7B_1333/2024

Bundesgericht

Strafprozess

Nichteintretensverfügung (Urkundenfälschung; Unzulässigkeit der Beschwerde)

2. September

Sachverhalt A.________ SA hatte 50 % der Namenaktien der C.________ SA erworben. Nach der zivilrechtlichen Ungültigerklärung des Verkaufs durch die B.________ SA liess der Verwalter D.________ ein Register erstellen, das auswies, dass letztere allein die Aktien hielt. Die Strafanzeige wegen Urkundenfälschung wurde mit einer Nichtanhandnahme erledigt, was kantonal bestätigt wurde. Erwägungen • Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass ihr durch die Streichung aus dem Register ihre Dividendenrechte oder ihre gesellschaftsrechtlichen Rechte entzogen worden wären: Der Eintrag im Register begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung der Aktionärseigenschaft, und die Übertragung der mit den Namenaktien verbundenen Rechte richtet sich nach den für die Abtretung geltenden besonderen Voraussetzungen. • Die Natur der Urkundenfälschung erlaubt für sich allein nicht, zivilrechtliche Ansprüche abzuleiten; die Beschwerdeführerin weist weder eine konkrete Vermögensbeeinträchtigung noch einen Kausalzusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden nach. Der Betrag von 50'000 fr. steht im Zusammenhang mit dem bereits in einem früheren Verfahren beurteilten Verkauf, ohne dass ein neuer strafrechtlicher Anhaltspunkt vorliegt. Entscheid Auf die Beschwerde wird mangels Legitimation zur Beschwerde in der Sache nicht eingetreten.
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