HSU.2026.37
Ag Handelsgericht
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Markenschutz für «Die Beschatter»
Veröffentlicht am 2. Oktober
Entschieden am 21. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Handelsgericht
2. Kammer
HSU.2026.37 / mv / lw
Entscheid vom 21. September 2026
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident
Gerichtsschreiber Wendt
Gesuchstellerin CALIA-STOREN AG, CHE-404.616.840, Niederholzstrasse 23,
8951 Fahrweid
vertreten durch MLaw Patrick R. Schutte und Dr. iur. Melanie Bosshart,
Wild Schnyder AG, Rechtsanwälte, Giesshübelstrasse 62, 8045 Zürich
Gesuchsgegne- Beschatter AG, CHE-316.469.367, Zürcherstrasse 28, 5630 Muri AG
rin vertreten durch Dr. iur. Raphael Nusser und lic. iur. Iris Sidler, PRINS Law
GmbH, Rechtsanwälte, Postfach 1739, 8027 Zürich
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnah-
men (Markenrecht, Lauterkeitsrecht [UWG])
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Der Präsident entnimmt den Akten:
1.
1.1.
Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Weiningen (ZH).
Sie bezweckt insbesondere die Durchführung von Service, Unterhalt und
Neubau von Beschattungsanlagen, Rollladen, Raffstoren, Glasdächer,
Outdoor Living-Produkte, Sonnenstoren und Indoor Storen (Gesuchsbei-
lage [GB] 2).
1.2.
Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Muri (AG). Na-
mentlich bezweckt sie den Verkauf, die Montage, Reparaturen, den Handel
mit Vertretungen und die Herstellung von Sonnen/Insekten- und Wetter-
schutzanlagen wie Rollladen, Lamellen- und Sonnenstoren (GB 3).
2.
2.1.
Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der seit dem 10. Mai 2019 unter der
Nr. 730877 für Waren und Dienstleistungen der Klasse 6, 19, 20, 22, 24
und 37 im schweizerischen Markenregister eingetragenen Wortmarke "Die
Beschatter" (Gesuch Rz. 20; GB 19). Die Wortmarke wurde auch als Inter-
nationale Marke in Liechtenstein und Österreich zugelassen (Gesuch
Rz. 21; GB 20).
2.2.
Am 15. April 2026 erfolgte unter der Nr. 847122 die Eintragung der Wort-
marke "Beschatter" im schweizerischen Markenregister in denselben Klas-
sen zu Gunsten der Gesuchstellerin (Gesuch Rz. 22; GB 21).
2.3.
Die Gesuchstellerin verwendet und bewirbt die Bezeichnung "Die Beschat-
ter" seit 2018 über verschiedene Kanäle, insbesondere auf Bussen (Ge-
such Rz. 13 ff.; GB 6–9), in Zeitschriften (Gesuch Rz. 15; GB 10–12), min-
destens seit dem 30. Oktober 2022 auf ihrer Unternehmenswebseite (Ge-
such Rz. 23; GB 4 und 22), als Anschrift auf dem Geschäftslokal an der
Niederholzstrasse 23, 8951 Fahrweid (Gesuch Rz. 26; GB 23) sowie auf
LinkedIn (Gesuch Rz. 28; GB 18).
3.
Die Gesuchsgegnerin wurde am 3. April 2025 mit der Firma "Beschatter
AG" ins Handelsregister eingetragen (GB 3), betreibt seit dem 26. März
2025 unter dem Domainnamen "beschatterag.ch" eine Webseite (GB 24 f.)
und verwendet die Bezeichnung insbesondere an den Geschäftsräumlich-
keiten sowie auf ihren Firmenfahrzeugen (Gesuch Rz. 33; GB 24).
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4.
4.1.
Mit Schreiben vom 25. November 2025 forderte die Gesuchstellerin die Ge-
suchsgegnerin erstmals dazu auf, die Firmenbezeichnung "Beschatter AG"
zu löschen bzw. zu ändern und die Bezeichnung "Beschatter" nicht mehr
kennzeichenmässig zu verwenden (Gesuch Rz. 38; GB 26).
4.2.
Die Gesuchsgegnerin lehnte die Forderungen der Gesuchstellerin mit
Schreiben vom 15. Dezember 2025 ab (Gesuch Rz. 39; GB 27). Auch der
weitere Austausch führte zu keiner Einigung (Gesuch Rz. 41 ff.; GB 28–
32).
5.
Mit Gesuch vom 11. August 2026 (Postaufgabe: 11. August 2026) stellte
die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren:
Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, indem die
im gleichen Marktsegment tätige Gesuchsgegnerin die Bezeichnung "Be-
schatter" als zentrales Kennzeichen ihres Marktauftritts verwende, nament-
lich als Firmenname und innerhalb der Domain "beschatterag.ch", verletze
die Gesuchsgegnerin den Schutzbereich der auf die Gesuchstellerin ein-
getragenen Marke "Die Beschatter" (Gesuch Rz. 9 und 57 ff.; GB 19). Dar-
über hinaus schaffe sie eine unlautere Verwechslungsgefahr und lehne
sich unnötig an die Gesuchstellerin an (Gesuch Rz. 99 ff.).
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6.
Mit Gesuchsantwort vom 9. September 2026 stellte die Gesuchsgegnerin
die folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträge:
Zur Begründung brachte die Gesuchsgegnerin insbesondere vor, die Ge-
suchstellerin habe die Marke "Die Beschatter" mit der Nr. 730877 nicht
rechtserhaltend für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, son-
dern rein als unternehmensbezogenen Firmenzusatz gebraucht (Antwort
Rz. 2). Dem Kennzeichen "Die Beschatter" gehe zudem die originäre Kenn-
zeichnungskraft ab (Antwort Rz. 3). Mangels durchsetzbarer Marke sowie
eines wettbewerbsrechtlich geschützten Zeichens fehle es an einem
Rechtsschutzinteresse für das Gesuch (Antwort Rz. 4). Das Rechtsbegeh-
ren Ziff. 1 der Gesuchstellerin sei unbestimmt und insofern undurchsetzbar
sowie auch überschiessend (Antwort Rz. 5). Zwischen dem bestenfalls mi-
nimalst kennzeichnungskräftigen Kennzeichen der Gesuchstellerin und
den Unternehmensbezeichnungen der Gesuchsgegnerin bestünde keine
rechtserhebliche Verwechslungsgefahr (Antwort Rz. 6).
