8C_538/2025
Bundesgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Sozialhilfe (Verwaltungsverfahren, innerkantonale Zuständigkeit)
5. August
Sachverhalt
Nach einer gerichtlich angeordneten Räumung verliessen A.A.________ und sein Sohn im Oktober 2023 ihre Wohnung in Langnau am Albis und lebten zunächst in einem Hotel in U.________, danach in V.________. Ihr im Januar 2024 bei der Gemeinde gestelltes Gesuch um Sozialhilfe wurde wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgewiesen.
Erwägungen
• Der Unterstützungswohnsitz in Langnau am Albis endete im Oktober 2023: Der selbstständig organisierte, unbestimmte Aufenthalt in Hotels ausserhalb der Gemeinde war trotz drohender Obdachlosigkeit kein von der Gemeinde veranlasster, vorübergehender Sonderzweckaufenthalt; auf einen neuen Unterstützungswohnsitz oder die Zuständigkeit der Aufenthaltsgemeinde kam es nicht an.
• Eine allfällige Verletzung des Replikrechts im Rekursverfahren wurde geheilt, da die Zuständigkeitsfrage vor Verwaltungsgericht frei überprüfbar war und eine Rückweisung angesichts des auf die Zuständigkeit beschränkten Streits einen formalistischen Leerlauf bedeutet hätte.
• Die unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels hinreichend belegter Bedürftigkeit verweigert; die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hatten ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend dargelegt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.