6B_362/2026

Bundesgericht

Straftaten

Mehrfache üble Nachrede; Nichteintreten

21. Juli

Sachverhalt Das Obergericht verurteilte A.________ wegen mehrfacher übler Nachrede, verzichtete auf eine Strafe und verlängerte lediglich die Probezeit der früher bedingt ausgesprochenen Geldstrafe um ein Jahr. Gegen dieses Urteil erhob er Beschwerde und beantragte namentlich, die Kosten und der Schadenersatz seien vom Staat zu tragen. Erwägungen • Die Beschwerde genügte Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil der Beschwerdeführer seine Behauptungen zu angeblich gefälschten Dokumenten nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezog und weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung am festgestellten Sachverhalt substantiiert darlegte. • Die nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingereichte ergänzende Eingabe war unbeachtlich; das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gegenstandslos. Entscheid Auf die Beschwerde wird wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten.
Auf bger.ch öffnen →