7.
7.1.
Mit Verfügung vom 10. September 2026 setzte der Präsident den Parteien
Frist bis spätestens am 21. September 2026 zur Ausübung des Noven-
rechts sowie des unbedingten Replikrechts.
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7.2.
Mit Noveneingabe vom 18. September 2026 stellte die Gesuchstellerin die
folgenden Rechtsbegehren:
Die Gesuchstellerin hielt an ihren bisherigen Ausführungen in der Sache
vollumfänglich fest (Noveneingabe Rz. 5) und führte zur Sicherheitsleis-
tung insbesondere aus, ein Schaden durch die beantragten Massnahmen
werde nicht belegt (Noveneingabe Rz. 7)..
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Prozessuales
Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60
ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän-
digkeit des angerufenen Gerichts () und das
Rechtsschutzinteresse ().
1.1. Zuständigkeit
1.1.1. Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist gegeben, da sich
die Gesuchsgegnerin i.S.v. auf die vorliegende Streitigkeit ein-
lässt.
1.1.2. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht für den
Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt sich vorliegend aus Art. 6 Abs. 4
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1
lit. a EG ZPO.
1.2. Streitwert
1.2.1. Parteibehauptungen
1.2.1.1. Gesuchstellerin
Die Gesuchstellerin geht von einem Streitwert von Fr. 100'000.00 aus. Die
beanstandete Zeichenverwendung betreffe ihre geschäftliche Tätigkeit ins-
gesamt und beeinträchtige die schweizweite Kennzeichnungs- und
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Herkunftsfunktion ihrer Marke. Hinzu käme, dass die Gesuchsgegnerin das
beanstandete Zeichen als zentrales Kennzeichen ihres gesamten Markt-
aufritts, insbesondere als Firmenname sowie als Domain verwende (Ge-
such Rz. 7).
1.2.1.2. Gesuchsgegnerin
Die Gesuchsgegnerin verweist darauf, bei Firmenstreitigkeiten seien in der
Praxis Schätzungen zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 üblich, zwi-
schen jungen Firmen seien jedoch auch bereits Werte von Fr. 20'000.00
bis Fr. 30'000.00 vorgekommen (Antwort Rz. 12). Vorliegend werde die
Marke "Die Beschatter" nur geringfügig und höchstens minimal kennzeich-
nungskräftig gebraucht und stünde insbesondere der jungen Firma "Be-
schatter AG" gegenüber. Die gesuchsgegnerischen Unternehmenskenn-
zeichen würden weder die Firma noch Produkt- oder Domain-Namen der
Gesuchstellerin tangieren. Das wirtschaftliche Interesse der Gesuchstelle-
rin an ihrem kennzeichnungsschwachen und nur lokal wirkenden (Raum
Zürich Nord, Dietikon) Firmenzusatz "Die Beschatter" rechtfertige keinen
Streitwert von Fr. 100'000.00 wie im landesweiten LINDOR-Kugeln-Fall
(Antwort Rz. 12). Es sei von einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auszuge-
hen.
1.2.2. Rechtliches
Können sich die Parteien bei unbezifferten Rechtsbegehren über den
Streitwert nicht einigen, wird dieser gerichtlich nach objektiven Kriterien
festgesetzt ( i.V.m. ).1 Bezüglich marken- und
lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsklagen bzw. Gesuchen wird für die
Streitwertbemessung überwiegend vertreten, auf den (auch in die Zukunft
gerichteten Wert)2 abzustellen, den die Durchsetzung der Unterlassung
und/oder Beseitigung für den Gesuchsteller hat. Der Wert der Marke ist
hingegen nur bedingt von Bedeutung.3 Aufgrund der zeitlichen Beschrän-
kung des vorsorglichen Massnahmeentscheids kann ein Abschlag bei der
Streitwertbemessung vorgenommen werden.4 Schliesslich kann auch die
Grösse und wirtschaftliche Bedeutung der eingeklagten Partei bei der
Streitwertfestsetzung beachtet werden.5
1.2.3. Würdigung
In erster Linie ist mangels überprüfbarer Angaben dem Angreiferinteresse-
prinzip folgend auf die subjektive Einschätzung der Gesuchstellerin
1 HGer ZH HG160205 vom 21. Januar 2019 E. 9.2.1; FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung,
2017, N. 163 ff.; RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, N. 192.
2 BSK MSchG-FRICK, 3. Aufl. 2017, Vor Art. 51a–60 N. 87.
3 BSK MSchG-FRICK (Fn. 2), Vor Art. 51a–60 N. 87 m.w.N. Allgemein für eine Orientierung an der
klägerischen Streitwertangabe (Angreiferinteresseprinzip), FREY (Fn. 1), N. 168 m.w.N.; DIKE
UWG-DOMEJ/HONEGGER-MÜNTENER, 2. Aufl. 2025, Vor Art. 9–13a N. 78; SHK UWG-STAEHELIN,
3. Aufl. 2023, Vor Art. 9–13a N. 150.
4 BSK MSchG-FRICK (Fn. 2), Vor Art. 51a–60 N. 90.
5 HGer ZH HE160467 vom 10. Juli 2017 E. 3.1.4 m.w.N.
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abzustellen. Sie beziffert ihr geldwertes Interesse mit mindestens
Fr. 100'000.00. Gleichzeitig ist die nur provisorische Natur des Massnah-
menentscheids zu berücksichtigen. Des Weiteren ist die Gesuchsgegnerin
nicht unter der Firma "Die Beschatter" im Handelsregister eingetragen, was
ihr wirtschaftliches Interesse objektiv teilweise mindert. Der vorliegende
Fall ist richtigerweise auch nicht mit der Sachlage im Fall HSU.2025.50 vom
14. Dezember 2024 vergleichbar. Ermessensweise ist vorliegend von ei-
nem Streitwert von Fr. 65'000.00 auszugehen.
