenes Recht, welches
infolge Eintritts eines ordentlichen Vorsorgefalles entstanden sei, sondern
es stehe in Frage, ob ein nicht nach den Bestimmungen der beruflichen
Vorsorge geäufnetes Guthaben vom einzahlenden Arbeitgeber zurückge-
fordert werden könne, wenn der Rechtsgrund für die Zuwendung nachträg-
lich dahingefallen sei (pag. 25 f. Rz. 13 f.).
4.
4.1
Bei den Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Arbeitgeber, dem
Arbeitnehmer und der Personalvorsorgeeinrichtung bestehen, gilt es deut-
lich zwischen dem Arbeitsvertrag einerseits und dem Vorsorgevertrag an-
derseits zu unterscheiden. Dieser darf nicht mit dem Arbeitsvertrag im
Sinne von Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR
220) verwechselt oder als Bestandteil desselben angesehen werden. Ohne
Rücksicht auf inhaltliche Unterschiede erweist sich diese Abgrenzung
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schon deshalb als unumgänglich, weil an den beiden Verträgen je ver-
schiedene Rechtssubjekte beteiligt sind. Während sich im Arbeitsvertrag
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gegenüberstehen, sind am Vorsor-
gevertrag der Arbeitnehmer und die rechtlich selbständige Vorsorgeeinrich-
tung beteiligt (BGE 122 V 142 E. 4a S. 145).
4.2
Reglemente oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des
Vorsorgevertrages dar, vergleichbar mit Allgemeinen Vertrags- oder Versi-
cherungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel
konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen
gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgere-
glement, unterzieht. Sie sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit An-
lass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille
feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind
Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen
verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren Wil-
len des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines
Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was
ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte.
Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhan-
ges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Gan-
zes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien
mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht
ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lö-
sung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendun-
gen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 151 V
144 E. 6.1 S. 151, 144 V 376 E. 2.2 S. 378, 142 V 466 E. 6.1 S. 475, 141 V
162 E. 3.1.1 S. 164). Bei der Auslegung und Anwendung von statutari-
schen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsor-
gebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in
der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich
autonom sind (). Dabei haben sie jedoch das Gebot der
Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip
zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398
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4.3
Die Frühpensionierung wurde im August 2021 vereinbart und er-
folgte per 31. Dezember 2021 (act. II 2). Damit ist vorliegend das vom
1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 gültige Reglement (act. IIC 1)
massgebend (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165). Immerhin ist darauf hinzuwei-
sen, dass das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Reglement (act. II 3) in
Bezug auf die hier streitigen Fragen keine materiell abweichenden Ände-
rungen enthält bzw. identisch lautet, so dass sich mit Blick auf die per
1. Januar 2022 in Aussicht gestellten und (für zwei Monate ausbezahlten)
Frühpensionierungsleistungen (act. I 1) nichts änderte, wenn das am
1. Januar 2022 in Kraft getretene Reglement als massgebend erachtet
würde. Nicht entscheidwesentlich sind schliesslich die dem Gericht einge-
reichten Nachtragsdokumente (act. IIC 2 ff.).
4.3.1
Gemäss Art. 13 Abs. 1 Reglement entsteht der Anspruch auf Al-
tersleistungen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Alters-
jahres
aufgelöst
wird
und
das
Mitglied
keinen
Anspruch
auf
Invalidenleistungen der Kasse hat. Nach Art. 13 Abs. 2 Reglement wird die
lebenslängliche Altersrente aufgrund des im Zeitpunkt des Rücktritts vor-
handenen Altersguthabens und des Umwandlungssatzes gemäss Anhang
ermittelt. Dabei ist das nach einem allfälligen Bezug von Kapital und Über-
brückungsrenten reduzierte Altersguthaben massgebend.
Mitglieder, die vorzeitig in den Ruhestand treten, können eine AHV-
Überbrückungsrente bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter zum Ausgleich
der fehlenden AHV-Altersleistung beziehen (Art. 14 Abs. 1 Reglement). Die
Höhe der AHV-Überbrückungsrente kann das Mitglied selbst festlegen. Die
AHV-Überbrückungsrente darf aber die dem Einkommen des in den Ruhe-
stand tretenden Mitgliedes zugeordnete AHV-Altersrente nicht übersteigen
(Art. 14 Abs. 2 Reglement). Beim Bezug der AHV-Überbrückungsrente wird
das vorhandene Altersguthaben gemäss Tabelle 3 im Anhang reduziert
(Art. 14 Abs. 3 Reglement).
4.3.2
Sodann regelt Art. 27 Reglement den Einkauf in die vorzeitige
Pensionierung. Diese Bestimmung sieht – soweit hier von Interesse – vor,
dass ein Mitglied, das die maximalen Leistungen ausweist, ab Beitragsalter
25 monatliche Beiträge oder einmalige Einkaufssummen zum Auskauf der
Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung sowie zur Fi-
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nanzierung der AHV-Überbrückungsrente leisten kann. Diese Beiträge und
Einkaufssummen werden dem Sparkonto gemäss Art. 34 Reglement gut-
geschrieben und verzinst (Abs. 1). Die Höhe der monatlichen Beiträge kann
vom Mitglied in jedem Kalenderjahr neu festgelegt werden und bleibt
während dieser Dauer unverändert (Art. 27 Abs. 4 Reglement). Die monat-
lichen Beiträge werden zusammen mit den ordentlichen Beiträgen gemäss
Art. 25 durch Abzug vom auszuzahlenden Gehalt erhoben (Art. 27 Abs. 5
Reglement).
