7B_783/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Sicherheitshaft

27. Juli

Sachverhalt Nach seiner Verurteilung zu 52 Monaten Freiheitsentzug wegen zahlreicher Straftaten, namentlich Gewalttaten, Drohungen, Nötigung, Freiheitsberaubung und versuchter Vergewaltigung, wurde A.A.________ in Sicherheitshaft versetzt. Er beantragte neue Kontakt- und Rayonverbote, eine verstärkte therapeutische Betreuung, Betäubungsmittelkontrollen und weitere Ersatzmassnahmen. Erwägungen • Art. 231 Abs. 1 StPO erlaubt die Anordnung von Sicherheitshaft gestützt auf das Rückfallrisiko nach Art. 221 Abs. 1 lit. c oder Abs. 1bis StPO; diese Bestimmungen bilden die materiellen Haftgründe unabhängig vom beabsichtigten Verfahrenszweck. • Die ungünstige Prognose beruht auf der Wiederholung und Schwere der Gewalttaten, den Vorstrafen, der Rückfälligkeit während des Verfahrens, der fortbestehenden Impulsivität, der unvollendeten therapeutischen Behandlung, den Verletzungen der angeordneten Massnahmen und dem Kokainkonsum; das Ausbleiben von Gewalt während fünfzehn Monaten genügt nicht, um sie zu entkräften. • Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen gewährleisten die Rückfallverhinderung nicht wirksam, da sie bereits unwirksam waren und im Wesentlichen vom Willen des Beschwerdeführers abhängen; die Verurteilung zu 52 Monaten stellt zudem einen erschwerenden Faktor dar. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Sicherheitshaft wird aufrechterhalten.
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