1.3. Rechtsschutzinteresse und Bestimmtheitsgebot
1.3.1. Parteibehauptungen der Gesuchsgegnerin
Da der Gesuchstellerin ein marken-, bzw. wettbewerbsrechtlich geschütz-
tes Zeichen fehle, mangle es ihr an einem Rechtsschutzinteresse. Auf das
Gesuch sei nicht einzutreten (Antwort Rz. 4 und 31). Insbesondere die vor-
sorgliche Streichung eines Firmenbestandteils würde den Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme sprengen (Antwort Rz. 30 und 34). Zudem ma-
che die Gesuchstellerin einen Ausschliesslichkeitsanspruch auf das Wort
"Beschatter" und damit einen Zeichenbestandteil ihrer Marke geltend. Dies
sei unzulässig, weil es der Gesuchsgegnerin möglich sein müsse, "Be-
schatter" bspw. in Kombination mit einem kennzeichnungskräftigen Be-
standteil zu nutzen (Antwort Rz. 34).
Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Gesuchstellerin sei überdies unbestimmt,
da die Gesuchsgegnerin nicht die Bezeichnung "Beschatter", sondern "Be-
schatter AG", "beschatterag.ch" sowie das Unternehmenskennzeichen
verwende.
Es sei zudem nicht verständlich, was mit der Umschreibung "im Geschäfts-
verkehr" gemeint sein solle (Antwort Rz. 38 f.)
1.3.2. Rechtliches
Bei Gesuchen, die auf die Beseitigung eines rechtswidrigen, fortdauern-
den6 Zustands gerichtet sind, ist weder eine Erstbegehungs- noch eine
Wiederholungsgefahr erforderlich.7
Um die Gefahr von Umgehungen zu bannen, sind allgemein formulierte
Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren in gewissem Umfang zulässig.
Ein vorsorgliches Verbot ist jedoch so präzise zu formulieren, dass der Ge-
suchsgegner sowie die Vollstreckungs- und Strafbehörden durch blosse
Kontrolle ohne Weiteres feststellen können, welche Handlungen gegen das
Verbot verstossen.8 Allgemeiner Auslegungsmassstab ist der Grundsatz
von Treu und Glauben gemäss , wobei die Parteibehauptungen
6 DIKE UWG-DOMEJ/HONEGGER-MÜNTENER (Fn. 3), 2. Aufl. 2025, Art. 9 N. 19 m.w.N.
7 VETTER, in: Weinmann/Münch/Herren (Hrsg.), Schweizer IP-Handbuch, 2. Aufl. 2021, § 50 N. 6.
8 BGE 142 III 586 E. 3, 131 III 70 E. 3.3 f.
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miteinzubeziehen sind.9 Gegebenenfalls sind die Rechtsbegehren durch
das Gericht auf das zulässige Mass einzuschränken.10 Auf Rechtsbegeh-
ren, welche dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügen, ist nicht einzu-
treten.
Vorsorgliche Massnahmen dürfen den Entscheid in der Hauptsache regel-
mässig nicht präjudizieren. Eine auf vorsorgliche Löschung einer Firma lau-
tende Anordnung ist deshalb grundsätzlich unzulässig.11
1.3.3. Würdigung
Vorliegend handelt es sich um ein Gesuch um Beseitigungsansprüche, so
dass weder eine Erstbegehungs- noch eine Wiederholungsgefahr erforder-
lich ist.12 Ob sich die Gesuchstellerin auf eine marken-, oder lauterkeits-
rechtliche Anspruchsgrundlage stützen kann, betrifft auch ihre materielle
Berechtigung und ist deshalb nicht hier beim Rechtschutzinteresse als Ein-
tretensvoraussetzung zu beurteilen.13
Entgegen der Gesuchsgegnerin ist das gesuchstellerische Rechtsbegeh-
ren Ziff. 1 genügend bestimmt. Zwar verbleibt mit der Formulierung "im ge-
schäftlichen Verkehr" und der nicht abschliessenden Aufzählung "insbe-
sondere"; eine gewisse Restungenauigkeit. Eine dem Vollstreckungsge-
richt unzumutbare materielle Prüfung resultiert hieraus aber nicht. Beizu-
pflichten ist der Gesuchsgegnerin demgegenüber darin, dass das ange-
strebte Verbot, die Bezeichnung "Beschatter […] insbesondere als Firma,
Geschäftsbezeichnung, Domainbestandteil, Markenbestandteil oder sons-
tiges Unternehmenskennzeichen" zu verwenden, allenfalls überschiessend
sein könnte. Auch dies betrifft indessen den Schutzbereich des materiell zu
prüfenden Verfügungsanspruchs (siehe unten E. 3). Schliesslich verlangt
die Gesuchstellerin keine präjudizierend wirkende Streichung der Firma der
Gesuchsgegnerin.
Auf das Gesuch ist daher vollumfänglich einzutreten.
2. Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die
gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: (a.) ein ihr zustehender An-
spruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und (b.) ihr aus
der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht
9 Siehe nur BGE 137 III 617 E. 6.2, 137 II 313 E. 1.3; BRUNNER, Das Rechtsbegehren im Zivilpro-
zess, 2024, N. 493 ff.; BSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N. 9b.