4.4
Aus der soeben (E. 4.3 vorne) dargelegten (reglementarischen)
Ordnung folgt, dass im Rahmen eines Einkaufs in die vorzeitige Pensionie-
rung sowohl die Finanzierung des Auskaufs der Kürzung der Altersleistun-
gen als auch die Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente –
vorsorgerechtlich – allein dem versicherten Arbeitnehmer obliegt (Art. 27
Abs. 1 Reglement). Denn mit "Mitglied" ist die in der Pensionskasse versi-
cherte aktive Person gemeint (vgl. "Verwendete Abkürzungen"). Demge-
genüber ist im Rahmen von Art. 27 Reglement eine Beteiligung der "Firma"
– mithin die der Stiftung angeschlossenen Gesellschaft (vgl. "Verwendete
Abkürzungen") – nicht vorgesehen. Vielmehr bezieht sich deren Beteiligung
auf die paritätischen Beiträge nach Art. 25 Reglement (vgl. Abs. 1) sowie –
im Sinne einer "Kann"-Formulierung – auf freiwillige Einkäufe nach Mass-
gabe von Art. 26 Reglement (vgl. Abs. 9). Nichts Anderes folgt aus
Art. 35 f. Reglement, wonach den Sparguthaben "die Beiträge des Mitglieds
zum Einkauf in die vorzeitige Pensionierung gemäss Art. 27 gutgeschrie-
ben" werden (Art. 35 Abs. 1 Reglement) und wonach das Mitglied mit dem
Sparguthaben die Kürzung bei vorzeitiger Pensionierung auskaufen und
die AHV-Überbrückungsrente finanzieren kann (Art. 36 Abs. 3 Reglement).
Mit anderen Worten handelt es sich bei den zum Zwecke des Einkaufs in
die vorzeitige Pensionierung geleisteten Mitteln aus Sicht des Reglements
bzw. berufsvorsorgerechtlich ausschliesslich um Arbeitnehmerleistungen,
während eine Beteiligung des Arbeitgebers nicht vorgesehen ist. Demnach
kann der Kläger aus seinem Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 lit. d Reglement
(pag. 150 Rz. 1.2) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Bestimmung
gerade nicht in Zusammenhang mit der Regelung zur vorzeitigen Pensio-
nierung zu lesen ist, andernfalls es der jeweils spezifischen Regelungen
des Art. 26 Reglement einerseits, welcher die Eintrittsleistung und den Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398
- 14 -
kauf normiert, und des Art. 27 Reglement andererseits, der im Sinne einer
"lex specialis" den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung regelt, nicht be-
durft hätte. Dass sich eine allfällige Beteiligung des Arbeitgebers bzw. der
"Firma" auf Einkäufe im Sinne von Art. 26 Reglement beschränkt, folgt
schliesslich auch aus Art. 29 Abs. 2 Reglement.
Im Gegensatz zu diesen in jeder Hinsicht eindeutigen reglementarischen
Bestimmungen (vgl. E. 4.2 vorne) steht die Vereinbarung vom August 2021
(act. II 2). Wie in E. 3.1 vorne gezeigt, erklärte sich die C.________ im Hin-
blick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021
bereit, "einen Auskauf der Frühpensionierung per 31.12.2021 zu den Kon-
ditionen im Alter von 63 Jahren mit Ausgleich der AHV" vorzunehmen. Es
handelt sich dabei um eine arbeitsrechtliche Absprache, zumal sie einzig
zwischen dem Kläger und der C.________ bzw. ohne Beteiligung der Be-
klagten vereinbart wurde und es gemäss Titel der Absprache um "Moda-
litäten im Hinblick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses" mit dem
Kläger ging. Wie diese arbeitsrechtliche Vereinbarung spezifisch zu qualifi-
zieren ist bzw. ob der von der C.________ anstelle des Klägers geleistete
Einkauf in die Frühpensionierung eine zusätzliche Lohnzahlung (vgl. MARTA
MOZAR, Einkäufe des Arbeitgebers in die Pensionskasse, AHV- und steuer-
rechtliche Behandlung, S. 382; pag. 46) oder eine "Abgangsentschädigung"
(pag. 49) darstellt, kann offen bleiben, weil es an der rein arbeitsrechtlichen
Natur dieser Absprache nichts ändert. Ebenso wenig relevant ist in diesem
Zusammenhang der Umstand, dass die Beklagte die für den Auskauf erfor-
derlichen finanziellen Mittel berechnete und in der Folge der C.________ in
Rechnung stellte (act. II 4). Denn auch aus den Schreiben der Beklagten
vom 10. August 2021 (act. I 1) sowie vom 2. März 2022 (act. I 3) gelangt
durch den jeweils ausdrücklichen Verweis auf die Vereinbarung vom Au-
gust 2021 klar zum Ausdruck, dass die Abmachung zum Einkauf in die
Frühpensionierung ohne Beteiligung der Beklagten erfolgte und sowohl
Bestand als auch – dem Grundsatz nach – der Umfang des Auskaufs Ge-
genstand der nämlichen Vereinbarung bildeten, der Beklagten mithin einzig
deren (rechnerische) Umsetzung oblag. Damit ist die Vereinbarung vom
August 2021 (act. II 2) mit der von der C.________ übernommenen Ver-
pflichtung, den aus vorsorgerechtlicher Sicht dem Kläger obliegenden Ein-
kauf in die vorzeitige Pensionierung (Art. 27 Reglement) zu finanzieren (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398
- 15 -
E. 4.4 vorne), als rein arbeitsrechtlicher Natur und in diesem Rahmen als
uneigentliche Schuldübernahme im Sinne eines Befreiungsversprechens
gemäss zu qualifizieren (BGE 122 V 142 E. 6a S. 147).
