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ZKBER.2025.61

SO Obergericht

Familienrecht

Neuberechnung des Kindesunterhalts

Veröffentlicht am 3. Oktober

Entschieden am 29. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Urteilvom29. September 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter
gegen
1.B.___
2.C.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Severin Bellwald,
Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungskläger
betreffendKindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts inErwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Kindsvater) und C.___
(nachfolgend Kindsmutter) sind die unverheirateten Eltern von B.___
(nachfolgend Sohn), geb. [...] 2022. Der Kindsvater hat einen weiteren Sohn
(geb. 2014).
2.1 Mit Klage vom 22. April 2024 machte
der Sohn gegen den Kindsvater vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren
betreffend Unterhalt anhängig.
2.2 Die Kindsmutter wurde als Partei in
das Verfahren aufgenommen.
2.3 Der Kindsvater liess sich bis zur
Verhandlung nicht vernehmen.
3. Am 5. Dezember 2024 und am 5. März
2025 fanden Verhandlungen vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen
statt.
4. Am 12. März 2025 fällte der
Amtsgerichtspräsident das im Dispositiv eröffnete Urteil. Den Sohn beliess er
unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und stellte ihn unter die alleinige
Obhut der Kindsmutter. Betreffend die vom Kindsvater an den Sohn zu bezahlenden
Unterhaltsbeiträge wurde Folgendes geregelt (Ziffer 3 [bereits berichtigt]):
5.1 Gegen Ziffer 3 des begründeten
Urteils erhob der Kindsvater (nachfolgend auch Berufungskläger) am 16. Oktober
2025 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte folgende
Rechtsbegehren:
5.2 Am 20. Oktober 2025 und am 29.
Oktober 2025 reichte der Berufungskläger weitere Urkunden zu den Akten.
6. Mit Berufungsantwort und
Anschlussberufung vom 19. November 2025 stellten der Sohn und die Kindsmutter
(nachfolgend auch Berufungsbeklagte und/oder Anschlussberufungskläger) folgende
Rechtsbegehren:
7. Am 22. Dezember 2025 reichte der Berufungskläger
(nachfolgend auch Anschlussberufungsbeklagter) eine Stellungnahme zur
Berufungsantwort und eine Anschlussberufungsantwort ein. Im Rahmen der
Anschlussberufungsantwort stellte er folgende Rechtsbegehren:
8. Die Honorarnoten der Rechtsvertreter
wurden am 20. bzw. am 24. Februar 2026 eingereicht.
9. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Der
Antrag auf Parteibefragung wird entsprechend abgewiesen. Die Vorakten wurden
ediert. Die darüber hinausgehenden Editionsbegehren werden abgewiesen. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Auf die form- und fristgerecht
erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2 Der Anschlussberufungsbeklagte beantragt,
auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten, soweit sie sich auf die Zeitspanne
von Mai 2023 bis und mit April 2025 beziehe. Er habe die Unterhaltszahlungen
für diesen Zeitraum nicht angefochten. Weil für diese Phase keine Berufung
erhoben worden sei, könne dafür auch keine Anschlussberufung erhoben werden.
1.3 Die Ausführungen des
Anschlussberufungsbeklagten sind unzutreffend.Die
Anschlussberufung ist nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt und kann
sich demnach auf einen beliebigen, mit diesem nicht notwendig in Zusammenhang
stehenden Teil des Urteils beziehen (BGE 143 III 153 E. 4.2; 138 III 788 E.
4.4).Auf die form- und fristgerecht erhobene Anschlussberufung ist
einzutreten.
2.1 Sind wie hier Kinderbelange in
familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen, erforscht das Gericht den
Sachverhalt gemäss  von Amtes wegen.
2.2 Hat die Rechtsmittelinstanz den
Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen
und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bisZPO).
3.1 Strittig und zu klären ist die Höhe
der vom Kindsvater an den Sohn zu leistenden Unterhaltsbeiträge.
