CDP.2025.182
NE Tribunal cantonal
Zufällige Qualifikation einer Bandverletzung
30. Juli
Sachverhalt
Der bei der SUVA versicherte Schreiner A.A.________ entwickelte nach mehreren beruflichen Ereignissen, namentlich dem wiederholten Entgegennehmen von 25-kg-Säcken Fermacell am 14. April 2021, eine bilaterale skapho-lunäre Dissociation. Die SUVA stellte ihre Leistungen per 30. April 2024 ein, da sie die Läsionen als degenerativ erachtete und kein Ereignis als massgebenden Unfall ansah.
Erwägungen
• Das wiederholte Entgegennehmen und Weiterreichen von 25-kg-Säcken, selbst wenn diese allenfalls geworfen worden waren, stellte keinen aussergewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 4 LPGA dar; das Ereignis vom 14. April 2021 konnte daher nicht als Unfall qualifiziert werden.
• Bandläsionen fallen grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG, doch erlaubten die widersprüchlichen medizinischen Stellungnahmen nicht festzustellen, ob sie überwiegend degenerativ oder kausal mit dem Ereignis verbunden waren; eine neutrale Expertise war daher erforderlich.
Entscheid
Beschwerde gutgeheissen; Einspracheentscheid aufgehoben und Sache an die SUVA zu ergänzender medizinischer Expertise und neuer Entscheidung zurückgewiesen.