5.
5.1
Basis für die mit Schreiben der Beklagten vom 10. August 2021
(act. I 1) in Zusammenhang mit der Frühpensionierung in Aussicht gestell-
ten und in der Folge (für zwei Monate ausgerichteten) Altersleistungen bil-
dete demnach die Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2). Wohl sieht
das Reglement eine vorzeitige Pensionierung vor (Art. 27 Reglement), wo-
mit die Mitteilung der Beklagten vom 10. August 2021 grundsätzlich vorsor-
gerechtliche Wirkungen entfaltete. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
die (ausserreglementarisch erfolgte) arbeitsrechtliche Vereinbarung vom
August 2021 notwendige Bedingung für die Ausrichtung der in Zusammen-
hang mit der Frühpensionierung erbrachten Leistungen bildete, wie dies
denn auch mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die nämliche Vereinbarung
im Schreiben vom 10. August 2021 klar zum Ausdruck gelangt. Ob diese
individuelle Lösung und Absprache dem Grundsatz der Gleichbehandlung
der Destinatäre standhält (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [EVG; heute BGer] B 104/01 vom 21. Januar 2003 E. 2.1), ist zumin-
dest fraglich, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes offen
bleiben.
5.2
Die Beklagte begründet den mit Schreiben vom 2. März 2022 er-
folgten Widerruf der im August 2021 in Aussicht gestellten – und für zwei
Monate erbrachten – zusätzlichen Altersleistungen mit der seitens der
C.________ mit Schreiben vom 28. Februar 2022 (act. I 2) ins Feld geführ-
ten gemachten Nichtigkeit der "Vereinbarung über die Modalitäten bei Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses" vom August 2021 (act. I 3). Darin focht die
C.________ die Vereinbarung wegen absichtlicher Täuschung und Grund-
lagenirrtums an und machte deren Teilunverbindlichkeit geltend, wobei sie
ausdrücklich eine "Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember
2021 ohne weitergehende Leistungsansprüche" seitens des Klägers vor-
brachte. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass insbesonde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398
- 16 -
re auch die Nichtigkeit der den Auskauf der Frühpensionierung regelnden
Ziff. 4 der Vereinbarung vom August 2021 geltend gemacht wurde. Indem
sich die Beklagte im Schreiben vom 2. März 2022 (act. I 3) auf diese Er-
klärung der C.________ vom 28. Februar 2022 beruft und die Grundlage
der ausgerichteten Altersleistungen bildende angefochtene Vereinbarung
vom August 2021 dem Dargelegten zufolge arbeitsrechtlicher Natur ist (vgl.
E. 4.4 vorne), beruht die betragsmässige Reduktion der lebenslänglichen
Altersrente und die Einstellung der AHV-Überbrückungsrenten auf zivil-
rechtlichen Überlegungen. Nachdem weder ersichtlich ist noch geltend ge-
macht
wird,
dass
über
die
Rechtmässigkeit
der
Teilunverbindlichkeitserklärung bereits anderweitig befunden worden wäre,
ist
somit
vorfrageweise
(vgl.
E. 1.1.3 vorne) zu beurteilen, ob die seitens der C.________ mit Schreiben
vom 28. Februar 2022 (act. I 2) gegenüber dem Kläger geltend gemachte
teilweise Ungültigerklärung der Vereinbarung vom August 2021 zu Recht
erfolgte. Trifft dies zu, entfällt für die Ausfinanzierung der Frühpensionie-
rung bzw. die Ausrichtung des hierfür errechneten Kapitals von
Fr. 294'918.-- durch die C.________ an die Beklagte sowie in der Folge die
Ausrichtung der darauf basierenden Frühpensionierungsleistungen durch
die Beklagte die rechtliche Grundlage.
6.
6.1
6.1.1
Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Ab-
schluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (). Ein we-
sentlicher Irrtum ist der so genannte Grundlagenirrtum. Auf einen solchen
kann sich die Partei berufen, die sich über einen bestimmten Sachverhalt
geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zu-
dem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige
Grundlage des Vertrages betrachten durfte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4). Neben
der subjektiven Wesentlichkeit ist damit erforderlich, dass der zu Grunde
gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anfor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398
- 17 -
derungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des
Vertrages erscheint (BGE 136 III 528 E. 3.4.1 S. 531).