3.2 Während die Einkommenspositionen der
Parteien unbestritten sind (Einkommen Kindsvater 100 %: CHF 5'781.00; Einkommen
Kindsmutter 50 %: CHF 2'014.00, 80 % CHF 3'222.00, 100 % CHF 4'028.00; Zulagen
Sohn: CHF 200.00, bzw. CHF 215.00, bzw. CHF 268.00), sind einzelne Bedarfspositionen
strittig: Im Bedarf des Kindsvaters sind es diejenigen, die im Zusammenhang mit
seiner Wohnsituation (Grundbetrag, Mietzins und
Telekommunikation/Mobiliarversicherung [nachfolgend: Tel./Mob., vgl. dazu
nachfolgend E. II/4.1]) ab Mai 2025 stehen, die Kosten für die auswärtige
Verpflegung (vgl. dazu nachfolgend E. II/4.2) und die Unterhaltszahlungen an
seinen weiteren Sohn (vgl. dazu nachfolgend E.  II/4.3); beim Sohn sind es
die Drittbetreuungskosten (vgl. dazu nachfolgend E. II/4.4). Gerügt aber
unbestritten ist, dass bei allen Beteiligten die aktuellen Krankenkassenprämien
zu berücksichtigen sind (vgl. dazu nachfolgend E. II/4.5). Unbestritten sein
dürfte auch, dass beim Sohn bei gegebenen finanziellen Möglichkeiten auch die
Prämien für das VVG zu berücksichtigen sind. Betreffend die übrigen
(unbestrittenen) Bedarfspositionen (Krankenversicherungsprämien Kindsvater 2023
und 2024 von CHF 511.00, Arbeitsweg Kindsvater CHF 124.00; Grundbetrag Kindsmutter
CHF 1'350.00, Wohnkosten Kindsmutter CHF 1'106.00, Krankenversicherungsprämien Kindsmutter
2023 und 2024 von CHF 97.00 [nach Abzug IPV], Tel./Mob. CHF 100.00; Grundbetrag
Sohn CHF 400.00 bzw. CHF 600.00, Anteil Mietzins Sohn CHF 226.00) wird auf den
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen. Unbestritten sind auch die annäherungsweise
berechneten Steuern.
4.1 Grundbetrag, Mietzins, Tel./Mob. Kindsvater
4.1.1 Der Vorderrichter berücksichtigte
beim Bedarf des Kindsvaters über alle Phasen einen Grundbetrag von CHF 1'000.00
und Kosten für Tel./Mob. von CHF 50.00. Wohnkosten berücksichtigte er keine. Der
Vorderrichter erwog, der Kindsvater habe anlässlich der Parteibefragung vom 5.
Dezember 2024 ausgesagt, dass er bei seiner Mutter und seinem Stiefvater wohne
und aktuell keinen Mietzins bezahle. Anlässlich der Verhandlung vom 5. März
2025 habe er einen einseitig unterzeichneten Mietvertrag vom 2. März 2025
eingereicht. Als Datum des Mietbeginns werde der 1. Mai 2025 aufgeführt.
Aufgrund der Tatsache, dass der Mietvertrag per 1. Mai 2025 bloss einseitig
unterzeichnet sei und somit nicht als Beleg für die entsprechenden Mietzinse,
wie auch für die Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt wieder ausziehe, tauge,
bleibe seine Wohnsituation äusserst unklar. Mangels Belegen könnten keine
Wohnkosten im Bedarf des Beklagten berücksichtigt werden. Gestützt auf die Aussagen
des Beklagten sei davon auszugehen, dass er zurzeit mit seiner Mutter und seinem
Stiefvater zusammenlebe. Ermessensweise seien ihm ein reduzierter Grundbetrag und
die Hälfte der Kosten für Tel./Mob. anzurechnen.