10 SIWR I/2-DAVID/FRICK/KUNZ/STUDER/ZIMMERLI, 3. Aufl. 2011, N. 280; BRUNNER (Fn. 9), N. 511 f.;
BK ZPO I-DOMENIG/HURNI. 2. Aufl. 2025, Art. 52 N. 20 m.w.N.
11 BK ZPO III-DOMENIG/GÜNGERICH, 2. Aufl. 2025, Art. 262 N. 6 f. m.w.N.; SIWR III/2-HILTI, 3. Aufl.
2019, N. 400.
12 VETTER (Fn. 7), § 50 N. 6.
13 Vgl. BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 9) Art. 261 N. 15: "Begründetheit ihres materiellen Hauptbegeh-
rens".
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(). Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit,
so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen (Art. 261
Abs. 2 ZPO). Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen
sind folglich (a) die Verletzung oder Gefährdung eines materiellen An-
spruchs (sog. Hauptsachenprognose bzw. Verfügungsanspruch; nachfol-
gend E. 3), b) der Umstand, dass die drohende Verletzung des zu schüt-
zenden Rechts einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zur
Folge hat (sog. Nachteilsprognose bzw. Verfügungsgrund) sowie c) die
zeitliche Dringlichkeit.14 Schliesslich hat die anzuordnende vorsorgliche
Massnahme verhältnismässig zu sein.15 Das Vorliegen der den Erlass vor-
sorglicher Massnahmen begründenden Tatsachen muss die gesuchstel-
lende Partei glaubhaft machen.16 Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung,
wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-
wiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Vor-
handensein der behaupteten Tatsache müssen folglich gewisse Elemente
sprechen, auch wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass
sich diese nicht verwirklicht haben könnten.17
3. Hauptsachenprognose
3.1. Markenrecht
3.1.1. Parteibehauptungen
3.1.1.1. Gesuchstellerin
Gemäss der Gesuchstellerin sei das Eidgenössische Institut für Geistiges
Eigentum (IGE) zum Ergebnis gelangt, es stünden der Marke "Die Beschat-
ter" keine absoluten Schutzhindernisse entgegen. Der Marke komme die
erforderliche Kennzeichnungskraft zu (Gesuch Rz. 20 f. und 72; GB 19).
Als ältere Marke (Eintragung im Jahr 2019) würde "Die Beschatter" gegen-
über der jüngeren Verwendung und Registrierung der Firmenbezeichnung
"Beschatter AG" sowie der Domain "beschatterag.ch" (Nutzung seit 2025)
Priorität geniessen (Gesuch Rz. 59 ff.).
Das Schweizer Publikum würde unter dem Begriff "Beschatter" eine Person
verstehen, die ein andere Person heimlich oder detektivisch beobachtet
bzw. überwacht. Dieses Verständnis werde auch durch die SRF-Fernseh-
serie "Die Beschatter" geprägt (Gesuch Rz. 16 f.; GB 13–17). Bei der Be-
zeichnung "Die Beschatter" handle es sich um eine originelle und einpräg-
same Bezeichnung, die auf einem bewusst gewählten Wortspiel beruhe
(Gesuch Rz. 16 ff. und 65). Erst im konkreten Kontext zu den Waren und
14 Vgl. hierzu SK ZPO II-HUBER/JUTZELER, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N. 17 ff. und Art. 265 N. 7 ff.; BSK
ZPO-SPRECHER, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10 ff. und Art. 265 N. 6 ff.; DIKE ZPO II-ZÜRCHER,
3. Aufl. 2024, Art. 261 N. 5 ff. je m.w.N.
15 Vgl. SK ZPO II-HUBER/JUTZELER (Fn. 14), Art. 261 N. 23; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 14), Art. 261
N. 10 ff.; DIKE ZPO II-ZÜRCHER (Fn. 14), Art. 261 N. 33 ff.
16 SK ZPO II-HUBER/JUTZELER (Fn. 14), Art. 261 N. 25.
17 BGE 130 III 321 E. 3.3; SK ZPO II-HUBER/JUTZELER (Fn. 14), Art. 261 N. 25; BÜHLER, Beweismass
und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fellmann/Weber (Hrsg.), Tagungsband HAVE,
Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenserledigung, 2006, S. 43.
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Dienstleistungen der Gesuchstellerin entstünde über den Wortbestandteil
"Schatten" bzw. das Verb "beschatten" zusätzlich die gedankliche Verbin-
dung zum Erzeugen oder Spenden von Schatten (Gesuch Rz. 18 und 70).
Überdies spiele die Gesuchstellerin bewusst mit der klanglichen und schrift-
bildlichen Nähe zwischen "Beschatter" und "Bestatter" (Gesuch Rz. 18).
Darüber hinaus habe die Gesuchstellerin während Jahren erhebliche finan-
zielle, zeitliche und organisatorische Mittel in den Aufbau und die Bekannt-
machung ihrer Marke investiert. So verwende die Gesuchstellerin die Be-
zeichnung "Die Beschatter" seit Jahren auf ihrer Unternehmenswebseite
(Gesuch Rz. 24; GB 4 und 22). Seit Januar 2018 führe sie die Bezeichnung
auf ihren Firmenfahrzeugen auf (Gesuch Rz. 25; GB 4) und auch ihr Ge-
schäftslokal sei in grossen Buchstaben mit der genannten Bezeichnung an-
geschrieben (Gesuch Rz. 26; GB 4 und 23). "Die Beschatter" werde über-
dies aktiv auf LinkedIn in Beiträgen über Projekte konsequent als Unter-
nehmenskennzeichen verwendet (Gesuch Rz. 28; GB 18). Auf diese
Weise habe die Gesuchstellerin über Jahre hinweg eine starke Marktprä-
senz aufgebaut (Gesuch Rz. 30). Die Bezeichnung "Die Beschatter" werde
von den massgeblichen Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis
wahrgenommen (Gesuch Rz. 65).