6.1.2
Wesentlich ist der Irrtum, wenn nach den Umständen davon aus-
zugehen ist, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die
Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER,
in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht
I, 2026, Art. 23 N. 4). Der Irrtum kann sich auf innerhalb oder ausserhalb
des Vertrags liegende Umstände sowie auf gegenwärtige oder vergangene
Sachverhalte beziehen (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 24 N. 17
f.). Dabei ist der falschen Vorstellung über einen bestimmten Sachverhalt
die fehlende Vorstellung gleichgesetzt und gelangt Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR
zur Anwendung, wenn anzunehmen und es nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr gerechtfertigt ist, dass die betreffende Partei den Nicht-
bestand des unbedachten Sachverhalts – so etwa das Nichtbestehen von
Vorstrafen – als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet hätte
(GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, OR AT, Band I, 11. Auflage N. 788;
FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 23, N. 2; vgl. auch Urteil des BGer
5A_497/2020 vom 30. Juni 2021 E. 4.3.2).
6.1.3
regelt die Geltendmachung der Unverbindlichkeit. Nach
dessen Abs. 1 gilt der Vertrag als genehmigt, wenn der durch Irrtum, Täu-
schung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen
eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung
zurückfordert. Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täu-
schung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung
(). Die Geltendmachung der Unverbindlichkeit des Ver-
trags erfolgt durch empfangsbedürfte Erklärung, welche ausdrücklich oder
konkludent sein kann und formfrei gültig ist. Indem die Geltendmachung
der Unverbindlichkeit wegen Willensmängeln ein Gestaltungsrecht darstellt,
setzt keine Anfechtungsklage voraus (FOUNTOULAKIS/
SCHWENZER, a.a.O., Art. 31, N. 3-5; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O.,
Band I, N. 904).
6.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398
- 18 -
6.2.1
Wie in E. 5 vorne gezeigt, begründet die C.________ (act. I 2) die
Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2) u.a. mit
einem Grundlagenirrtum. Wie aus dem mit "Präsumtiv strafrechtliche Ver-
haltensweisen/Anfechtung Vereinbarung vorzeitige Pensionierung wegen
absichtlicher Täuschung und Grundlagenirrtum/Verrechnungserklärung"
betitelten Schreiben der C.________ vom 28. Februar 2022 (act. I 2) her-
vorgeht, wirft diese dem Kläger vor, in seiner Eigenschaft als langjähriger
Lohnbuchhalter für zahlreiche unrechtmässige Bezüge verantwortlich ge-
wesen zu sein, wobei die vorgenommenen Buchungen und veranlassten
Bezüge auf eine erhebliche kriminelle Energie im Bereich von Vermögens-
delikten hindeute. Daraus folgernd machte die C.________ geltend, dass
die Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2) "bei Kenntnis der wahren
Sachlage" in dieser Form nicht geschlossen worden wäre.
Am 1. März 2022 reichte die C.________ in ihrer Eigenschaft als Strafan-
zeigerin und Privatklägerin gegen vier ehemalige Mitarbeiter – darunter den
Kläger – bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-
Mittelland, Strafanzeige wegen Betrugs, eventuell Veruntreuung und even-
tuell ungetreuer Geschäftsbesorgung, ein (act. IIA 6). Darin wurde
zusammengefasst vorgebracht, dass der Kläger in den Jahren 2008 bis
2022 unter verschiedenen Titeln (Lohn, Vorschuss, Darlehen) Zahlungen in
einem Umfang von insgesamt ca. Fr. 253'000.-- aus dem Vermögen der
C.________ an drei andere, ehemalige Mitarbeiter veranlasst haben soll,
wobei die ausgezahlten Beträge dann angeblich ganz oder teilweise an ihn
zurückgeflossen, bzw. von den betreffenden Mitarbeitern an ihn weiterge-
leitet worden seien. Konkret wirft die C.________ dem Kläger u.a. einen
"Missbrauch von Lunch-Check-Karten" vor (act. IIA 6 S. 12). Dabei handelt
es sich gemäss "Personalhandbuch C.________ AG" (act. IIA 14 S. 28 Ziff.
7.4.2) um Mahlzeitenbons, welche den Mitarbeitern zwecks Gewährung
einer vergünstigten Mittagsverpflegung abgegeben werden. In der Strafan-
zeige vom 1. März 2022 (act. IIA S. 12-14) machte die C.________ dazu
geltend, die Ausrichtung von Beiträgen an die Mitarbeiterverpflegung über
Schweizer Lunch-Check funktioniere dergestalt, dass die Mitarbeitenden
eine Lunch-Check-Karte zugeteilt erhielten. Lunch-Check richte im Arbeit-
geber-Portal ein Benutzerkonto ein, über das die Arbeitgeber die Guthaben
ihrer Mitarbeitenden aufladen könnten. Der Vorteil liege für Arbeitgeber im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398
- 19 -
Wesentlichen darin, dass Beiträge bis zum gesetzlichen Maximalbetrag von
Fr. 180.-- pro Monat und Mitarbeitenden frei von allen Sozialabgaben sei-
en. Zudem seien bis zum gleichen Betrag die Beiträge für die Mitarbeiten-
den
einkommenssteuerfrei.
