9C_72/2025
Bundesgericht
Krankenversicherung
29. Juli
Sachverhalt
28 Krankenversichererinnen führten gegen ein Teilurteil des bernischen Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten Beschwerde in einer krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheit. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens schlossen sie mit der Beschwerdegegnerin eine aussergerichtliche Einigung und beantragten gemeinsam die Abschreibung.
Erwägungen
• Die aussergerichtliche Einigung ist als sinngemässer Beschwerderückzug zu behandeln und führt zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens.
• Wegen des Eintritts der Gegenstandslosigkeit in einem frühen Verfahrensstadium werden reduzierte Gerichtskosten erhoben; diese werden angesichts der übereinstimmenden Anträge je hälftig den Parteien auferlegt, ohne Parteientschädigung.
Entscheid
Das Verfahren wird infolge aussergerichtlicher Einigung als gegenstandslos abgeschrieben.