3.1.1.2. Gesuchsgegnerin
Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, das Zeichen "Die Beschatter" sei äus-
serst schwach und hätte nie eingetragen werden dürfen (Antwort Rz. 61).
Im Vordergrund stünde die beschreibende Bedeutung von "Schattenspen-
der". Die Mehrfachbedeutung im Sinne von "Überwachen" ergebe im Zu-
sammenhang der Tätigkeit der Gesuchstellerin keinen Sinn (Antwort
Rz. 63). Eine allfällige Mehrfachbedeutung sei ohnehin unbeachtlich, wenn
der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand liege und könne
den Gemeingutscharakter nicht aufheben (Antwort Rz. 60). Höchstens für
Montage- und Reparatur-Services geniesse das Zeichen "Die Beschatter"
markenrechtlichen Schutz (Antwort Rz. 41).
3.1.2. Rechtliches
Gemäss kann, wer in seinem Recht an der Marke
oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, vom Richter
insbesondere verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (lit. a) so-
wie eine bestehende Verletzung zu beseitigen (lit. b). Das Markenrecht ver-
leiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeich-
nung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu
gebrauchen und darüber zu verfügen ().
Gehört ein Zeichen zum sogenannten Gemeingut, führt dies gemäss Art. 2
lit. a MSchG zum Ausschluss vom Markenschutz. Der Gemeingutsbegriff
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umfasst insbesondere nicht unterscheidungskräftige18 Zeichen.19 Für die
Zugehörigkeit zum Gemeingut ist allein auf den Registereintrag und nicht
den beabsichtigten oder konkreten Gebrauch abzustellen.20 Zur Beurtei-
lung der massgebenden Verkehrsauffassungen ist bei der Frage der Un-
terscheidungskraft der Eindruck der Abnehmer, Zwischenhändler und Pro-
duzenten der Waren oder Dienstleistungen wesentlich.21
An der erforderlichen originären Unterscheidungskraft fehlt es namentlich,
wenn das Kennzeichen bezogen auf die konkret beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen22 einen rein beschreibenden Sinngehalt, bspw. hin-
sichtlich ihrer Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale, aufweist und
ohne besondere Denkarbeit erkennbar ist.23 Dabei reduziert sich eine lexi-
kalische Mehrdeutigkeit im konkreten Marktumfeld auf die im Verwen-
dungszusammenhang treffendste Variante.24
Eine mangelnde originäre Unterscheidungskraft lässt sich unter Umstän-
den im Wege der Verkehrsdurchsetzung überwinden. Hiervon und einer
damit erlangten derivativen Unterscheidungskraft ist die Rede, wenn ein
erheblicher Teil der Verkehrsteilnehmenden das Zeichen als Marke erkennt
und entsprechend überwiegende Gründe dafür bestehen, ihr trotz originär
fehlender Unterscheidungskraft einen erworbenen Schutz zu gewähren.25
Generell sind die Anforderungen an eine Verkehrsdurchsetzung umso hö-
her, je banaler das fragliche Zeichen ist.26 Die Markeninhaberin trägt für
eine Verkehrsdurchsetzung die Beweislast.27 Als geeignetes Beweismittel
kommen namentlich demoskopische Umfragen in Betracht, sofern sie wis-
senschaftlich konzipiert sind und korrekt durchgeführt wurden.28 Möglich
bleibt ferner der indirekte Nachweis über Tatsachen, die erfahrungsgemäss
einen Rückschluss auf die Wahrnehmung eines Zeichens durch das
18 Zur begrifflichen Unterscheidung zwischen Unterscheidungs-, und Kennzeichnungskraft siehe SHK
MSchG-ASCHMANN, 2. Aufl. 2017, Art. 1 N. 24 ff.
19 BSK MSchG-STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34.
20 BVGer B-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 2.6.3. Siehe kritisch zu Abweichungen in Einzel-
fällen SHK MSchG-ASCHMANN, 2. Aufl. 2017, Art. 2 lit. a N. 42.
21 BGE 128 III 447 E. 1.6, 116 II 609 E. 2c; BSK MSchG-STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER (Fn. 19),
Art. 2 N. 17 und 49; SHK MSchG-ASCHMANN (Fn. 20), Art. 2 lit. a N. 29.
22 BSK MSchG-STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER (Fn. 19), Art. 2 N. 16; SIWR III/1-MARBACH, 2. Aufl.
2009, N. 265.
23 BGE 148 III 257 E. 6.2.2, 145 III 178 E. 2.3.1, 143 III 127 E. 3.3.2; BGer 4A_424/2024 vom 10. Ja-
nuar 2025 E. 2.2.
24 BGE 128 III 447 E. 1.6; BGer 4A_266/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2; SHK MSchG-ASCH-
MANN (Fn. 20), Art. 2 lit. a N. 158 m.w.N.