Obwohl
Lunch-Check-Beiträge
kein
Lohnbestandteil seien, müssten sie im Lohnausweis deklariert werden,
wobei die Deklaration je nach Höhe des Arbeitgeberbeitrages unterschied-
lich sei. Werde der Beitrag von Fr. 180.-- nicht überschritten, sei das Feld G
(Kantinenverpflegung/Lunch-Checks) anzukreuzen (S. 12). Vorliegend ha-
be die Lohnadministration der C.________ bei der Vorbereitung der
Lohnausweise festgestellt, dass in den vergangenen Jahren bei einzelnen
Mitarbeitenden das betreffende Feld im Lohnausweis nicht angekreuzt ge-
wesen sei, obwohl diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine
Lunch-Check-Karte zugeteilt worden sei. Dies sei korrigiert und die
Lohnausweise 2021 mit dem entsprechenden Eintrag versandt worden. In
der Folge habe eine Mitarbeiterin angegeben, gar keine Lunch-Check-
Karte mehr zu besitzen. Eine Rückfrage bei "Schweizer Lunch-Check" ha-
be ergeben, dass die Karte sehr wohl "in Betrieb" sei, wobei monatlich
exakt ein Betrag in Höhe von Fr. 100.-- abgebucht werde, und zwar zu-
gunsten des Restaurants "F.________", wo ein Schwager des Klägers ar-
beite. In der Folge hätten weitere Mitarbeiter eruiert werden können, bei
denen die Lohnausweise korrigiert worden seien, wobei sich in allen Fällen
bestätigt habe, dass jeweils ebenfalls Beträge von Fr. 100.-- pro Monat
abgebucht worden seien (S. 13). Alle Personen hätten bestätigt, ihre Karte
dem Kläger zurückgegeben zu haben, weil sie keine Lunch-Checks ge-
wünscht hätten. Ganz offensichtlich habe der Kläger diese Karten für sich
behalten und sich über das Verpflegungssystem Lunch-Check persönlich
bereichert, wobei sich die Schadenssumme nach aktuellen Erkenntnissen
auf Fr. 27'000.-- belaufe (S. 14).
6.2.2
Im Rahmen des gegen den Kläger eröffneten Strafverfahrens er-
folgten diverse Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft. Gemäss Pro-
tokoll vom 30. Juni 2023 (act. IIA 11) antwortete der Kläger auf den Vorhalt
ungerechtfertigter Geldleistungen sowie der Handhabung von Guthaben
auf den Lunch-Check-Karten zum eigenen Nutzen "Was soll ich sagen? Es
ist nicht ganz so, wie es gesagt bzw. wie es in der Anzeige dargestellt wird.
Das Einzige, was stimmt, ist die Geschichte mit den Lunch-Checks. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398
- 20 -
andere ist einfach nicht korrekt ausgeführt" (S. 5 f. Zeilen 163-172). Auf den
spezifischen Vorhalt, wonach der Kläger die Guthaben auf den Lunch-
Check-Karten unrechtmässig zum eigenen Vorteil verwendet haben soll,
antwortete der Kläger, "Ich nehme das voll auf meine Kappe, es ist so, wie
es in der Anzeige geschrieben ist. Ich habe aber irgendwo in der Anzeige
gelesen, dass gemäss der Steuerverwaltung das Kreuzchen auf den
Lohnausweisen gefehlt hat. Dazu muss ich sagen, dass ich vorgängig bei
der Steuerverwaltung nachgefragt habe, wie es sich mit diesen Kreuzchen
verhält und habe die Auskunft erhalten, dass beispielsweise bei Mitarbei-
tern, die keine Möglichkeit hätten, diese Lunch-Checks einzulösen, weil sie
zBsp. über den Mittag arbeiten müssen, dieses Kreuzchen nicht gesetzt
werden muss. Anders ist es bei Mitarbeitern, die diese Lunch-Checks nicht
einlösen wollen, da muss trotzdem das Kreuzchen gesetzt werden. Bezüg-
lich dieser Kreuzchen kann ich sagen, dass ich nach bestem Wissen und
Gewissen gemäss der Auskunft der Steuerverwaltung gehandelt habe" (S.
18 f. Zeilen 649-663). Die Frage, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass er
die an ihn zurückgegebenen Karten hätte deaktivieren müssen, beantwor-
tete der Kläger mit "Ja", ebenso die Frage, ob es ihm bewusst gewesen
sei, mit seinem Vorgehen die Arbeitgeberin geschädigt zu haben (S. 19
Zeilen 676 f. und 683 f.). Auf die weitere Frage, ob er – der Kläger – "in
diesem Zeitraum gemäss Anzeige und mit den in der Anzeige erwähnten
Namen und Karten zu dem in der Anzeige erwähnten Betrag eingesetzt?"
habe, antwortete der Kläger mit "Ja, das dürfte hinkommen" (S. 19 Zeilen
696-698). Die Frage schliesslich, ob er die Forderung der C.________ be-
züglich der Lunch-Checks auf Schadenersatz von Fr. 27'000.-- akzeptiere,
beantwortete der Kläger mit "Ja, wenn sie mir noch die Ferien ausbezahlt,
die ich noch zu Gute habe" (S. 20 Zeilen 717-720).
