6B_411/2026
Bundesgericht
Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (Nötigung; sexuelle Nötigung; Willkür; ambulante Behandlung; bedingter Strafvollzug)
30. Juli
Sachverhalt
Die Genfer Instanz verurteilte A.________ insbesondere wegen Nötigung, ordnete eine ambulante Behandlung an und sprach B.________ vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei. A.________ gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und focht seine Verurteilung, die ambulante Massnahme sowie den Freispruch von B.________ an.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht: Der Beschwerdeführer stellt seiner eigenen Darstellung des Sachverhalts jene der kantonalen Behörde gegenüber, ohne Willkür substanziiert darzutun oder sich mit deren Begründung auseinanderzusetzen.
• Der Freispruch von B.________ vom Vorwurf der sexuellen Nötigung beruhte auf einer doppelten selbständigen Begründung; die zweite, auf dem Anklageprinzip beruhende Begründung wurde nicht angefochten. Auch dieses Unterlassen genügte, um auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.