25 BGE 140 III 109 E. 5.3.2.
26 BGE 134 III 314 E. 2.3.5, 131 III 121 E. 7.4.
27 BGE 130 III 478 E. 3.3.
28 BGE 148 III 409 E. 4.5.3, 140 III 109 E. 5.3.2, 131 III 121 E. 8 und 130 III 328 E. 3.5.
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Publikum erlauben (z.B. langjährige bedeutsame Umsätze oder intensive
Werbeanstrengungen).29
3.1.3. Würdigung
Beschatter sind gemäss Duden Personen, die jemanden beschatten, wobei
das Verb "beschatten" diesfalls mit "heimlich beobachten, überwachen"
gleichgesetzt werden kann.30 "Beschatten" bedeutet indessen auch "je-
mandem, einer Sache Schatten geben, verschaffen [und vor der Sonne
schützen]".31 Die Marke Nr. 730877 "Die Beschatter" ist in den Klassen 6,
19, 20, 22 und 24 eingetragen, wobei sämtliche der genannten Klassen
diverse Markisenkonstruktionen, Jalousien, Rollläden oder anderweitige
Sonnenschutzvorrichtungen beinhalten. Bei der ebenfalls erfassten
Klasse 27 handelt es sich mit der "Installation und Reparatur von Rollos,
Rollläden, Storen sowie Metallbauarbeiten und Beschattungen" um Dienst-
leistungen, die mit den zuvor aufgeführten Warenkategorien direkt zusam-
menhängen (GB 19). Im Verbund mit den aufgeführten Waren und Dienst-
leistungen springt der Sinngehalt des Kennzeichens "Die Beschatter" als
Schattenspender – wie die Gesuchsgegnerin zu Recht betont (Antwort
Rz. 62 f.) –ohne grossen gedanklichen Aufwand unmittelbar ins Auge und
verdrängt weitere Bedeutungen. Beweise, die ein anderes Ergebnis zulies-
sen, bringt die Gesuchstellerin keine vor. Es kommt bei der Ermittlung des
massgeblichen Sinngehalts im Rahmen des Markenschutzes auch aus-
schliesslich auf den Registereintrag der Marke und nicht auf ein womöglich
anderweitig durch die Gesuchstellerin im Wirtschaftsleben effektiv bewirt-
schaftetes Bild an (vgl. oben E. 3.1.2).
Im konkret betroffenen Waren- und Dienstleistungssegment ist das Kenn-
zeichen folglich offenkundig funktionsbeschreibend, damit originär nicht un-
terscheidungskräftig und somit dem Gemeingut gemäss
zugehörig. Hinsichtlich einer möglichen Verkehrsdurchsetzung bringt die
Gesuchstellerin weder substantiierte Behauptungen noch rechtsgenügliche
Beweise vor. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gesuch (Gesuch
Rz. 13 ff. und 104; GB 6–12) genügen dem erforderlichen Nachweis, wo-
nach ein erheblicher Teil des Verkehrs das Zeichen als Marke erkennt,
nicht.
Gleiches gilt für die am 15. April 2026 eingetragene Wortmarke "Beschat-
ter" unter der Nr. 847122, die angesichts ihres Eintragungszeitpunkts je-
doch ohnehin keine Priorität gegenüber dem zuvor erfolgten Gebrauch der
Gesuchsgegnerin geniesst (vgl. ).
29 BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2 (nicht publ. in BGE 148 III 409).
30 https://www.duden.de/rechtschreibung/beschatten#Bedeutung-2 (zuletzt abgerufen am 21. Sep-
tember 2026).
31 https://www.duden.de/rechtschreibung/beschatten#Bedeutung-2 (zuletzt abgerufen am 21. Sep-
tember 2026).
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Damit fehlt es der Gesuchstellerin an einer markenschutzrechtlichen
Grundlage für ihr anbegehrtes vorsorgliches Verbot. Bei diesem Ergebnis
kann somit offen bleiben, ob der Marktauftritt der Gesuchsgegnerin eine
Verwechslungsgefahr nach erzeugt. Selbst wenn
die Marke "Die Beschatter" entgegen den bisherigen Ausführungen jedoch
minimal unterscheidungskräftig wäre, müsste ihr aufgrund des weitgehend
funktionsbeschreibenden Sinns und der weiterhin nicht bewiesenen Ver-
kehrsdurchsetzung eine äusserst geringe Kennzeichnungskraft und damit
ein sehr enger Schutzbereich zugesprochen werden.
3.2. Lauterkeitsrecht
3.2.1. Parteibehauptungen
3.2.1.1. Gesuchstellerin
Gemäss der Gesuchstellerin bestehe die Gefahr, dass sich potenzielle
Kunden durch das Angebot der Gesuchsgegnerin täuschen und dazu ver-
leiten liessen, Waren und Dienstleistungen bei der Gesuchsgegnerin, statt
der Gesuchstellerin nachzufragen (Gesuch Rz. 49). Die Gesuchsgegnerin
verwende die Bezeichnungen "Beschatter AG" und "beschatterag.ch" für
hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen wie die Gesuchstellerin
und schaffe dadurch eine erhebliche Verwechslungsgefahr (Gesuch
Rz. 102). Dies werde dadurch verstärkt, dass die Parteien im selben geo-
grafischen Markt (v.a. Grossraum Zürich) tätig seien, was die Annahme ei-
ner wirtschaftlichen, organisatorischen oder lizenzrechtlichen Beziehung
zwischen den Parteien nahelege (Gesuch Rz. 103).
Des Weiteren partizipiere die Gesuchsgegnerin ohne eigene Aufbauleis-
tung am Goodwill und an der Kennzeichnungskraft, welche die Gesuchstel-
lerin während Jahren geschaffen habe (bewusstes Spiel mit der Mehrdeu-
tigkeit des Begriffs "Beschatter", konsequente Umsetzung über ihre ge-
samte Unternehmenskommunikation etc.). Sie lehne sich bewusst an den
aufgebauten Marktauftritt der Gesuchstellerin an (Antwort Rz. 104 f.). Das
Verhalten der Gesuchsgegnerin verstosse gegen
(Antwort Rz. 106).
3.2.1.2. Gesuchsgegnerin
Nach der Gesuchsgegnerin scheide eine lauterkeitsrechtliche Verwechs-
lungsgefahr mangels originärer Kennzeichnungskraft des Schriftzugs "Die
Beschaffer" in typografisch banal gestaltetem "Times New Roman" und
phantasieloser Negativdarstellung wie folgt abgebildet aus (Antwort
Rz. 86):
Selbst unter der Annahme einer minimalen Kennzeichnungskraft scheide
eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr, mangels Dienstleistungs-
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gleichartigkeit (Klasse 37 vs. Klasse 42) (Antwort Rz. 72), aufgrund einer
Übereinstimmung der Zeichen in lediglich gemeinfreien Bestandteilen (Ant-
wort Rz. 74 ff.) und wegen des geringen Schutzumfanges des gesuchstel-
lerischen Firmenzusatzes "Die Beschatter" aus. Nur nicht schützenswerte
Tagträumer und Sorgfaltsmuffel könnten die Kennzeichen im Ausnahmefall
verwechseln (Antwort Rz. 81).