4.1.2 Der Berufungskläger entgegnet,
anlässlich der Verhandlung vom 5. März 2025 habe er den Mietvertrag für seine
Wohnung ab 1. Mai 2025 zu den Akten gereicht. Der Mietvertrag sei zwar nur von
ihm unterzeichnet gewesen. Er habe den Mietvertrag aber erst vom Vermieter
bekommen und habe ihn nach seiner Unterzeichnung an diesen zur
Gegenunterschrift zurückgeschickt. Es sei ihm damals – er sei noch nicht
anwaltlich vertreten gewesen – nicht bewusst gewesen, dass er den von beiden
Parteien unterzeichneten Mietvertrag dem Gericht noch nachreichen müsse. Diesen
reiche er nun anlässlich des Berufungsverfahrens ein.
4.1.3 Die Berufungsbeklagten bestritten
bereits vor Vorinstanz nicht, dass dem Berufungskläger Wohnkosten zuzuerkennen sind,
wenn solche tatsächlich anfallen.
4.1.4 Anlässlich des Berufungsverfahrens
legt der Berufungskläger einen Mietvertrag über eine Mietwohnung mit einem
monatlichen Mietzins in der Höhe von CHF 1'250.00 und Mietbeginn am 1. Mai
2025 ins Recht (Beilage 5 Berufungskläger). Es ist derselbe Mietvertrag,
welchen der Berufungskläger bereits vor Vorinstanz eingereicht hat (Beilage
Beklagter anlässlich der Verhandlung am 5. März 2025 eingereicht, Beilage 4
Berufungskläger), dieses Mal jedoch sowohl von Seiten Mieter- als auch
Vermieterschaft unterzeichnet. Ferner reicht der Berufungskläger eine Anmeldung
der Gemeinde zu den Akten, in welcher bestätigt wird, dass er seit Mai 2025 an
der im Mietvertrag genannten Adresse wohnt (Beilage 6 Berufungskläger). Der
Berufungskläger belegt damit, dass seit Mai 2025 Mietzinse in der Höhe von CHF 1'250.00
(Mietzins CHF 1'050.00, Nebenkosten CHF 200.00) anfallen. Es gibt keine
Hinweise auf eine Wohngemeinschaft. Entsprechend erhöht sich ab 1. Mai 2025 auch
sein Grundbetrag (auf CHF 1'200.00) sowie die Kosten für Tel./Mob. (auf CHF
100.00).
4.2 Auswärtige Verpflegung Kindsvater
4.2.1 Der Vorderrichter berücksichtigte im
Bedarf des Kindsvaters Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 220.00.
Eine Begründung dazu lieferte er nicht.
4.2.2 Die Anschlussberufungskläger monieren,
beim Bedarf des Kindsvaters seien keine Kosten für auswärtige Verpflegung zu
berücksichtigen. Der Kindsvater habe in der Parteibefragung ausgesagt, er koche
selber und nehme etwas «Gekauftes, Günstiges» mit, er gehe nicht ins
Restaurant.
4.2.3 Der Anschlussberufungsbeklagte
lässt sich hierzu nicht vernehmen.
4.2.4 Dass Kosten für auswärtige
Verpflegung anfallen, die im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen
wären, ist in Übereinstimmung mit den Berufungsbeklagten nicht auszumachen. Der
Berufungskläger selbst machte geltend, ihm entstünden keine Mehrkosten für
auswärtige Verpflegung: er esse über den Mittag selbst Gekochtes oder etwas günstig
Gekauftes, er gehe nicht ins Restaurant, das könne er nicht bezahlen, eine
Kantine gebe es bei seiner Arbeitgeberin nicht (vgl. Parteibefragung vom 5.
Dezember 2025, N. 107 f.).
4.2.5 Kosten für auswärtige Verpflegung
sind dem Kindsvater keine anzurechnen.
4.3 Unterhaltszahlungen an Dritte Kindsvater
4.3.1 Der Vorderrichter rechnete im
Bedarf des Kindsvaters mit Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'000.00 für seinen
zweiten Sohn.
4.3.2 Im Rahmen der Eingabe vom 20.
Oktober 2025 macht der Berufungskläger geltend, für seinen zweiten Sohn bezahle
er Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'300.00.
