5A_642/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Aufhebung der Platzierungsmassnahme

3. September

Sachverhalt Die Kindesschutzbehörde erliess am 1. Juni 2026 eine Platzierungsverfügung, die am folgenden Tag zugestellt wurde. Die kantonale Behörde erklärte die am 16. Juni 2026 eingereichte Beschwerde wegen Verspätung als unzulässig, da die zehntägige Frist am 12. Juni 2026 abgelaufen war; die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung der Platzierung. Erwägungen • Die Beschwerde in Zivilsachen hat sich gegen den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Grund zu richten, hier die Unzulässigkeit wegen verspäteter Einreichung. • Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die Anwendung von Art. 450b Abs. 2 CC noch den behaupteten überspitzten Formalismus; mangels hinreichender Begründung ist die Beschwerde insgesamt unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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