3.2.2. Rechtliches
Gemäss kann, wer durch unlauteren Wettbewerb in sei-
ner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Ge-
schäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht
oder verletzt wird, dem Richter unter anderem beantragen, a) eine dro-
hende Verletzung zu verbieten oder b) eine bestehende Verletzung zu be-
seitigen.
Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Inte-
resse aller Beteiligten zu gewährleisten (). In erster Linie wird
eine bestimmte Qualität des Wettbewerbs im Sinne der Fairness auf dem
Markt geschützt.32 Als Ausfluss der in statuierten Generalklau-
sel33 deklariert die Schaffung einer unmittelbaren
oder mittelbaren Verwechslungsgefahr, die unnö-
tige Anlehnung bzw. Rufausbeutung als unlauter.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für das gesamte Kenn-
zeichenrecht ein einheitlicher Begriff der Verwechslungsgefahr.34 Somit be-
darf der Gebrauch eines Kennzeichens, um lauterkeitsrechtlichen Schutz
zu geniessen, ebenfalls und insbesondere einer minimalen originären oder
derivativen Unterscheidungskraft im Sinne von (vgl.
oben E. 3.1.2).35 Die im Streit liegenden Zeichen müssen ausserdem eine
Ähnlichkeit aufweisen. Dabei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den
die Zeichen im Erinnerungsbild der massgebenden Verkehrskreise hinter-
lassen und nicht auf eine zergliederte Betrachtung der einzelnen Ele-
mente.36 Der gedächtnisbedingten Verschwommenheit des Erinnerungsbil-
des ist Rechnung zu tragen.37 Im Unterschied zum Markenrecht gilt es für
die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht nur den Registereintrag,
sondern die Verwendung des Kennzeichens im effektiven Marktauftritt zu
würdigen.38
32 MARBACH/DUCREY/WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2017, N. 1112.
33 SHK UWG-JUNG, 3. Aufl. 2023, Art. 2 N. 1; zum Verhältnis zwischen Generalklausel und der Spezi-
altatbestände siehe BGE 133 III 431 E. 4.1; DIKE UWG-HOFER, 2. Aufl. 2025, Art. 2 N. 19.
34 BGE 127 III 160 E. 2a, 126 III 239 E. 3a m.w.N.
35 HSU.2016.63 vom 8. September 2016 E. 5.2.1.2 m.w.N.; DIKE UWG-HEINEMANN, 2. Aufl. 2025,
Art. 3 Abs. 1 lit. d N. 22.
36 BGE 128 III 441 E. 3.1, 127 III 160 E. 2b/cc; BSK MSchG-STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, 3. Aufl.
2017, Art. 3 N. 42.
37 BGE 121 III 377 E. 2a.
38 BGE 129 III 353 E. 3.3; HGer AG HSU.2024.29 vom 17. Oktober 2024 E. 5.3.2.3.
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Der Tatbestand der unnötigen Anlehnung ist niederschwelliger als derje-
nige der lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr.39 Insgesamt können
jedoch sinngemäss jene Grundsätze zur Zeichenähnlichkeit, die für die Er-
mittlung einer Verwechslungsgefahr entscheidend sind, für die unlautere
Anlehnung ebenfalls herangezogen werden.40 Im Unterschied zur Ver-
wechslungsgefahr genügt es unter bereits, wenn
sich ein Mitbewerber an den Marktauftritt eines anderen derart und ohne
sachlichen Rechtfertigungsgrund41 anlehnt, dass unmissverständlich eine
Botschaft des Inhalts "Ersatz für" oder "gleich gut wie" vermittelt wird.42 Die
Grenzlinie zwischen zulässiger und unzulässiger Anlehnung bzw. Rufaus-
beutung wird auch von der Zumutbarkeit eines weiteren Abstands beein-
flusst.43 Eine unlautere Rufausbeutung setzt einen guten Ruf als Tatbe-
standsmerkmal voraus.44
3.2.3. Würdigung
Da dem Zeichen "Die Beschatter" im gegebenen Sachzusammenhang jeg-
liche Unterscheidungskraft im Sinne von abgeht (vgl.
oben E. 3.1.3), kann der Tatbestand der lauterkeitsrechtlichen Verwechs-
lungsgefahr zumindest bezogen auf den reinen Schriftzug gemäss Art. 3
Abs. 1 lit. d UWG ebenfalls nicht erfüllt sein. Infrage käme also lediglich
eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr bezogen auf den spezifi-
schen Marktauftritt der Gesuchstellerin, der den Begriff "Die Beschatter"
zwar enthält, sich aber nicht darin erschöpft (siehe zum spezifischen Markt-
auftritt die Ausführungen in Gesuch Rz. 15 und 18, GB 4, 12 und 18). Die
Gesuchstellerin unterliess es jedoch, diesbezügliche Behauptungen aufzu-
stellen. So behauptete sie zwar unter anderem eine hochgradige Ähnlich-
keit der Waren und Dienstleistungen (Gesuch Rz. 102) und führte aus, eine
Verwechslungsgefahr werde durch die Tätigkeit im selben geografischen
Markt verstärkt (Gesuch Rz. 103). Sämtliche ihrer Ausführungen zur Ver-
wechslungsgefahr und allfällige Investitionen verweisen dabei allerdings
ausschliesslich auf die Bewirtschaftung des Begriffs "Beschatter" und nicht
auf einen darüber hinausgehenden Marktauftritt. Gleiches gilt betreffend
die Ausführungen zur unnötigen Anlehnung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e
UWG (Gesuch Rz. 105). Bereits aus diesem Grund kann sich die
39 BGE 135 III 446 E. 7.1.
40 DIKE UWG-STAUBER/ISKIC, 2. Aufl. 2025, Art. 3 Abs. 1 lit. e N. 37.
41 AGE BS ZK.2020.2 vom 23. September 2020 E. 6.2; DIKE UWG-STAUBER/ISKIC (Fn. 40), Art. 3
Abs. 1 lit. e N. 56.