4.3.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen,
es existiere kein genehmigter Unterhaltsvertrag. Es sei davon auszugehen, dass
für den zweiten Sohn des Berufungsklägers nur Barunterhalt geschuldet sei
(aufgrund des gearbeiteten 100 %-Pensums seiner Mutter). Der Unterhaltsbeitrag
sei nicht zu beanstanden, soweit er den Betrag von CHF 1'000.00 nicht
übersteige.
4.3.4 In den Akten finden sich zwei Schreiben
«elterliche Vereinbarung», welche der Kindsvater mit den Müttern seiner beiden
Söhne unterzeichnet hat (Beilage Beklagter anlässlich der Verhandlung am 5.
März 2025 eingereicht, Beilage 18 Berufungskläger). Darin wird zum einen
bestätigt, dass der Kindsvater für den Sohn CHF 1'000.00 und für den
zweiten Sohn CHF 1'300.00 bezahlen soll. Beide Schreiben datieren vom 12.
Januar 2025. Vor Vorinstanz erklärte der Kindsvater die Differenz mit dem
Altersunterschied der Söhne (Protokoll der Verhandlung vom 5. März 2025, S. 2).
Noch anlässlich der Parteibefragung vom 5. Dezember 2024 führte der Kindsvater
aus, er bezahle für seinen zweiten Sohn monatlich CHF 1'000.00 (Parteibefragung
vom 5. Dezember 2025, N. 125). In der Berufung vom 16. Oktober 2025 ist keine
Rede von höheren Alimentenzahlungen an den zweiten Sohn des Berufungsklägers.
Erst in einem Schreiben vom 20. Oktober 2025 wird geltend gemacht, aus der
Existenzminimumberechnung der Amtschreiberei gehe hervor, dass ein Betrag von
CHF 1'300.00 berücksichtigt werde. Dass regelmässige Zahlungen in diesem Umfang
erfolgen, ist nicht belegt. Im vom Berufungskläger anlässlich des
Berufungsverfahrens eingereichten Kontoauszug findet sich über eine Zeitspanne
von Mai 2025 bis und mit November 2025 gerade einmal eine einzige Belastung
über CHF 1'300.00. Ob damit tatsächlich Alimentenforderungen beglichen
worden sind, ist unklar. Die Erhöhung von CHF 300.00 lässt sich nicht mit dem
Altersunterschied erklären. Es bleibt damit bei den vom Vorderrichter
berücksichtigten CHF 1'000.00.
4.3.5 In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass diese Unterhaltsverpflichtung mit Erreichen der
Volljährigkeit des zweiten Sohnes (September 2032) dahinfällt. Ebenso der bis
dahin zu berücksichtigende Steuerabzug.
4.4 Drittbetreuungskosten Sohn
4.4.1 Der Vorderrichter berücksichtigte
im Bedarf des Sohnes keine Drittbetreuungskosten. Er führte dazu aus, solche
seien nicht belegt und könnten folglich nicht berücksichtigt werden.
4.4.2 Die Anschlussberufungskläger
bringen vor, im Bedarf des Sohnes seien Drittbetreuungskosten im Umfang von CHF
200.00 zu berücksichtigen. Die Aussagen der Kindsmutter an der Parteibefragung
vom 5. Dezember 2024 seien als Beweismittel zu berücksichtigen. Ergänzend habe
die Kindsmutter diese Betreuungsregelung nun mit der Betreuungsperson
schriftlich festgehalten.
4.4.3 Der Anschlussberufungsbeklagte
erwidert, gemäss Befragungsprotokoll vom 5. Dezember 2024 sei festgehalten
worden, dass die Betreuung des Sohnes durch eine Kollegin und die Kindsmutter
erfolge und keine Entschädigung bezahlt werde. Der neu ins Recht gelegte
Drittbetreuungsvertrag datiere vom 14. November 2025. Belege über effektiv
bezahlte Drittbetreuungskosten würden keine ins Recht gelegt.
4.4.4 Fremdbetreuungskosten gehören zum
Bedarf des Kindes (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies gilt selbstredend nur
dann, wenn sie auch tatsächlich anfallen.
4.4.5 Die Kindsmutter selbst hat
anlässlich der Befragung vor Vorinstanz ausgeführt, dass sie für Drittbetreuung
keine Entschädigung bezahle (Parteibefragung vom 5. Dezember 2025, N. 134).