6.3
6.3.1
Aus den Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung geht
unmissverständlich hervor, dass der Kläger zumindest den Missbrauch der
Lunch-Check-Karten gemäss dem in der Strafanzeige geschilderten Sinne
im Wesentlichen bestätigte und auch das darin diesbezüglich geltend ge-
machte Schadensquantitativ (vgl. E. 6.2.2 vorne) dem Grundsatz nach an-
erkannte. Was die übrigen Vorwürfe anbelangt, so werden diese vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398
- 21 -
Kläger zwar weitgehend bestritten (pag. 112 Rz. 1). Allerdings ist der Be-
klagten beizupflichten, wenn sie geltend macht, in Bezug auf die weiteren
zur Anzeige gebrachten Zahlungen und Bezüge zulasten des Geschäfts-
vermögens der C.________ habe der Kläger eingeräumt, darauf spekuliert
und damit gerechnet zu haben, dass es niemand merke, wenn die Darle-
hen und Vorschüsse an die Beschuldigten nicht zurückbezahlt würden (act.
IIA 11 S. 8 f. Zeilen 270-292). Insbesondere aber ist auf eine vom Kläger
verfasste "Bestätigung" vom 9. Februar 2022 (act. IIA – Strafanzeigenbei-
lage 19) hinzuweisen, worin er festhielt, er habe in den Jahren 2012 bis
2019 dem Beschuldigten 3 (vgl. act. IIA 6 S. 1) ungerechtfertigte Beträge
via Lohn ausbezahlt. Diese Beträge seien vollumfänglich durch den Be-
schuldigten 3 an ihn – den Kläger – bar ausgehändigt worden. Obschon
der Beschuldigte 3 immer ein ungutes Gefühl gehabt habe, habe er sich
trotzdem jedes Mal überreden lassen, Geld via Lohn zu erhalten und dann
vollumfänglich an ihn – den Kläger – bar auszuhändigen. Er habe dem Be-
schuldigten 3 jedes Mal mitgeteilt, dass es unmöglich sei, dass jemand die
Geldüberweisungen nachvollziehen könne oder dass es für ihn – den Be-
schuldigten 3 – Konsequenzen haben könnte.
6.3.2
Ungeachtet der strafrechtlichen Qualifikation dieser Sachverhalte
ist das – über Jahre hinweg praktizierte und eine erhebliche Systematik
aufweisende – Vorgehen des Klägers geeignet, das Vertrauensverhältnis
zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin nachhaltig zu zerstören. Selbst un-
ter alleiniger Berücksichtigung des Missbrauchs der Lunch-Checks liegt es
– auch mit Blick auf die erhebliche Schadenssumme – auf der Hand, dass
die C.________ im Wissen um die (insoweit anerkannten) Verfehlungen im
Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom August 2021 den darin
geregelten Modalitäten im Hinblick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnis-
ses mit insbesondere dem Auskauf der Frühpensionierung durch sie nicht
zugestimmt bzw. eine solche Vereinbarung gar nicht abgeschlossen hätte.
Vielmehr hätte die C.________ mit der Beklagten (pag. 46; 48; 99) nach
Entdeckung des Fehlverhaltens umgehend eine fristlose Kündigung (Art.
337 OR) ausgesprochen, zumal auch ein blosser, in der Folge – wie hier –
zumindest teilweise bestätigter Verdacht eine fristlose Kündigung rechtfer-
tigt (PORTMANN/RUDOLPH, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, 2026, Art. 337 N. 23). Der Kläger kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398
- 22 -
deshalb nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass unge-
nügende Leistungen und (wiederholt beanstandetes) unangemessenes
Verhalten ohnehin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebildet
hatten (act. II 1; act. IIA 10), denn eine fristlose Kündigung stand zum da-
maligen Zeitpunkt nach den Akten nicht zur Diskussion (vgl. act. II 1). Ins-
besondere aber stellen die zur Strafanzeige gebrachten, über Jahre hinweg
praktizierten Verfehlungen neue, mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelba-
rem Zusammenhang stehende und als schwerwiegend zu qualifizierende
Umstände dar, welche – wären sie der C.________ im August 2021 bereits
bekannt gewesen – eine (selbst kurzzeitige) Fortsetzung des Arbeitsver-
hältnisses nach Treu und Glauben als unzumutbar ()
und eine sofortige rechtliche und faktische Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses (Urteil des BGer 8C_254/2024, 8C_266/2024 vom 22. November
2024 E. 5.2) als naheliegend hätten erscheinen lassen. Die C.________
hat denn auch die Arbeitsverhältnisse mit den übrigen, bei ihr noch ange-
stellten Beschuldigten 2 und 3 (act. IIA 6) fristlos gekündigt (act. IIA –
Strafanzeigebeilagen 10, 17), während der Beschuldigte 4 gemäss Anga-
ben in der Strafanzeige im Zeitpunkt der Entdeckung der zu den Kündigun-
gen führenden Sachverhalte nicht mehr bei der C.________ angestellt war
(vgl. act. IIA 6 S. 3). Dass diese schliesslich im Falle einer fristlosen Kündi-
gung an Ziff. 4 der Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2) festgehalten
hätte (vgl. Ziff. 9), kann ausgeschlossen werden, da aufgrund des schwer-
wiegenden Vertrauensbruchs – gerade auch in Anbetracht der seitens der
C.________ in Zusammenhang mit der Frühpensionierung auf freiwilliger
Basis zu Gunsten des Klägers aufgewendeten erheblichen Mittel – keine
Grundlage mehr für eine solche Vereinbarung bestanden hätte. Es ist denn
auch darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung der "Variante 1 – Frühpen-
sionierung" von Beginn weg unter dem Vorbehalt tadellosen Benehmens
und einwandfreier Arbeit stand (act. I 1), woraus ebenfalls gefolgert werden
kann, dass eine Frühpensionierung in Kenntnis der später zur Strafanzeige
gebrachten Verfehlungen nicht – und schon gar nicht im Sinne der Verein-
barung vom August 2021 – erfolgt wäre.