42 Vgl. etwa BGE 135 III 446 E. 7.1, 122 III 382 E. 1 (allerdings noch unter dem Tatbestand der Ver-
wechslungsgefahr); BGer 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008 E. 6; HGer BE HG 20 87 vom 31. Dezem-
ber 2020 E. 12.9.3; SHK UWG-OETIKER/SINGH, 3. Aufl. 2023, Art. 3 lit. e N. 40. Vgl. auch DOBLER,
Der lauterkeitsrechtliche Schutz von Produktausstattungen, 2015, N. 282.
43 HGer ZH HG970259 vom 8. Juli 1999 E. 3, (auszugsweise) publ. in: sic! 2000, S. 307 ff.
44 BGer 4A_166/2024 vom 17. September 2024 E. 4.4.1; HGer BE HG 19 89 vom 24. Februar 2020
E. 27.1, (auszugsweise) publ. in: sic! 2021, S. 37 ff. Vgl. auch schon BGE 70 II 245 E. 2; kritisch
zum guten Ruf DIKE UWG-STAUBER/ISKIC (Fn. 40), Art. 3 Abs. 1 lit. e N. 62.
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Gesuchstellerin nicht auf die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Tat-
bestände berufen.
Würden die effektiv verwendeten Zeichen trotz fehlender Behauptungen ei-
nander gegenübergestellt werden, so wie dies immerhin die Gesuchsgeg-
nerin knapp vornahm, wären aber sowohl eine lauterkeitsrechtliche Ver-
wechslungsgefahr wie auch eine unnötige Anlehnung zu verneinen. Fol-
gende Zeichen stünden sich gegenüber (Antwort Rz. 85):
Selbst wenn von einer minimalen Unterscheidungskraft ausgegangen
würde, wäre der Begriff "Die Beschatter" nur schwach kennzeichnungskräf-
tig (vgl. oben E. 3.1.3) und geringfügige Abweichungen würden einen aus-
reichenden Abstand schaffen. Während die Gesuchstellerin mit einer Ne-
gativdarstellung arbeitet, zeigen sich die Firma und Domain der Gesuchs-
gegnerin als einfacher Text. Weder die Firma noch die Domain enthalten
zudem den Artikel "Die". Überdies enthält auch weder die eingetragene
Firma noch die Domain der Gesuchstellerin einen Hinweis auf "Die Be-
schatter", was eine Verwechslungsgefahr oder unnötige Anlehnung für all-
fällige Adressaten zusätzlich erschwert. Bei der tatsächlichen Verwendung
des Begriffs "Beschatter" durch die Gesuchsgegnerin wird der Abstand zur
Gesuchstellerin (und auch bezogen auf ihr Image) gut erkennbar. Das ori-
ginell entworfene Symbol findet im gesuchstellerischen Design keiner-
lei Entsprechung, der grüne Farbton hebt sich von der Negativdarstellung
erheblich ab und schliesslich schafft der Zusatz "Sonnen- & Insekten-
schutz" einen genügenden Abstand.
4. Fazit
Die Gesuchstellerin kann sich weder auf einen marken- noch einen lauter-
keitsrechtlichen Verfügungsanspruch berufen. Das Gesuch ist demzufolge
abzuweisen.
5. Prozesskosten
Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient-
schädigung (). Die Prozesskosten werden der unterlie-
genden Partei auferlegt ().
Vorliegend unterliegt die Gesuchstellerin vollständig, weshalb ihr die Pro-
zesskosten aufzuerlegen sind.
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5.1. Gerichtskosten
Zu den Gerichtskosten gehört zunächst die Entscheidgebühr (Art. 95
Abs. 2 lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende summarische
Verfahren wird ermessensweise auf Fr. 5'000.00 festgelegt (vgl. § 8 Ge-
bührD) und wird der Gesuchstellerin auferlegt. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1
ZPO werden die Gerichtskosten vorab mit dem geleisteten Gerichtskosten-
vorschuss der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet.
5.2. Parteientschädigung
Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend
Fr. 65'000.00 – bemessen (vgl. § 3 AnwT). Ausgehend von einer Grundent-
schädigung von Fr. 9'920.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT) resultiert nach
Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT) ein
Betrag von Fr. 4'960.00. Durch die Grundentschädigung sind Instruktion,
Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongesprä-
che sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Ver-
handlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Aufgrund der fehlenden Verhand-
lung ist ein weiterer Abzug von 20 % rechtfertigt. Nach Hinzurechnung von
Auslagen von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) resultiert
eine gerundete Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'000.00.
Der Präsident erkennt:
1.
Das Gesuch vom 11. August 2026 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'000.00 werden der Gesuchstelle-
rin auferlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Ge-
richtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet.
3.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient-
schädigung in festgesetzter Höhe von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen) zu be-
zahlen.
- 18 -
Zustellung an:
− die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)
− die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe vom
18. September 2026)
Mitteilung an:
− Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE)
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,
)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff-
nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be-
schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize-
rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt-
ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige
Rechte () verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als
Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen ().
Aarau, 21. September 2026
Handelsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Wendt
Referenzen
Bestimmungsliste
- HSU.2026.37Markenschutz für «Die Beschatter»