Erst auf Nachfrage des Vorsitzenden führte sie aus, es würden
Drittbetreuungskosten von monatlich CHF 200.00 anfallen (Parteibefragung vom 5.
Dezember 2025, N. 145). Anlässlich des Berufungsverfahrens legt die Kindsmutter
zwar eine Bestätigung zu den Akten (Beilage 1 Berufungsbeklagte). Das Schreiben
datiert vom 14. November 2025. Darin wird bestätigt, dass für die Betreuung des
Sohnes pro Monat durchschnittlich Kosten in der Höhe von CHF 200.00
anfallen. Die Abrechnung erfolge über Dienstleistungen der Kindsmutter. Entsprechende
Gegenleistungen bleiben hingegen unbelegt. Nachdem bereits der Vorderrichter
die Anrechnung von Drittbetreuungskosten verneinte, wäre es für die Kindsmutter
ein Leichtes gewesen, solche zu belegen. Dies hat sie nicht getan. Folglich
bleibt es dabei, dass im Bedarf des Sohnes keine Drittbetreuungskosten zu
berücksichtigen sind.
4.5 Krankenkasse alle Beteiligten
4.5.1 In der Phase 1 und 2
berücksichtigte der Vorderrichter im Bedarf der Kindsmutter Kosten für
Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 97.00 (nach Abzug IPV), in der
Phase 3 solche in der Höhe von CHF 258.00 (nach Abzug IPV) und ab Phase 4
solche in der Höhe von CHF 551.00 (nach Abzug IPV). Beim Sohn rechnete er über
alle Phasen hinweg mit CHF 49.00 (nach Abzug IPV), beim Kindsvater mit CHF
551.00. Bei allen Beteiligten wurde ausschliesslich das KVG berücksichtigt.
4.5.2 Beide Parteien monieren, es seien ab
2025 die aktuellen und belegten Krankenkassenprämien zu berücksichtigen.
4.5.2.1 Der Berufungskläger bringt vor,
bereits vor Vorinstanz habe er belegt, dass seine KVG-Prämie ab dem Jahr 2025
CHF 579.00 betrage. Diese sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
4.5.2.2 Die Anschlussberufungskläger
bringen vor, ab 2026 erhöhten sich ihre Krankenkassenprämien. Diese seien in
späteren Phasen zu berücksichtigen. Bei der Annahme gleichbleibender
Prämienverbilligung (CHF 76.80 für den Sohn; CHF 246.40 für die Kindsmutter) resultierten
daraus Krankenkassenkosten von CHF 110.00 für den Sohn und CHF 120.00 für die
Kindsmutter. Beim Sohn seien die überobligatorischen Prämien zu
berücksichtigen, wenn ein Überschuss vorliege.
4.5.3 Die Krankenkassenprämien sind zu
aktualisieren. Folgende (gerundeten) KVG-Prämien sind belegt: Beim Kindsvater
im Jahr 2025 von CHF 579.00 (Beilage Beklagter anlässlich der Verhandlung am 5.
März 2025 eingereicht, Beilage 15 Berufungskläger); bei der Kindsmutter im Jahr
2025 solche von CHF 348.00 (Beilage 17 Kläger) und ihm Jahr 2026 solche von CHF 366.00
(Beilage 5 Berufungsbeklagte); beim Sohn im Jahr 2025 solche von CHF 128.00
(Beilage 18 Kläger) und im Jahr 2026 solche von CHF 137.00 (Beilage 4
Berufungsbeklagte). Bei der Kindsmutter und beim Sohn sind sodann folgende
Prämienverbilligungen per 2025 belegt: CHF 246.00 (Kindsmutter) bzw. CHF 77.00
(Sohn [Beilage 6 Berufungsbeklagte]).
