KV.2026.00035
ZH Sozialversicherungsgericht
Nichteintreten mangels begründeten Rechtsbegehrens
Veröffentlicht am 25. September
Entschieden am 8. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
KV.2026.00035
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler
Verfügung
vom
8.
Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Mutuel Assurance
Maladie
SA
Rechtsdienst
Rue des
Cèdres
5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
1.
Am
17. Februar 2026
ging bei der Mutuel Assurances SA (nachfolgend: Mutuel) ein mit dem Datum
16. Februar 2026
versehenes Schreiben von
X.___
ein. Darin machte sie geltend, dass sie mit dem
Einspracheentscheid
der Mutuel vom
15. Januar 2026
betreffend ausstehende Prämien und Kostenbeteili
gungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Urk.
2) nicht einver
standen und dass keine
einvernehmliche
Lösung ersichtlich sei (Urk.
1). Mit Begleitschreiben vom
13. März 2026 überm
ittelte die Mutuel dem Sozialversiche
rungsgericht des Kantons Zürich die Eingabe der Versicherten zur Behandlung als Beschwerde (Urk.
3)
.
2.
2.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
,
GSVGer
).
2.2
Gemäss §
18 Abs.
2
GSVGer
hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderun
gen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§
18 Abs.
3
GSVGer
).
2.3
Vorliegend fehlen
ein hinreichend klares Rechtsbegehren sowie eine hinreichende Begründung
, weshalb der angefochtene
Einspracheentscheid
(Urk. 2) fehlerhaft sein soll.
Deshalb wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom
26. März 2026
, zugestellt am
27. März 2026
, eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Eingabe vom
16. Februar 2026
zu verbessern, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk.
4 und Urk.
5).
2.4
Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
3.
3.1
Da die Beschwerde vom
16. Februar 2026 (Urk. 1)
den Anforderungen von §
18 Abs.
2
GSVGer
nicht genügt (vgl. auch Art.
61
lit
.
b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), da kein begründetes Rechtsbegehren gestellt wurde und die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2
Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§
19 Abs.
2
GSVGer
).
Die Einzelrichterin verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Mutuel Assurance
Maladie
SA
-
Bundesamt für Gesundheit
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Brühwiler
Referenzen
Bestimmungsliste
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