7B_1016/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Verlängerung der Untersuchungshaft

3. September

Sachverhalt A.________ befindet sich wegen zahlreicher Delikte, insbesondere eines Einbruchdiebstahls mit Entwendung von Schusswaffen sowie häuslicher Gewalt, seit Juni 2025 in Haft. Trotz Anklageerhebung und Übergangs in Sicherheitshaft verlangte er seine Entlassung, eventualiter unter Ersatzmassnahmen, und berief sich auf die Versöhnung mit seiner Ehefrau und seine Töchter in der Schweiz. Erwägungen • Die familiäre Versöhnung, die Aufhebung der Trennung und die Gefängnisbesuche begründen keine gefestigte Ankerwirkung, da das Zusammenleben nach der belasteten Ehe noch nicht erprobt wurde und eine gemeinsame Ausreise möglich erscheint. • Fluchtgefahr ist aufgrund der schwachen sozialen und beruflichen Integration in der Schweiz, der starken Bindungen und Anschlussfähigkeit im Kosovo, des Fluchtversuchs bei der Anhaltung, der drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe und der möglichen Landesverweisung hinreichend wahrscheinlich. • Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht oder elektronische Überwachung vermögen eine ausgeprägte Fluchtgefahr nicht zu bannen; die Haftdauer ist angesichts der Schwere und Vielzahl der Vorwürfe noch verhältnismässig. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gewährt.
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