4.5.4 Es versteht sich, dass bei
entsprechenden finanziellen Verhältnissen beim Sohn auch das VVG berücksichtigt
werden kann (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Das VVG des Sohnes betrug im Jahr
2024 CHF 26.00 (Beilage 8 Kläger), im Jahr 2025 CHF 26.00 (Beilage 18 Kläger) und
im Jahr 2026 CHF 50.00 (Beilage 4 Berufungsbeklagte).
4.5.5.1 Ab 2025 sind folgende
Krankenkassenprämien zu berücksichtigen:
4.5.5.2 Ab 2026 sind folgende
Krankenkassenprämien zu berücksichtigen:
4.5.6 Ab 2038 (von der Kindsmutter wird
ein 80 %-Pensum verlangt) werden bei der Kindsmutter und beim Sohn die vollen
Prämien, ausmachend CHF 366.00 (Kindsmutter) bzw. 187.00 (Sohn [inkl. VVG])
angerechnet.
5. Im Vergleich mit dem angefochtenen
Entscheid ist mit zwei weiteren Phasen zu rechnen (ab 1. Mai 2025 [neue Wohnung
Kindsvater] und ab September 2032 [Volljährigkeit zweiter Sohn des
Berufungsklägers]). Der Beginn der letzten Phase ist praxisgemäss auf August zu
setzen. Es resultieren somit folgende Phasen: Phase I: von Mai 2023 bis
April 2025; Phase II: von Mai 2025 bis März 2032; Phase III: von April 2032 bis
August 2032; Phase IV: von September 2032 bis Juli 2034; Phase V: von August
2034 bis Juli 2038 und Phase VI: von August 2038 bis zur Volljährigkeit.
5.1 Phase 1
Die Gegenüberstellung des Einkommens von
CHF 5'781.00 und des Bedarfs von CHF 2'984.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00,
KVG CHF 551.00, Tel./Mob. CHF 50.00, Arbeitsweg CHF 124.00, annäherungsweise
berechnete Steuern CHF 259.00, Unterhaltsbeiträge an Dritte CHF 1'000.00) ergibt
beim Kindsvater einen monatlichen Überschuss von CHF 2'797.00. Bei der
Kindsmutter resultiert ein Manko von CHF 722.00 (CHF 2'014.00 minus CHF
2'736.00 [Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 1'106.00, KVG CHF 97.00,
Tel./Mob. CHF 100.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 83.00]),
beim Sohn ein solches von CHF 539.00 (CHF 200.00 minus CHF 739.00
[Grundbetrag CHF 400.00, Mietanteil CHF 226.00, KVG und VVG von CHF 75.00,
annäherungsweise berechnete Steuern CHF 38.00]). Nach Deckung der beiden Mankos
bei Kindsmutter und Sohn verbleibt beim Kindsvater ein Überschuss von CHF 1'537.00.
Dem Sohn steht davon ein Betrag von CHF 512.00 zu. Der Barunterhalt des Sohnes
beträgt damit CHF 1'051.00 (CHF 539.00 plus CHF 512.00) und der
Betreuungsunterhalt CHF 722.00.
5.2 Phase 2
Die Gegenüberstellung des Einkommens von
CHF 5'781.00 und des Bedarfs von CHF 4'648.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete
CHF 1'250.00, KVG CHF 579.00, Tel./Mob. CHF 80.00 [Reduktion wegen
Mankosituation], Arbeitsweg CHF 124.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF
415.00, Unterhaltsbeiträge an Dritte CHF 1'000.00) ergibt beim Kindsvater einen
monatlichen Überschuss von CHF 1'133.00. Bei der Kindsmutter resultiert
ein Manko von CHF 660.00 (CHF 2'014.00 minus CHF 2'674.00 [Grundbetrag CHF
1'350.00, Miete CHF 1'106.00, KVG CHF 102.00, Tel./Mob. CHF 80.00,
annäherungsweise berechnete Steuern CHF 36.00]), beim Sohn ein solches von
CHF 471.00 (CHF 215.00 minus CHF 686.00 [Grundbetrag CHF 400.00,
Mietanteil CHF 226.00, KVG CHF 51.00, annäherungsweise berechnete Steuern
CHF 9.00]). Nach Deckung der beiden Mankos bei Kindsmutter und Sohn verbleibt
beim Kindsvater ein Überschuss von CHF 2.00. Dem Sohn steht davon ein Betrag
von CHF 0.00 zu. Der Barunterhalt des Sohnes beträgt damit CHF 472.00 und der
Betreuungsunterhalt CHF 660.00.