6.3.3
Aufgrund des Dargelegten steht somit fest, dass die C.________
die Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2) in Kenntnis der wahren Um-
stände bzw. des zur Strafanzeige gebrachten und vom Kläger teilweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398
- 23 -
bestätigten, potentiell strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens nicht abge-
schlossen hätte, sich mithin bei deren Abschluss in einem Grundlagenirr-
tum befand (vgl. E. 6.1 vorne). Denn der falschen Vorstellung über einen
bestimmten Sachverhalt ist die fehlende Vorstellung gleichgesetzt, womit
anzunehmen ist, dass die C.________ das Nichtbestehen des (teilweise
vom Kläger zugegebenen) Fehlverhaltens als notwendige Grundlage der
Vereinbarung vom August 2021 betrachten durfte. Damit ist sowohl die
subjektive als auch die objektive Wesentlichkeit des Irrtums zu bejahen.
Nachdem mit Blick auf die im Januar 2022 erfolgte Entdeckung des Man-
gels (vgl. act. IIA – Strafanzeigenbeilage 6) die Geltendmachung eines Irr-
tums innert Frist erfolgte (vgl. E. 6.1.3 vorne) und die C.________ (act. I 2)
unter Berufung auf einen Grundlagenirrtum geltend machte, sich nicht an
die Vereinbarung vom August 2021 zu halten, ist sie für diese unverbindlich
(vgl. E. 6.1.1 vorne), was in Anbetracht des Wortlauts der Erklärung vom
28. Februar 2022 (act. I 2) insbesondere auch für Ziff. 4 der Vereinbarung
vom August 2021 gilt (vgl. E. 5.2 vorne). Damit besteht für den arbeitsrecht-
lich vereinbarten Auskauf der Frühpensionierung und die in der Folge direkt
an die Beklagte dafür überwiesenen Mittel durch die C.________ (act. II 4)
kein Rechtsgrund mehr (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Band I, N.
1483, 1487), womit diese berechtigt ist, die für die Ausfinanzierung geleis-
teten Mittel von der Beklagten als Zuwendungsempfängerin zurückzuver-
langen ( [Kondiktion gemäss Ungültigkeitstheorie]). In der
Folge entfällt auch der Rechtsgrund für die von der Beklagten mit Schrei-
ben vom 10. August 2021 (act. I 1) im Umfang der Leistungen für die Früh-
pensionierung zugesprochenen und klageweise geltend gemachten (pag.
3) lebenslänglichen Altersrenten und gewährten AHV-Überbrückungsrenten
von monatlich Fr. 2'563.70 bzw. Fr. 2'350.--. Bei dieser Ausgangslage be-
darf es von vornherein keiner "Verrechnung mit Ansprüchen der ehemali-
gen Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger" (Klage pag. 6 Ziff. 3) und ist
auch die erfolgte Zession (act. II 5) irrelevant. Die ohne Berücksichtigung
der Vereinbarung vom August 2021 erfolgte Neuberechnung der Altersren-
ten vom 2. März 2022 (act. I 3) ist demnach nicht zu beanstanden, zumal
der Kläger nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass die ba-
sierend auf dem per 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Sparkapital aus-
gerichteten Leistungen (rechnerisch) nicht korrekt wären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398
- 24 -
7.
7.1
Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die mit Schreiben vom 10. August
2021 zugesprochenen Altersleistungen als wohlerworben zu qualifizieren
sind, wie dies der Kläger geltend macht und woraus er ableitet, dass die
Altersrente und die AHV-Überbrückungsrente "nur unter äusserst restrikti-
ven (und hier offensichtlich nicht erfüllten) Bedingungen" eingeschränkt
werden dürften (vgl. pag. 119 Rz. 2).
