4A_37/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Vertragsauslegung

24. August

Sachverhalt Die Eigentümerin einer deutschen Liegenschaft verlangte von der Fahrzeugherstellerin zusätzliche Baukosten für die Inneneinrichtung eines Konferenzraums sowie Schadenersatz wegen Leerstands nach Beendigung der Vertriebspartnerschaft ihrer Tochtergesellschaft. Das Handelsgericht wies die Klage ab. Erwägungen • Die Finanzierungsvereinbarung verpflichtete die Beklagte nach ihrem Wortlaut, Zusammenhang und Genehmigungsvorbehalt nicht zur vollständigen Übernahme sämtlicher Baukosten; ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille bezüglich des Konferenzraums war nicht nachgewiesen. • Die Vereinbarung begründete auch keine Nebenpflicht zur Ausstellung eines neuen Vertriebsvertrags: Die Klägerin wusste von der Kündigung, und die Beklagte hatte kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine dauerhafte Fortführung der Vertriebspartnerschaft geschaffen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; das vorinstanzliche Urteil bleibt bestehen.
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