5.3 Phase 3
Die Gegenüberstellung des Einkommens von
CHF 5'781.00 und des Bedarfs von CHF 4'493.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00,
Miete CHF 1'250.00, KVG CHF 579.00, Tel./Mob. CHF 0.00 [Nichtberücksichtigung
wegen Mankosituation], Arbeitsweg CHF 124.00, annäherungsweise berechnete
[wegen Manko reduzierte] Steuern CHF 340.00, Unterhaltsbeiträge an Dritte
CHF 1'000.00) ergibt beim Kindsvater einen monatlichen Überschuss von
CHF 1'288.00. Bei der Kindsmutter resultiert ein Manko von CHF 602.00
(CHF 2'014.00 minus CHF 2'616.00 [Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF
1'106.00, KVG CHF 120.00, Tel./Mob. CHF 0.00 [Nichtberücksichtigung wegen
Mankosituation], annäherungsweise [wegen Manko reduzierte] berechnete Steuern
CHF 40.00]), beim Sohn ein solches von CHF 684.00 (CHF 215.00 minus
CHF 899.00 [Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 226.00, KVG CHF 60.00,
annäherungsweise [wegen Manko reduzierte] berechnete Steuern CHF 13.00]). Nach
Deckung der beiden Mankos bei Kindsmutter und Sohn verbleibt beim Kindsvater
ein Überschuss von CHF 2.00. Dem Sohn steht davon ein Betrag von CHF 0.00
zu. Der Barunterhalt des Sohnes beträgt damit CHF 685.00 und der
Betreuungsunterhalt CHF 602.00.
5.4 Phase 4
Die Gegenüberstellung des Einkommens von
CHF 5'781.00 und des Bedarfs von CHF 3'789.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00,
Miete CHF 1'250.00, KVG CHF 579.00, Tel./Mob. CHF 100.00, Arbeitsweg CHF
124.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 536.00, Unterhaltsbeiträge
an Dritte CHF 0.00) ergibt beim Kindsvater einen monatlichen Überschuss von
CHF 1'992.00. Bei der Kindsmutter resultiert ein Manko von CHF 736.00
(CHF 2'014.00 minus CHF 2'750.00 [Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF
1'106.00, KVG CHF 120.00, Tel./Mob. CHF 100.00, annäherungsweise
berechnete Steuern CHF 74.00]), beim Sohn ein solches von CHF 752.00
(CHF 215.00 minus CHF 967.00 [Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil
CHF 226.00, KVG und VVG CHF 110.00, annäherungsweise berechnete Steuern
CHF 31.00]). Nach Deckung der beiden Mankos bei Kindsmutter und Sohn verbleibt
beim Kindsvater ein Überschuss von CHF 504.00. Dem Sohn steht davon ein
Betrag von CHF 168.00 zu. Der Barunterhalt des Sohnes beträgt damit CHF 920.00 (CHF
752.00 plus CHF 168.00) und der Betreuungsunterhalt CHF 736.00.
5.5 Phase 5
Die Gegenüberstellung des Einkommens von
CHF 5'781.00 und des Bedarfs von CHF 3'915.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00,
Miete CHF 1'250.00, KVG CHF 579.00, Tel./Mob. CHF 100.00, Arbeitsweg CHF
124.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 662.00, Unterhaltsbeiträge
an Dritte CHF 0.00) ergibt beim Kindsvater einen monatlichen Überschuss von
CHF 1'866.00. Die Kindsmutter kann mit ihrem Einkommen von CHF 3'222.00
ihren Bedarf von CHF 3'059.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 1'106.00,
KVG CHF 366.00, Tel./Mob. CHF 100.00, annäherungsweise berechnete Steuern
CHF 137.00) selbst decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr
geschuldet ist. Beim Sohn resultiert ein Manko von CHF 858.00 (CHF 215.00
minus CHF 1'073.00 [Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 226.00,
KVG und VVG CHF 187.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 60.00]). Nach
Deckung dieses Mankos verbleibt beim Kindsvater ein Überschuss von
CHF 1'008.00. Dem Sohn steht davon ein Betrag von CHF 336.00 zu. Der
Barunterhalt des Sohnes beträgt damit CHF 1'194.00 (CHF 858.00 plus CHF 336.00).