7.2
Als wohlerworbenes Recht wird ein Anspruch verstanden, der
auch bei einer Rechtsänderung weiterhin besteht und nicht geändert wer-
den kann (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019,
S. 622 N. 1893). Der Schutz der wohlerworbenen Rechte bezieht sich auf
den Bestand eines Rechts, nicht jedoch auf die Höhe einer Leistung bzw.
den Umfang des Rechts. Die Garantie wohlerworbener Rechte schützt in
der weitergehenden beruflichen Vorsorge den Versicherten vor Zweckent-
fremdung seines im Hinblick auf künftige Leistungen bereits angesparten
Kapitals. Unter dem wohlerworbenen Recht sind etwa der Rentenanspruch
als solcher (Rentenstammrecht) und der bisher erworbene Bestand an Al-
tersguthaben zu verstehen (KONRAD/LAUENER, in: HÜRZELER/STAUFFER
[Hrsg.], Berufliche Vorsorge, N. 72; STAUFFER, a.a.O., S. 624
Rz. 1899).
7.3
7.3.1
Die Beklagte richtet dem Kläger gemäss Schreiben vom 2. März
2022 (act. I 3) seit 1. Januar 2022 (lebenslänglich) eine monatliche Alters-
rente von Fr. 2'064.15 aus, welche auf einem massgeblichen Sparkapital
von Fr. 538'471.65 und einem Umwandlungssatz von 4.6 % beruht. Inso-
weit erfolgt die Ausrichtung der Altersrente auf Basis des nach Massgabe
von Art. 10 Abs. 1 Reglement – und damit berufsvorsorgerechtlich – geäuf-
neten individuellen Alterskontos (vgl. E. 4.3.1 vorne), womit die Altersrente
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in diesem Umfang als wohlerworben im dargelegten Sinne (vgl. E. 7.1 vor-
ne) zu qualifizieren ist. Deren Berechnung stellt der Kläger – wie gezeigt zu
Recht – nicht in Frage (vgl. 6.3.3 vorne).
7.3.2
Anders verhält es sich hinsichtlich der aufgrund der Frühpensionie-
rung zugesprochenen Altersleistungen. Wie in E. 4.4 vorne gezeigt, über-
nahm die C.________ in ihrer Eigenschaft als ehemalige Arbeitgeberin des
Klägers die Kosten für die Ausfinanzierung der Altersleistungen "zu den
Konditionen im Alter von 63 Jahren mit Ausgleich der AHV" (act. II 2). Um-
gekehrt beteiligten sich weder der Kläger noch die Beklagte an der Ausfi-
nanzierung
der
frühzeitigen
Pensionierung,
obgleich
dies
dem
reglementarischen Regulativ entspräche (vgl. E. 4.3 f. vorne). Damit lag
den Leistungen nicht ein nach Massgabe von berufsvorsorgerechtlichen
bzw. reglementarischen Bestimmungen geäufnetes Vermögen zugrunde,
welches im Hinblick auf künftige Leistungen dem besonderen Schutz der
Wohlerworbenheit zu unterwerfen wäre (vgl. E. 7.2 vorne), zumal der Klä-
ger nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass er seinerseits
Einkäufe (Art. 27 Reglement) in die vorzeitige Pensionierung getätigt hätte.
Entsprechend kann in Bezug auf die ausserreglementarisch finanzierte
Frühpensionierung nicht von einem wohlerworbenen Recht ausgegangen
werden. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob nicht auch die auf-
grund potentiell strafrechtlich relevanter, dem Dargelegten zufolge vom
Kläger in Teilen anerkannten (vgl. E. 6.3.2 vorne) Verfehlungen erfolgte
Anfechtung der Vereinbarung vom August 2021 einer Wohlerworbenheit
entgegenstünde. Schliesslich beruft sich der Kläger in Bezug auf die sei-
tens der Beklagten in Aussicht gestellten (und für zwei Monate ausbezahl-
ten) Rentenleistungen zu Recht nicht auf den Vertrauensschutz (Art. 2 Abs.
1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Denn ihm muss-
te bereits beim Abschluss der Grundlage des Schreibens der Beklagten
vom 10. August 2021 (act. I 1) bildenden Vereinbarung vom August 2021
(act. II 2) bewusst gewesen sein, dass diese Absprache nicht oder mindes-
tens nicht in dieser Form getätigt worden wäre, wenn das potentiell straf-
rechtlich
relevante
Verhalten
des
Klägers
im
Zeitpunkt
der
Vertragsverhandlungen bekannt gewesen wäre ().
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8.
Zusammenfassend hat die Beklagte die Altersleistungen im Schreiben vom
2. März 2022 korrekt festgelegt und es besteht kein Anspruch auf Leistun-
gen im Sinne des klageweisen Rechtsbegehrens. Die Klage ist somit ab-
zuweisen.
9.
9.1
In Anwendung von sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
9.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung ( [Umkehr-
schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin
ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143
E. 4b S. 150).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Klägers
- Rechtsanwälte D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post-
fach, 3000 Bern 14
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Der Kammerpräsident:
Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.
Referenzen
Bestimmungsliste
- 200 2022 398Frühpensionierungsleistungen nach Arbeitgeberanfechtung