5A_421/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Konkurseröffnung
4. September
Sachverhalt
Über A.________ SA wurde auf Antrag des Bundes die Konkursöffnung ausgesprochen. Die Gesellschaft beglich die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Schuld, berief sich jedoch auf ihre Zahlungsfähigkeit, namentlich gestützt auf Versicherungsforderungen, den Wert ihres Geschäftsbetriebs sowie die bevorstehende Wiedereröffnung ihres Restaurants.
Erwägungen
• Art. 174 Abs. 2 SchKG knüpft die Aufhebung des Konkurses kumulativ an die Bezahlung der Schuld (oder deren Hinterlegung bzw. den Rückzug des Begehrens) und an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit; letztere setzt konkrete Anzeichen kurzfristiger Liquidität voraus, nicht bloss buchhalterische Einträge oder untermauerte Aussichten.
• Neunzehn Betreibungen, vier Konkursandrohungen, fünfzehn Verlustscheine und mehrere frühere Konkurse offenbarten eine chronische Zahlungsunfähigkeit; die nicht belegte Buchhaltung, die behaupteten Forderungen und der Wert des Geschäftsbetriebs vermochten dies nicht zu entkräften. Die Behörde kann die wirtschaftlichen Folgen des Konkurses nicht berücksichtigen; eine allfällige Sanierung fällt in den Bereich des Nachlassstundungsverfahrens.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; der Konkurs bleibt bestehen.