5.6 Phase 6
Die Gegenüberstellung des Einkommens von
CHF 5'781.00 und des Bedarfs von CHF 3'919.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00,
Miete CHF 1'250.00, KVG CHF 579.00, Tel./Mob. CHF 100.00, Arbeitsweg CHF
124.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 666.00, Unterhaltsbeiträge
an Dritte CHF 0.00) ergibt beim Kindsvater einen monatlichen Überschuss von
CHF 1'862.00. Beim Sohn resultiert ein Manko von CHF 842.00 (CHF 268.00
minus CHF 1'110.00 [Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 226.00,
KVG und VVG CHF 187.00, annäherungsweise berechnete Steuern CHF 97.00]).
Nach Deckung dieses Mankos verbleibt beim Kindsvater ein Überschuss von
CHF 1'020.00. Dem Sohn steht davon ein Betrag von CHF 340.00 zu. Der
Barunterhalt des Sohnes beträgt damit CHF 1'182.00 (CHF 842.00 plus CHF 340.00).
5.7 Es ergeben sich folgende (gerundeten)
Unterhaltsbeiträge:
- Phase 5: ab 1. August 2034: CHF 1'195.00
(BarU)
- Phase 6: ab 1. August 2038: CHF 1'180.00
(BarU)
6. Aufgrund des Gesagten erweisen sich
sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung als teilweise begründet. Im
Übrigen sind sie abzuweisen.
III.
1. Beide Parteien haben auch für das
obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2. Gemäss sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. Unter anderem in familienrechtlichen Prozessen können die
Kosten nach Ermessen auferlegt werden ().
3. Aufgrund des vorliegenden
Verfahrensausgangs und des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens
rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen
und die Parteikosten wettzuschlagen.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie sind von den
Parteien je hälftig zu bezahlen. Aufgrund der beiden Parteien bewilligten
unentgeltlichen Rechtspflege erliegen sie auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch innerhalb von 10 Jahren, sobald der
Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagten zur Nachzahlung in der Lage
ist/sind ().
5. Während der vom unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, geltend
gemachte Aufwand (9.08 Stunden, Auslagen CHF 95.60) angemessen ist, ist
derjenige der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers,
Rechtsanwältin Clivia Wullimann, Grenchen, zu hoch (20.14 Stunden, Auslagen CHF
166.90). Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Berufungsklägers ist um folgende Positionen zu kürzen:
Aufgrund des Gesagten resultiert ein zu entschädigender
Aufwand von 15.38 Stunden und zu entschädigende Auslagen von CHF 87.40.
Zuzüglich der Mehrwertsteuer ist das Honorar der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin auf CHF 3'253.35 festzusetzen.
6. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Severin Bellwald einen Betrag von
CHF 1'968.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwältin Clivia Wullimann
einen solchen von CHF 3'253.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald der Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagten zur Nachzahlung in
der Lage ist/sind ().
Sobald die Berufungsbeklagten zur
Nachzahlung in der Lage sind (), haben sie ihrem Rechtsvertreter die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 687.05. Die
Rechtsvertreterin des Berufungsklägers macht keinen Nachzahlungsanspruch
geltend.
Demnach wirderkannt:
- Phase 5: ab 1. August 2034:    CHF 1'195.00
(BarU)
- Phase 6: ab 1. August 2038:    CHF 1'180.00
(BarU)
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin                                                                 Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel                                                                               Zimmermann

Referenzen

Bestimmungsliste

  • ZKBER.2025.61Neuberechnung des Kindesunterhalts
Offizielle Quelle