4A_633/2025
Bundesgericht
Internationale Investitionsschiedsgerichtsbarkeit; Ausstand
7. August
Sachverhalt
Ein in Genf sitzendes UNCITRAL-Schiedsgericht verneinte die Zuständigkeit für die von einer singapurischen Gesellschaft gegen Australien gestützt auf das AANZFTA erhobene Investitionsklage. Nach Zustellung des Entscheids verlangte die Gesellschaft dessen Revision wegen angeblich erst nachträglich erkannter Voreingenommenheit der drei Schiedsrichter; eine entsprechende Rüge hatte sie in ihrer parallel eingereichten Beschwerde nicht erhoben.
Erwägungen
• Ein behaupteter Ablehnungsgrund ist revisionsrechtlich nur beachtlich, wenn er trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde; war er aus dem begründeten Schiedsentscheid erkennbar, stand ausschliesslich die innert 30 Tagen zu erhebende Beschwerde offen.
• Die behauptete Voreingenommenheit der Schiedsrichter ergab sich aus dem bereits zugestellten Schiedsspruch, insbesondere aus Angaben zu Aktenumfang, Honoraren und dessen Begründung; die nachträgliche Weigerung, detaillierte Zeitabrechnungen herauszugeben, belegte keine Voreingenommenheit im Zeitpunkt des Entscheids und begründete keinen Revisionsgrund.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.