1C_255/2026
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Baubewilligungen; Gemeindeautonomie
19. August
Sachverhalt
Die Eigentümer eines Wohnhauses aus dem späten 19. Jahrhundert im Ortskern von Pedrinate beantragten dessen Umbau und Erweiterung. Nach erteilter Baubewilligung hoben die kantonalen Instanzen diese auf, weil das Gebäude Art. 34 lit. a NAPR unterstehe und das Projekt insbesondere wegen des vorgesehenen Dachaufbaus sowie neuer Fassadenöffnungen die zulässigen Eingriffe überschreite.
Erwägungen
• Die kantonale Auslegung des unbestimmten Begriffs «Gebäude mit Elementen von historisch-umgebungsgeschichtlichem Wert» war trotz kommunaler Autonomie nicht willkürlich: Eine formelle Unterschutzstellung oder Inventarisierung ist nach Art. 34 NAPR nicht erforderlich; die Inventarisierung des Ortskerns durfte als Auslegungshilfe berücksichtigt werden.
• Art. 34 lit. a NAPR verlangt die Bewahrung beziehungsweise Wiederherstellung der bestehenden Volumetrie, Höhen und Fassadenmerkmale; neue, nur teilweise wiederhergestellte Fenster und Balkone genügen nicht, weshalb die Baubewilligung unabhängig von der strittigen Dachhöhe nicht erteilt werden durfte.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.