5A_703/2025
Bundesgericht
Persönlichkeitsschutz
23. Juli
Sachverhalt
A.________ verbreitete einen Sneak Peek über «Toxic Leaders», dessen Kapitel über «Joe und Sophia» nach den kantonalen Feststellungen auf der realen Beziehung zu B.________ beruhte und diesen durch schwerwiegende Vorwürfe herabsetzte. Die kantonalen Gerichte verboten die Publikation des Kapitels sowie entsprechende öffentliche Bezeichnungen; A.________ gelangte dagegen ans Bundesgericht.
Erwägungen
• Für die Persönlichkeitsverletzung genügt, dass sich der Betroffene selbst erkennt und sich nach Treu und Glauben vernünftigerweise als gemeint verstehen darf; die Verletzung beurteilt sich aus Sicht des Durchschnittslesers.
• Für die Verhältnismässigkeit eines Publikationsverbots ist dagegen massgeblich, wie gross der Kreis der Personen mit Sonderwissen ist. Die breite Verbreitung sowie die gezielte Information von F.________ und des Verwaltungsrats eines betroffenen Unternehmens liessen diesen Kreis offen werden; das Verbot war daher verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Publikations- und Äusserungsverbote bleiben bestehen.